Entwurf

Allgemeiner Teil

1. Einleitung

Im internationalen Vergleich kommen die gesetzlichen Regelungen für Stiftungen und ähnliche Rechtsträger oft mit wenigen Normen aus; auch das PSG beschränkte sich weitestgehend auf die wesentlichen, die Funktionsweise sichernden organisatorischen Vorschriften, die eine Außenwirkung erzeugen und daher für einen gesicherten Rechtsverkehr erforderlich sind.

Streit- und Zweifelsfälle haben zu einer reichen Judikatur und zu einer Rechtsfortentwicklung geführt, die nicht immer den Bedürfnissen der Privatstiftungen und der aus ihr berechtigten Personen entspricht. Es zeigt sich, dass diese Rechtsentwicklung nicht in allen Fällen sachgerechte Ergebnisse zeitigt. Es wurden daher immer wieder Klarstellungen durch den Gesetzgeber verlangt. Nach dem mehr als zwanzigjährigen Bestehen der Privatstiftungen ist nun der Zeitpunkt für den Gesetzgeber gekommen, dem Rechtsträger Privatstiftung eine neue klare Orientierung zu geben, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Dabei ist auch auf den internationalen Wettbewerb mit ähnlichen Rechtsträgern im Ausland Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die österreichische Privatstiftung weiterhin eine möglichst positive Rolle für die österreichische Volkswirtschaft wahrnehmen kann. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als Privatstiftungen sehr häufig die Funktion des Gesellschafters sowohl bei börsennotierten Publikumsgesellschaften wie auch im Bereich des österreichischen Mittelstandes und der Familienunternehmen ausüben. Das Funktionieren der Privatstiftung sichert mittelbar durch die Ausübung von Gesellschafterrechten den Erhalt und die Entwicklung der österreichischen Unternehmen und hat damit im Wirtschaftsleben eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung (Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018) sieht die Mobilisierung des Stiftungsvermögens für Forschung, Technologie und Innovation vor; darüber hinaus die Verwirklichung der Transparenz durch Meldung wirtschaftlicher Kennzahlen durch das BMF an die Statistik Austria, bei konzernleitenden Stiftungen die Lösung der Frage, ab welchem Zeitpunkt der Beherrschung ein Aufsichtsrat verpflichtend einzurichten ist. Das Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 ergänzt diese Punkte um die Flexibilisierung des Stiftungsrechts (Punkt 1.23) und einen Relaunch Privatstiftung (Punkt 5.4): „Ziel ist dabei eine Mobilisierung des Stiftungsvermögens (Stichwort: Investment in Unternehmen statt Zinshäusern) – Maßnahmen zur Mobilisierung des Stiftungsvermögens sind beispielsweise die Stärkung der Einflussmöglichkeit der Begünstigten, soweit der Stifterwille das vorsieht.“

Ein wesentliches Bestreben dieser Novelle ist es demgemäß, den Einfluss des Stifters und seiner Rechtnachfolger, damit der Familie, auf die Privatstiftung zu erhalten, um der „Versteinerung“ dieser Rechtsform und der Erstarrung bei der Verwaltung von Unternehmensanteilen entgegenzuwirken. Außerdem soll die Änderung des Stiftungszwecks auf gemeinnützige und mildtätige Zwecke und auf Förderung der Unternehmensgründung erleichtert werden.

Die PSG-Novelle 2017 verfolgt die Ziele der Bundesregierung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch klare, verlässliche und stabile Rechtsgrundlagen sicherzustellen, bestehende Privatstiftungen als „Kerngesellschafter“ österreichischer Unternehmen zu unterstützen und für ausländisches Kapital und ausländische Investoren einen attraktiven Rechtsträger für die Verwaltung in- und ausländischen Vermögens zur Verfügung zu stellen.

Das PSG 1993 ist seit über 20 Jahren in Kraft; aufgrund der vielfältigen Erfahrungen sollen einige Regelungen neu gefasst werden, um den Bedürfnissen der Praxis in angemessener Weise zu entsprechen.

