Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

§ 53b. (1) ....

§ 53b. (1) ....

(2) Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren

(2) Abs. 1 ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

         2a. für Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in Höhe von 75% gebühren;

           3. ...

           3. ...

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

 

§ 319b. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG bis zum Höchstausmaß von 19 Millionen Euro (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 20,911 002 48 Mio. €) jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a) vervielfachte Betrag.

 

(2) Regresseinnahmen sowie rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die Ersatzleistung anzurechnen.

 

(3) Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach § 182b GSVG zu erfolgen.

 

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017

 

§ 708. (1) § 53b Abs. 2 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

 

(2) § 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.

 

(3) § 53b Abs. 2 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2017, ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die sich nach dem 30. Juni 2017 ereignet haben, anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

§ 104a. (1) Versicherte nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 29,46 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.

§ 104a. (1) Versicherte nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 29,46 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017

 

§ 368. (1) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

 

(2) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2017, ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 30. Juni 2017 eingetreten ist.