Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Rechtsunsicherheiten im Privatstiftungsrecht und starre Regeln machen Privatstiftungen im internationalen Wettbewerb zunehmend weniger attraktiv. Die drohende bzw. bereits eingesetzte Versteinerung des Stiftungsvermögens bremst die Wirtschaftsleistung. Es drohen Abwanderungen in stiftungsfreundlichere Rechtsordnungen und damit der Abfluss wesentlichen Vermögens aus Österreich. Die Zahl der Privatstiftungen geht kontinuierlich zurück. Die Transparenz von Privatstiftungen ist nicht zufriedenstellend. Es liegen keine gesicherte Daten zum Vermögen, das in Privatstiftungen eingebracht ist, vor.

 

Ziel(e)

Die Privatstiftung soll wieder attraktiver werden. Die Zahl der Privatstiftung soll sich nicht weiter verringern. Abwanderungen ins Ausland sollen verhindert werden. Rechtsunsicherheiten bei der Governance sollen verringert, das Stiftungsvermögen mobilisiert werden. Die Transparenz von Privatstiftungen sollen erhöht und eine Basis für statistische Aussagen zu Privatstiftungen geschaffen werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Schaffung stabiler Rechtsgrundlagen in Fragen der Governance

- Stärkung des Einflusses des Stifters, seiner Rechtnachfolger und der Begünstigten

- Flexibilisierung des Stiftungsvorstands, der künftig auch nur aus einer Person bestehen kann (statt wie bisher zumindest aus drei Personen)

- Neuregelung des Aufsichtsorgans als Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks

- Stärkung der Position des Stiftungsprüfers

- Neugestaltung der Rechnungslegung

- Offenlegung wirtschaftlicher Daten

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit der Novelle wird eine jährliche Mitteilungspflicht für den Stiftungsprüfer und eine Einreichverpflichtung für Privatstiftungen zum Firmenbuch geschaffen. Der Stiftungsprüfer und der Abschlussstichtag sind künftig in die Stiftungserklärung aufzunehmen; diese Änderung ist einmalig beim Firmenbuchgericht anzumelden. Die dadurch entstehende Mehrbelastung der Firmenbuch-Gerichte sollte mit dem derzeitigen Personalbestand bewältigbar sein. Nach den Informationen des Stiftungsverbandes gibt es im März 2017 3.175 Privatstiftungen. Bei der Eintragung von Abschlussstichtag und Stiftungsprüfer entsteht ein einmaliger Aufwand bei den Privatstiftungen innerhalb der nächsten beiden Jahre nach Inkrafttreten der PSG-Nov 2017. Auch die jährliche Mitteilungs- und Einreichungspflicht sollte mit dem derzeitigen Personalstand zu bewältigen sein: bei einem großen Teil der Privatstiftung wird die jährliche Mitteilung des Stiftungsprüfers keinen Anlass zu weiteren Handlungen geben; nur in vereinzelten Fällen, falls diese Mitteilung nicht erfolgt, würde ein Zwangsstrafverfahren eingeleitet werden. Rund zwei Drittel der Stiftungen verfügen über Unternehmensbeteiligungen und müssen in Zukunft einen Beteiligungsspiegel einreichen, es sei denn, das Tochterunternehmen hat einen Konzernabschluss veröffentlicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass letztlich – gemessen an den insgesamt rund 147.000 einreichpflichtigen Rechtsträgern – nur eine geringe Zahl von Rechtsträgern zusätzlich einreichpflichtig sind.

Ein allfälliger zusätzlicher Sachaufwand (EDV-Anpassungen), der erfahrungsgemäß 200.000 Euro nicht übersteigt, sollte durch die Gerichtsgebühren abgedeckt sein.

 

Der Stiftungsvorstand wird verpflichtet, bestimmte Daten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt zur Weiterleitung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu statistischen Zwecken und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse zu übermitteln. Eine Schätzung des damit verbundenen Aufwands kann erst erfolgen, wenn der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festgelegt werden.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Einige Privatstiftungen werden zwar in Zukunft zu einer Einreichung des Beteiligungsspiegels oder Konzernabschlusses verpflichtet sein; für diese Einreichung fallen Gerichtsgebühren von rund 200 Euro an. Da Privatstiftungen allerdings keine Unternehmen sind, werden die Wesentlichkeitskriterien jedenfalls nicht überschritten. Für eine äußerst geringe Anzahl von Kapitalgesellschaften könnte nach dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 8 PSG eine zusätzliche Anhangangabe erforderlich werden. Dieser Fall tritt jedoch nur dann ein, wenn das Unternehmen von einer Privatstiftung beherrscht wird, und zusätzlich die Privatstiftung nicht ohnedies im Beteiligungsspiegel die Beziehungen mit den Tochterunternehmen darstellt.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Gestaltung der Privatstiftung ist den Mitgliedern der Europäischen Union freigestellt und steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1355740033).