Die Novelle soll die zivilrechtliche Stabilität der Institution Privatstiftung sichern. In Österreich bestehen rund 3200 Privatstiftungen (Stand März 2017). Die Rechtsanpassung ist erforderlich, um die Privatstiftung funktionsfähig zu halten. Dies ist angesichts der aktuellen Rechtsunsicherheit, der Lähmung und Versteinerung dieser Einrichtung und vor allem angesichts der häufigen Selbstbeschäftigung der Privatstiftungen in Angelegenheiten der Governance anstelle der eigentlichen Zweckverfolgung unbedingt notwendig.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind behutsam gesetzte Maßnahmen, um die Funktionsfähigkeit der Privatstiftung zu sichern. Sie zielen darauf ab, das Vertrauen der Betroffenen, nämlich der Stifter, der Begünstigten und der Unternehmerfamilien, zugleich auch der interessierten Öffentlichkeit wieder herzustellen. Außerdem soll eine gleichwertige Gestaltungsmöglichkeit und Rechtslage für die österreichische Stiftung hergestellt werden, wie sie auch in dem „traditionellen“ Stiftungsland, dem Fürstentum Liechtenstein, besteht.

Im zwischenstaatlichen Bereich wurden Abkommen abgeschlossen, die die wechselseitige abgabenrechtliche Behandlung von Stiftungen zum Gegenstand haben; so insbesondere das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (BGBl. III Nr. 301/2013). Mit diesem Abkommen wurde eine Definition für sogenannte intransparente Vermögensstrukturen geschaffen. Dabei wurden auch Rechte definiert, die Stiftern zivilrechtlich zukommen können.

Es ist in der österreichischen Stiftungspraxis zu beobachten, dass überwiegend die Schaffung von der im PSG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wonach sich Stifter Rechte – wie insbesondere das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung und das Recht des Widerrufs – vorbehalten. Unbeschadet dessen wird die Privatstiftung als selbständiger Rechtsträger sowohl für den zivilrechtlichen wie auch für den abgabenrechtlichen Bereich anerkannt. Durch die Verstärkung der Einflussrechte des Stifters und die Mitwirkungsrechte von Begünstigten im Aufsichtsorgan soll dieser Grundsatz der abgabenrechtlichen Betrachtung nicht verändert werden.

2. Wesentliche Inhalte des Entwurfs

2.1. Neugestaltung der Governance

Zunächst zielt die Novelle mit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftungen auf die Förderung und Absicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich, da das Vermögen der Privatstiftungen ganz überwiegend in Beteiligungen an österreichischen Unternehmen besteht. Privatstiftungen sind stabile Gesellschafter und Kernaktionäre. Österreichische Unternehmen und Vermögenswerte sollen weiterhin in einer österreichischen Rechtsform gehalten und domiziliert sein. Dies soll vor allem mit einer Neugestaltung der Governance der Privatstiftung verwirklicht werden. Dem Stifter steht es offen, den Vorstand zu verkleinern, vor allem aber das Aufsichtsorgan (bisher Aufsichtsrat bzw. oftmals ein Beirat) aufzuwerten, womit auch die Vertretung der Stifterfamilie in der Privatstiftung klarer verankert werden kann. Schließlich wird die Tätigkeit des Stiftungsprüfers präzisiert und aufgewertet.

Die PSG-Novelle 2011 konnte für die Gerichtspraxis für das vom Stifter eingerichtete Kontrollorgan noch nicht ausreichende Klarheit schaffen. Der vorliegende Entwurf soll nun mit einer neuen Governance-Struktur mit größeren Gestaltungsmöglichkeiten Rechtssicherheit und Klarheit herstellen.

Zahlreiche Gesetze erkennen Personen, die Einfluss auf die Privatstiftung nehmen und oder wirtschaftliche Vorteile daraus beziehen, als wirtschaftliche Eigentümer an und gehen somit von deren Existenz aus; beispielhaft sind das Übernahmerecht (mit den Begriffen der kontrollierten oder kontrollfreien Privatstiftung; ÜbK GZ 2001/2/8: GZ 2001/1/3), das Kartellrecht (OLG Wien 25 Kt 286/00) sowie das am 1.1.2017 in Kraft getretene Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (§ 2 Z 3 FM-GwG) zu nennen, das die bisherigen BWG- und VAG-Bestimmungen ersetzt. Ähnlich diesen vielfachen Bezugnahmen in anderen Gesetzen soll es dem Stifter möglich sein, in der Stiftungserklärung den Personen, die als „wirtschaftliche Eigentümer“ gelten, Einflussrechte einzuräumen, indem ihnen im Aufsichtsorgan bestimmte Befugnisse zuordnet werden.

