Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. III Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. Art. III Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder“

3. In Art. III Abs. 1 wird am Ende der Z 4 nach dem Beistrich das Wort „oder“ angefügt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. schriftliche Materialien, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Personen aus den in Z 3 genannten Gründen diskriminieren, befürwortet, fördert oder dazu aufstachelt, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht,“

4. In Art. III Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „in den Fällen der Z 3 und 4“ durch die Wortfolge „in den Fällen der Z 3, 4 und 5“, die Wortfolge „in den Fällen der Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „im Fall der Z 2“ und die Wortfolge „im Fall der Z 3“ durch die Wortfolge „in den Fällen der Z 3 und 5“ ersetzt.

5. Art. III Abs. 3 und 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

6. Art. V Abs. 5 lautet:

„(5) Art. I Abs. 2 Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 ist nicht in Kraft getreten.“

7. Dem Art. V wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Art. III Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig treten Art. III Abs. 3 und Abs. 4 sowie die Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1857, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt – außer für Jugendliche – zwölf Stunden.“

2. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwangsweise eingebracht“ durch das Wort „eingetrieben“ ersetzt.

3. In § 24 zweiter Satz wird der Ausdruck „75 und 78 bis 82“ durch den Ausdruck „75, 78 bis 80, 81 und 82“ ersetzt.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.“

5. In § 27 Abs. 2a Z 1 wird nach der Wortfolge „Betrieb eines Unternehmens oder“ die Wortfolge „die Ausübung“ eingefügt.

6. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Amtshandlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, unabhängig davon, wo sie vorgenommen werden, als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Behörde.“

7. § 27 Abs. 4 entfällt.

8. In § 30 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „vollzogen“ durch das Wort „vollstreckt“ ersetzt.

9. In § 31 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.

10. Vor § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens“

11. Die Überschrift zum 2. Abschnitt des II. Teiles lautet:

„2. Abschnitt: Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung“

12. Nach der Überschrift zum 2. Abschnitt wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Identitätsfeststellung

§ 34a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

13. § 36 Abs. 2 erster Satz entfällt.

14. In § 37a Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,“ durch die Wortfolge „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,“ ersetzt; im letzten Satz entfällt die Wortfolge „Abs. 1 letzter Satz,“.

15. In § 37a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen“ durch die Wortfolge „vorläufig sicherstellen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

16. In § 37a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder die Beschlagnahme“.

17. In § 39 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vorläufig in Beschlag nehmen“ durch die Wortfolge „vorläufig sicherstellen“ ersetzt.

18. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Zwangsgewalt

§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach §§ 34a, 35 und 37a Abs. 3 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.“

19. In § 41 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „keine Folge geleistet“ das Wort „ungerechtfertigt“ eingefügt.

20. In § 44 Abs. 3 Z 1 werden die Wortfolge „nicht Folge leistet“ durch die Wortfolge „ungerechtfertigt keine Folge geleistet hat“ und die Wortfolge „ohne Anhören des Beschuldigten“ durch die Wortfolge „ohne seine Anhörung“ ersetzt.

21. In § 45 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. binnen der in § 49a Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (§ 49a Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag oder binnen der in § 50 Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (§ 50 Abs. 2) ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag eingezahlt worden ist.“

22. Die Überschrift vor den §§ 47 bis 49 lautet:

„Strafverfügung“

23. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.“

24. § 49 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.“

25. § 49 Abs. 2 vierter Satz lautet:

„In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung außer Kraft.“

26. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

27. § 49a Abs. 1 lautet:

„(1) Die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.“

28. In § 49a Abs. 2 werden die Wortfolge „Hat die Behörde“ durch die Wortfolge „Hat die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde“ und das Wort „Ersatzstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.

29. Dem § 49a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist der Differenzbetrag nach Einstellung des Strafverfahrens zurückzuzahlen.“

30. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind ermächtigt, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 100 Euro eingehoben werden darf.“

31. In § 50 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen,“ durch die Wortfolge „Die Organe (Abs. 1) sind ferner ermächtigt,“ ersetzt.

32. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde kann einem Organ (Abs. 1) die Ermächtigung entziehen, wenn sie dies für erforderlich erachtet.“

33. In § 50 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 2) ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag eingezahlt, so ist der Differenzbetrag nach Einstellung des Strafverfahrens zurückzuzahlen.“

34. In § 50 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen,“ durch die Wortfolge „Die Organe (Abs. 1) sind ermächtigt,“ ersetzt.

35. § 52a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ersatzpflicht trifft jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

36. § 53b Abs. 2 dritter Satz entfällt.

37. § 53b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe bis zu deren Entscheidung zuzuwarten. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 zweiter Satz vorliegen.“

38. In § 53c Abs. 6 werden die Wortfolge „aus dem Strafvollzugsgesetz“ durch die Wortfolge „aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969“ und die Wortfolge „§§ 76 ff. des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wortfolge „§§ 76 ff StVG“ ersetzt.

39. In § 53d Abs. 2 und in § 54d Abs. 2 wird die Wortfolge „des Strafvollzugsgesetzes“ durch den Begriff „StVG“ ersetzt.

40. In § 53e Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 599“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 599/1988“ ersetzt.

41. In § 54 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 146“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2001“ ersetzt.

42. § 54a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.“

43. In § 54b wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.“

44. Dem § 54b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat auch dann zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b des Bewährungshilfegesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Gerichtes die Behörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.“

45. § 54b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.“

46. Nach § 54d wird folgender § 54e samt Überschrift eingefügt:

„Kosten der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen

§ 54e. Die Kosten der Vermittlung gemeinnütziger Leistungen sowie der Beratung des Bestraften während deren Durchführung sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

47. In § 55 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Leumundszeugnissen oder“.

48. In § 64 Abs. 5 wird der Ausdruck „1 und 1a“ durch den Ausdruck „1, 1a und 1b“ ersetzt.

49. Dem § 66b wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 Abs. 1, § 24 zweiter Satz, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2a Z 1 und Abs. 3, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 31 Abs. 3 Z 3, die Überschrift vor § 34, die Überschrift zum 2. Abschnitt des II Teiles, § 34a samt Überschrift, § 37a Abs. 1, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 39 Abs. 2 erster Satz, § 39a samt Überschrift, § 41 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Z 1, § 45 Abs. 1 Z 6 und 7, die Überschrift vor den §§ 47 bis 49, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und Abs. 3, § 49a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 10, § 50 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 erster Satz, § 52a Abs. 2 letzter Satz, § 53b Abs. 3, § 53c Abs. 6, § 53d Abs. 2, § 53e Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 54a Abs. 3 und Abs. 4, § 54b Abs. 1b, Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 54d Abs. 2, § 54e samt Überschrift, § 55 Abs. 2 und § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zugleich treten § 27 Abs. 4, § 36 Abs. 2 erster Satz, § 37a Abs. 3 letzter Satz und § 53b Abs. 2 dritter Satz außer Kraft. § 54b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 ist in Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sind.