Vorblatt
Ziel(e)
- Finanzielle Entlastung für Kleinbetriebe im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin
- Entlastung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Erhöhung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe
- Rückwirkende Gewährung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Für Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, soll der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von derzeit 50% auf künftig 75% erhöht werden. Derzeit werden von den Unfallversicherungsträgern rund 53,28 Mio. Euro jährlich für die Entgeltfortzahlung für diese Kleinbetriebe aufgewendet. Durch die Erhöhung des Zuschusses um die Hälfte ergeben sich somit Mehraufwendungen von rund 26,64 Mio. Euro pro Jahr.
Aufgrund der Erhöhung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung wird die AUVA um 26,64 Mio. Euro p.a. belastet; dies soll durch den Entfall des Ersatzanspruches nach § 319b ASVG, der 2016 14,36 Mio. Euro betragen hat, abgefedert werden.
Durch die Ausdehnung der Unterstützungsleistung wird die SVA jährlich mit rund 10 Mio. Euro belastet.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung SV-Träger |
‑36.640 |
‑36.640 |
‑36.640 |
‑36.640 |
‑36.640 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
Durch die gegenständliche Änderung werden Kleinbetriebe durch die Gewährung eines höheren Zuschusses zur Entgeltfortzahlung im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin finanziell entlastet.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
- Nach geltender Rechtslage erhalten Dienstgeber/innen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50% des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Besonders für Kleinbetriebe stellt die Entgeltfortzahlung eine große finanzielle Belastung dar, die durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen nur teilweise ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund soll für Dienstgeber/innen, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, der Zuschuss auf 75% erhöht werden.
- Nach der bisherigen Rechtslage hat die AUVA der SVA den Aufwand für die Unterstützungsleistung bis zum Höchstausmaß von 20.911.002,48 Mio. Euro, somit rund 21 Mio. Euro jährlich (Wert 2017) zu ersetzen. Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierende Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll dieser bislang im § 319b ASVG vorgesehene Ersatzanspruch gegenüber der AUVA gestrichen werden.
- Bisher erhalten selbständig Erwerbstätige bei lang andauernder Krankheit erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine tägliche Unterstützungsleistung. Diese soll nun rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gebühren.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Für Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, gilt weiterhin nur ein Zuschuss in Höhe von 50% des fortgezahlten Entgelts.
Keine finanzielle Entlastung für selbständig Erwerbstätige.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Bei der Evaluierung ist festzustellen,
- wie viele Kleinbetriebe den erhöhten Zuschuss in Anspruch genommen haben, über welchen Zeitraum hinweg und auf wie viel sich die Mehrkosten belaufen. Dafür sind Daten von den Unfallversicherungsträgern heranzuziehen;
- welche Mehrkosten der SVA durch die getroffenen Maßnahmen entstanden sind.
Ziele
Ziel 1: Finanzielle Entlastung für Kleinbetriebe im Falle der Erkrankung bzw. eines Arbeitsunfalles eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, erhalten im Falle der Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50% des fortgezahlten Entgelts. |
Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, erhalten im Falle der Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 75% des fortgezahlten Entgelts. |
Ziel 2: Entlastung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine Unterstüzungsleistung bei lang andauernder Krankheit gebührt bislang erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Dadurch werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmer überproportional belastet. |
Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werden durch die getroffenen Maßnahmen finanziell entlastet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Erhöhung des Zuschusses zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe
Beschreibung der Maßnahme:
Nach geltender Rechtslage erhalten Dienstgeber/innen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigen, im Falle einer Erkrankung (bzw. eines Arbeitsunfalles) eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin ab dem 11. (bzw. 1.) Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss in Höhe von 50% des fortgezahlten Entgelts aus Mitteln der Unfallversicherung. Um Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, noch weiter zu entlasten, soll der Zuschuss auf 75% des fortgezahlten Entgelts erhöht werden.
Um die aus der Anhebung der Zuschussleistung resultierende Mehrbelastung auszugleichen und weiterhin eine ausgeglichene Gebarung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu gewährleisten, soll der im § 319b ASVG vorgesehene Ersatzanspruch, der der SVA gegenüber der AUVA gebührt, gestrichen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Rückwirkende Gewährung der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
Beschreibung der Maßnahme:
Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von € 29,46 (Wert 2017).
Durch die vorgeschlagene Änderung soll diese Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, um diese Personengruppe, bei der eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer lang andauernden Krankheit existenzbedrohend sein kann, finanziell noch besser abzusichern.
Umsetzung von Ziel 2
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die Höhe der zusätzlichen Kosten für die Unfallversicherungsträger aufgrund der Erhöhung des Zuschusses ist abhängig von der Anzahl der Kleinbetriebe, deren langfristige Entwicklung nicht abgeschätzt werden kann.
Die Höhe der auszubezahlenden Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit ist abhängig von der Zahl der sich über 43 Tage erstreckenden Krankenstände.
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Transferaufwand |
36.640 |
36.640 |
36.640 |
36.640 |
36.640 |
Aufwendungen gesamt |
36.640 |
36.640 |
36.640 |
36.640 |
36.640 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder und Gemeinden.
Unternehmen
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Sozialversicherungsträger |
36.640.000,00 |
36.640.000,00 |
36.640.000,00 |
36.640.000,00 |
36.640.000,00 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Erhöhung des Zuschusses nach § 53b ASVG |
SV |
1 |
26.640.000,00 |
1 |
26.640.000,00 |
1 |
26.640.000,00 |
1 |
26.640.000,00 |
1 |
26.640.000,00 |
Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG |
SV |
1 |
10.000.000,00 |
1 |
10.000.000,00 |
1 |
10.000.000,00 |
1 |
10.000.000,00 |
1 |
10.000.000,00 |
Streichung Kostenersatz § 319b ASVG Mindereinnahmen SVA |
SV |
1 |
14.700.000,00 |
1 |
15.060.000,00 |
1 |
15.420.000,00 |
1 |
15.790.000,00 |
1 |
16.170.000,00 |
Streichung Kostenersatz § 319b AVSG Ersparnis AUVA |
SV |
1 |
‑14.700.000,00 |
1 |
‑15.060.000,00 |
1 |
‑15.420.000,00 |
1 |
‑15.790.000,00 |
1 |
‑16.170.000,00 |
Für Kleinbetriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Dienstnehmer/innen beschäftigen, werden derzeit jährlich rund 53,28 Mio. Euro an Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung aufgewendet. Durch die Erhöhung des Zuschusses von 50% auf 75% ergeben sich daher für die Träger der Unfallversicherung Mehrkosten von rund 26,64 Mio. Euro pro Jahr.
Für die Änderung im Bereich der Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (rückwirkende Gewährung ab dem 4. Tag) werden Mehrkosten in Höhe von rund 10 Mio. Euro p.a. veranschlagt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
- Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) - Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1691684457).