Neben der Flexibilisierung des Stiftungsvorstands, der nicht mehr zwingend aus drei Personen, sondern nur aus einer Person bestehen muss, sollen die Neuregelung des Aufsichtsorgans als Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks, die Stärkung der Position des Stiftungsprüfers und die neu gestaltete Regelung der Rechnungslegung und der Offenlegung der wirtschaftlichen Informationen die Kontrolle der Privatstiftung effizienter gestalten. Der bisherige Aufsichtsrat soll vom Aufsichtsorgan (vgl. zu dieser Terminologie auch § 21 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015) abgelöst werden; die Regelungen über das Aufsichtsorgan sollen aber auch für sonstige freiwillig eingerichtete Kontrollorgane, die – unabhängig von ihrer Bezeichnung (etwa „Beirat“) – Aufgaben eines Aufsichtsorgans wahrnehmen, gelten.

Rechnungslegung, Transparenz und Prüfung der Rechnungslegung bilden neben der Neugestaltung von Regelungen für den Vorstand und das Aufsichtsorgan die wesentlichen Elemente, um die Wahrung des Stiftungszwecks und die Governance in der Privatstiftung zu sichern. Daher werden die Regelungen der Rechnungslegung und Offenlegung der Besonderheit des Rechtsträgers Privatstiftung angemessen gestaltet; die Rolle und Aufgaben des Stiftungsprüfers werden präzisiert und aufgewertet.

Für Privatstiftungen werden Übergangsregelungen vorgesehen, um jedenfalls eine Anpassung der Organisation zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit zu ermöglichen.

Den Gerichten kommt es zu, neben ihrer Zuständigkeit zur Dokumentation und Registerführung Missstände und Missbrauch abzustellen. Die gerichtliche Kontrolle ist wesentlich und wird in keiner Weise eingeschränkt. Sie kann und soll die privatautonom geschaffenen Kontrollmechanismen ergänzen, die wiederum den Vorteil haben, dass sie zumeist in der Lage sind, vor den gesetzlich bestehenden Kontrolleinrichtungen (Gericht und Stiftungsprüfer) einzuschreiten. Die vom Stifter geschaffenen Kontrolleinrichtungen können so auch die Gerichte faktisch entlasten.

Das Konzept der österreichischen Privatstiftung verzichtet auf eine permanent tätige staatliche Aufsicht durch eine Stiftungsbehörde: Es soll primär Sache des Stifters sein, in Ergänzung zu den gesetzlichen Mindesterfordernissen jene Kontrollmechanismen vorzusehen, die er für erforderlich hält, um die fehlende Eigentümerkontrolle zu ersetzen. Naheliegender Weise wird er dabei vorrangig Personen einsetzen, denen er vertraut und denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Privatstiftung selbst ein Anliegen ist.

2.2. Erhöhung der Transparenz

Zudem soll die Transparenz für die Stiftung erhöht werden, um insgesamt das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Rechtsform zu erhöhen; dazu soll das unternehmerische Vermögen entweder von einer nachgeordneten Tochtergesellschaft oder bei deren Unterlassung von der Privatstiftung offengelegt werden; in aggregierter Form soll auch die Statistik Austria mit aussagekräftigen Informationen über die Wirtschafts- und Vermögenslage der Stiftungen versorgt werden.

Auch die vorgeschlagenen Regelungen der Rechnungslegung und Offenlegung sollen zur erhöhten Transparenz beitragen.

2.3. Gläubigerschutz

Schließlich soll der Schutz der Gläubiger der Stifter, der Stiftung und der Begünstigten verbessert werden. Die Stiftung soll als eigentümerloser Rechtsträger nicht dazu verwendet werden, Vermögen zu Lasten von Gläubigern der Stifter und Begünstigten zu verschieben. Vermögensübertragungen an die Stiftung oder auch an Begünstigte zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung sollen unzulässig sein, bestimmten Festlegungen in der Stiftungsurkunde und sonstigen Maßnahmen soll die Wirkungskraft versagt werden.

2.4. Sonstige Änderungen

Ergänzend zu den Neuregelungen der internen und externen Kontrolle des Stiftungszwecks und zur Sicherung der Einhaltung des Stiftungszwecks sieht die Novelle einige weitere Regelungen vor, deren Notwendigkeit in 20 Jahren Erfahrung die Gerichtspraxis verdeutlicht hat; Beispiele bilden etwa die Antragsbefugnis des Stifters zur Eintragung von Änderungen der Stiftungserklärung oder die Regelungen über die Auflösung und Liquidation der Privatstiftung.

3. Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

4. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort

Die Rechtsentwicklung und auch die Folgen wiederholter abgabenrechtlicher Maßnahmen haben einerseits zu einer Verunsicherung und andererseits zum wiederholt geäußerten Wunsch, Privatstiftungen wieder aufzulösen, geführt. Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Verlegung ins Ausland vielfach erwogen wird. Durch Schaffung von stabilen Rechtsgrundlagen, die den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen, soll diesen Tendenzen entgegengewirkt und die Attraktivität der österreichischen Privatstiftung wiederum gehoben werden. Es ist daher mit positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

5. Aspekte der Deregulierung

Aspekte der Deregulierung, wie sie Art. 1 § 1 Abs. 1 Deregulierungsgesetz 2001 anspricht, stehen dem Anliegen nicht entgegen.

6. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Der Entwurf unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen im Nationalrat und im Bundesrat. Er muss auch nicht nach dem Notifikationsgesetz 1999 notifiziert werden.

7. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Gestaltung der Privatstiftung ist den Mitgliedern der Europäischen Union freigestellt und steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Privatstiftungsgesetz – PSG):

Zu § 1 PSG:

In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass der vom Stifter bestimmte Zweck nach außen gerichtet sein muss. Damit soll die Definition des Rechtsträgers Privatstiftung präzisiert und hervorgehoben werden, dass der nach außen gerichtete Zweck ein wesentliches und stiftungstypisches Element ist (vgl. Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 1 Rz 13). Privatstiftungen, die allein auf die Verwaltung oder Vermehrung des Stiftungsvermögens ausgerichtet sind („Selbstzweckstiftungen“), führen zu einer Versteinerung und Anonymisierung des von ihnen verwalteten Vermögens und sind aus diesem Grund unzulässig.

Die Terminologie in Abs. 2 soll an jene des UGB angepasst werden. Eine Privatstiftung darf dementsprechend nicht die Geschäfte eines Unternehmens führen (Z 2). Nicht ausgeschlossen bleiben aber – wie bisher – unternehmerische Tätigkeiten im Rahmen einer bloßen Nebentätigkeit. In Z 3 wird – der Vollständigkeit halber – auf die neuen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bedacht genommen. Nicht berührt wird schlichtes Miteigentum, etwa als Miteigentümer einer Land- und Forstwirtschaft. Unberührt bleiben auch sonstige Mitwirkungen in Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die keinen Betrieb führen und auch keinen gemeinsamen Gesellschaftsnamen haben; dabei wird an Verträge zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten bei der Beteiligung an einem Unternehmen gedacht (Syndikatsverträge).

Auch der neu formulierte Katalog des Abs. 2 gestattet es der Privatstiftung, im Sinn der ranghöheren Definition in Abs. 1 eigenes Vermögen zu nutzen, zu verwalten und zu verwerten; es soll – weiterhin – durchaus jede Nutzung und Verwaltung, die für das Vermögen der Privatstiftung typisch ist, gestattet sein; möglich ist daher etwa die Nutzung und Verwaltung von Mietobjekten.

Zu § 3 PSG:

Die Ergänzung in Abs. 2 dient dem Gläubigerschutz. Selbst wenn der Stifter sich bestimmte Gestaltungsrechte, insbesondere Änderungs- und Widerrufsrechte, vorbehalten hat, ist es bereits nach bisherigem Recht Gläubigern möglich, darauf im Exekutionsweg zu greifen (RIS-Justiz RS0120752). Dies soll künftig auch dann gelten, wenn der Stifter diese Rechte nicht uneingeschränkt geltend machen kann, weil etwa eine Stiftermehrheit besteht oder sonstige Zustimmungsrechte entgegenstehen. Ähnlich wie es § 76 Abs. 4 GmbHG vorsieht, sollen freiwillige Selbstbeschränkungen nicht dazu führen, eine Exekution zu verhindern (vgl. Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 33 Rz 76).

Zu § 5 PSG:

Die bisherige in einem einzigen Absatz zusammengefasste Bestimmung soll aus Gründen der Übersichtlichkeit in mehrere Absätze gegliedert werden. Der letzte Satz zur Verpflichtung des Stiftungsvorstands, den festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen, soll zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten entfallen; diese Verpflichtung wird durch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) festgeschrieben.

Mit Abs. 1 soll ausdrücklich definiert werden, wer ein Begünstigter einer Privatstiftung ist, nämlich eine Person, die von der Privatstiftung Zuwendungen erhalten soll. Es muss sich dabei um eine Zuwendung ohne adäquate Gegenleistung handeln, seien es Sach- oder Geldleistungen. Auch bei exzessiver Verletzung der Äquivalenz des Leistungsaustausches ist von einer Begünstigtenstellung auszugehen (Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 5 Rz 2 und 6).

Nach Abs. 2 soll ausdrücklich festgelegt werden, dass auch das Aufsichtsorgan berechtigt ist, Begünstigte dem Grunde nach festzustellen (anders die bisherige Rechtsprechung zu einem Organ nach § 14 Abs. 2: OGH 6 Ob 139/13d). Diese Regelung wird durch die Bestimmung der Höhe der Zuwendung in Abs. 3 ergänzt.

Abs. 3 geht – ebenso wie Abs. 2 – auf die Unterscheidung zwischen der Begünstigung dem Grunde und der Höhe nach ein. Abs. 3 ergänzt Abs. 2 um die konkrete Zuwendung; die Entscheidung darüber trifft der Stifter in der Stiftungserklärung selbst. Er kann diese Befugnis aber auch einer sonstigen Stelle oder dem Aufsichtsorgan übertragen. Fehlt eine Regelung, so hat der Stiftungsvorstand in Vollziehung des Stiftungszwecks über die Begünstigung dem Grunde nach und über die Höhe der Zuwendung zu entscheiden.

Mit Abs. 4 soll ausdrücklich geregelt werden, dass Bedingungen, wonach die Zuwendungen an einen Begünstigten bei dessen Zahlungsschwierigkeiten, bei einer Exekutionsführung gegen ihn oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit zu vermindern oder einzustellen sind, als nicht beigesetzt gelten. Damit soll der Schutz der Gläubiger von Begünstigten gestärkt werden.

Zu § 8 PSG:

Die Änderungen berücksichtigen die Einführung des Aufsichtsorgans (siehe dazu die Erläuterungen zu §§ 22 ff.).

Zu § 9 PSG:

Bedürfnissen der Praxis entsprechend soll nach Abs. 1 Z 3 die Möglichkeit zur Feststellung von Begünstigten auch ausdrücklich einem Stiftungsorgan, insbesondere einem Aufsichtsorgan, eingeräumt werden. Wie bisher kann der Stiftungsvorstand – als Stiftungsorgan – für die Feststellung der Begünstigten zuständig sein; der Stiftungsprüfer, auch wenn er Stiftungsorgan ist, soll diese Aufgabe jedoch nicht übernehmen können. Die neue Z 7 in Abs. 1 soll sicherstellen, dass der Abschlussstichtag, der nach § 13 Abs. 3 Z 5 des Entwurfs im Firmenbuch einzutragen ist, in der Stiftungsurkunde festgelegt wird.

In Abs. 2 Z 3 erfolgt eine redaktionelle Änderung.

Zur klaren Abgrenzung soll nun eine eigenständige Regelung für das Aufsichtsorgan in Abs. 2 Z 4 vorgesehen werden. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Aufsichtsorgans bleibt – soweit es nicht zwingend einzurichten ist – dem Stifter überlassen. Es soll aus der Stiftungsurkunde hervorgehen, wie sich das Aufsichtsorgan zusammensetzt, wie es bestellt und abberufen wird. Außerdem sind Aussagen zur Funktionsdauer und zu den Aufgaben zu treffen. Darin liegt eine Mussbestimmung, die uU die Änderung einer bestehenden Stiftungserklärung erfordert.

Abgesehen von der in § 15 Abs. 4 des Entwurfs vorgesehenen Mindestbestelldauer von zwei Jahren, soll eine bestimmte Dauer der Funktionsperiode nicht vorgegeben werden. Auszugehen ist davon, dass die Unabhängigkeit durch die Sorgfaltspflichten und die mit der Wahrnehmung der Funktion verbundene Verantwortung ausreichend abgesichert werden kann. Damit wird auch die Verantwortung des Bestellungsorgans oder des sonst Bestellungsbefugten erhöht.

Die besonderen Aufgaben einzelner Personen nach Abs. 2 Z 5, wie etwa die Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsvorstands können – wie bisher – organmäßige Aufgaben einzelner Personen sein. Die Festlegung der einzelnen Aufgaben (zB die Festlegung der Höhe der Zuwendung einzelner Begünstigter) können dem stiftungsinternen Bereich vorbehalten bleiben und in der Stiftungszusatzurkunde festgelegt werden (§ 10 Abs. 2). Inhaltlich soll dies nur eine Klarstellung sein; Neuregelungen werden mit dieser Änderung nicht vorgenommen. Es bleibt weiterhin möglich, sonstige Gremien ohne Anführung oder Nennung in der Stiftungsurkunde – auch in der Stiftungszusatzurkunde – einzurichten, denen nicht die Stellung eines Stiftungsorgans zukommt oder auch Personen und deren Aufgaben zu benennen (OGH 6 Ob 305/01y; RIS-Justiz RS0116028). Die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands sind aber jedenfalls in der Stiftungsurkunde zu regeln.

Zu § 10 PSG:

Mit den Änderungen in Abs. 2 wird einerseits ein Redaktionsfehler (Richtigstellung des Verweises) beseitigt; andererseits erfolgt eine terminologische Bereinigung.

Zu § 13 PSG:

Die Änderungen in Abs. 1 berücksichtigen einerseits die Einführung des Aufsichtsorgans (siehe dazu die Erläuterungen zu §§ 22 ff.), andererseits sollen sowohl der Stiftungsprüfer (Z 5) als auch der Abschlussstichtag (Z 6) im Firmenbuch einzutragen sein.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3a sollen Eintragungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 in vereinfachter Form zum Firmenbuch angemeldet werden können (§ 11 FBG). Damit wird eine Verwaltungsvereinfachung erzielt.

Zu § 14 PSG:

Abs. 1 berücksichtigt die neue Terminologie.

Nach Abs. 2 wird festgelegt, dass die Stiftungserklärung ein Aufsichtsorgan, im überwiegenden Fall bisher ein Beirat, zum Zweck der Kontrolle und zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen kann.

Der Entwurf schreibt mit Abs. 3 fest, dass der Stiftungsvorstand (vgl. dazu Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 15 Rz 16), das Aufsichtsorgan oder ein sonstiges Gremium nur aus natürlichen Personen bestehen kann.

Nach Abs. 4 soll nur ein Aufsichtsorgan – und kein anderes Organ oder eine andere Stelle – die Aufgaben nach § 25 des Entwurfs wahrnehmen können, wenn nur eine einzige Person zum Stiftungsvorstand bestellt ist. Dies soll einer guten Governance dienen.

Zu § 15 PSG:

Abs. 1 sieht vor, dass künftig der Stiftungsvorstand auch nur aus einer natürlichen Person bestehen kann, soweit die Stiftungsurkunde dies vorsieht. Damit sollen Entscheidungen erleichtert und die Flexibilität der Privatstiftung erhöht werden. Zur Kontrolle und im Sinn einer guten Governance soll nach § 22 des Entwurfs zwingend ein Aufsichtsorgan zu bestellen sein, wenn nur eine Person Mitglied des Stiftungsvorstands ist. Mangels Regelung in der Stiftungsurkunde sollen zumindest drei Mitglieder zu bestellen sein.

Mit Abs. 2 und 3 wird vorgeschlagen, die Unvereinbarkeitsbestimmung etwas zu lockern; nunmehr soll auch etwa ein Onkel oder eine Tante des Begünstigten Mitglied des Stiftungsvorstands sein können.

Abs. 3a regelt nunmehr allgemein, dass jedes Vorstandsmitglied unabhängig und frei zu agieren hat und im Stiftungsvorstand nicht mit der Wahrnehmung von fremden Interessen, insbesondere jenen eines Begünstigten oder ihnen nahestehenden Personen, betraut sein darf.

Die in Abs. 4 nunmehr vorgesehene Mindestbestelldauer von zwei Jahren soll der Unabhängigkeit des Vorstands dienen. Die Festlegung dieser Dauer entspricht im Wesentlichen jenen Grundsätzen, die die Rechtsprechung dazu entwickelt hat (RIS-Justiz RS0126677). Die Abberufung vor Ablauf dieser Dauer wird nur dann in Frage kommen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, weil sonst die Bestimmung zur Mindestdauer umgangen werden könnte. Von Vornherein kann die Mindestfunktionsdauer verkürzt werden, wenn dafür außergewöhnliche Gründe gegeben sind. Dies kann etwa der bei der Erstbestellung eines Stiftungsvorstandes der Fall sein, wenn die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes im Einzelfall besondere Fähigkeiten erfordert, die erst unter Beweis zu stellen sind. Die Verkürzung der Frist unter ein Jahr wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig sein, etwa zur Überbrückung einer Vakanz durch Ersatzbestellung für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied bei Aufrechterhaltung der Mandatsdauer aller anderen Vorstandsmitglieder bis zur generellen Wiederbestellung.

Zu § 17 PSG:

Nach der Rechtsprechung gilt die „Business Judgement Rule“, die in Österreich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 2015/112, für das Aktienrecht (§ 84 Abs. 1a AktG) und das GmbH-Recht (§ 25 Abs. 1a GmbHG) positivrechtlich verankert wurde, auch für Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung (OGH 6 Ob 160/15w). Auch die herrschende Auffassung spricht sich für die Anwendung dieser Regel im Privatstiftungsrecht aus (Arnold, PSG3 § 17 Rz 50 f.; Hofmann, Überlegungen zur Verantwortung des Stiftungsvorstands bei Investitionsentscheidungen, PSR 2010, 173; Kalss/Müller in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge [2010] § 25 Rz 99 ff.). Der neue Abs. 1a positiviert daher ausdrücklich die Business Judgement Rule auch im Privatstiftungsrecht.

Als Ausgleich für die Stärkung der Begünstigtenrechte im Allgemeinen sollen die Begünstigten bei Verletzung des Gesetzes deutlich stärker und unmittelbarer in die Pflicht genommen werden können. Daher wird eine am Kapitalschutzrecht von AG und GmbH angelehnte Regelung aufgegriffen und in das Stiftungsrecht übertragen (Abs. 2a). Erfasst werden sollen damit diejenigen Fälle, in denen der Stiftungsvorstand mit bestimmten Begünstigten zusammenwirkt, um die Privatstiftung „auszuräumen.“ Ähnlich wie im Kapitalgesellschaftsrecht sollen aber Begünstigte, die den Regelungen der Stiftungserklärung entsprechend Zuwendungen beziehen und guten Glaubens diese Ausschüttungen erhalten, nicht dem Rückforderungsanspruch ausgesetzt sein.

Abs. 5 übernimmt die bisherige Regelung unter Berücksichtigung der Einführung des Aufsichtsorgans.

Zu § 18 PSG:

Zu Abs. 1 und 2: Der bisherige Verweis in § 18 auf die Bestimmungen über die Rechnungslegung im UGB hat zu Zweifelsfragen Anlass gegeben, die mit dem Vorschlag gelöst werden sollen. Aus den verwiesenen Bestimmungen sind § 189 UGB (der seinerseits die Anwendung der nachstehenden Bestimmungen regelt) und § 229 UGB (Eigenkapital; zum Stiftungskapital trifft der vorgeschlagene Abs. 2 eine eigenständige Regelung) auszunehmen. Umgekehrt soll explizit auf § 221 UGB verwiesen werden, damit auch bei der Privatstiftung die „Größenklassen“ für Kapitalgesellschaften unmittelbar anwendbar sind. Die Bestimmung über den Lagebericht und den Konzernlagebericht soll in Abs. 4 aufgenommen werden, die Verweise auf § 243 und § 267 UGB erübrigen sich daher. Soweit die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des UGB, des AktG und des GmbHG angeordnet ist, ist bei Privatstiftungen auf die Einschränkung des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

Zu Abs. 3: Ein wesentliches Ziel der Novelle liegt in der Anhebung der Transparenz des unternehmerischen Vermögens der Privatstiftungen. Die bisher schon bestehende Verpflichtung der Privatstiftung, den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, wenn nicht die Ausnahmetatbestände des § 246 UGB zutreffen, bleibt grundsätzlich bestehen (siehe den Verweis auf die §§ 244 ff. UGB in Abs. 1). Die Konsolidierung soll sich allerdings nicht auf sonstiges Vermögen der Privatstiftung erstrecken, das dieser zu anderen Zwecken gewidmet wurde. Daher müssen Unternehmen, an denen die Privatstiftung unmittelbar beteiligt ist und deren Geschäftszweck sich auf die Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens beschränkt, nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Nach dieser Grundintention sollen im Konzernabschluss auch nur die Unternehmensbeteiligungen und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden, in Satz 2 angeführte Positionen konsolidiert werden.

Werden – was in der Praxis häufig anzutreffen ist – die Unternehmensbeteiligungen der Privatstiftung in einer Holding-Kapitalgesellschaft gebündelt, so soll die Offenlegung des Konzernabschlusses einer solchen Tochtergesellschaft von der Aufstellung des Konzernabschlusses überhaupt befreien. Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, müssen die Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB) der Privatstiftung in einer einzigen Kapitalgesellschaft (das Wort „eine“ in Abs. 3 letzter Satz ist hier als Zahlwort zu verstehen) gebündelt werden, sodass alle Tochterunternehmen (im Sinn des § 189a Z 7 UGB, in diesem Fall daher Enkelunternehmen) der Privatstiftung vom Konzernabschluss der Holding-Kapitalgesellschaft umfasst sind. Das soll dem Grundgedanken Rechnung tragen, dass im Konzernabschluss die Unternehmensbeteiligungen so darzustellen sind, als wären sie ein einheitliches Unternehmen. Dass die Privatstiftung an weiteren Kapitalgesellschaften beteiligt ist, die nur zur Verwaltung von „privatem“ Liegenschaftsvermögen dienen und daher in keiner Verbindung mit den Unternehmensbeteiligungen stehen, ist für die Befreiung nicht schädlich, zumal diese ohnehin nicht in den Konzernabschluss der Privatstiftung einzubeziehen sind.

Zu Abs. 4: Da nicht alle Informationen nach § 243 UGB und § 267 UGB auch für Privatstiftungen relevant sind, wird vorgeschlagen, die Informationen für den Lagebericht (der bei Privatstiftungen auch als Tätigkeitsbericht bezeichnet werden kann) in einem eigenen Absatz zusammenzufassen. Zunächst ist entscheidend, dass auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen ist. Dann ist – entsprechend den Empfehlungen in der AFRAC-Stellungnahme 25 – über die Entwicklung des Vermögens und der Erträge und Aufwendungen zu berichten, über die dafür wesentlichen Ursachen und die wirtschaftliche Lage, über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken und gegebenenfalls über Forschung und Entwicklung. Darüber hinaus soll über die Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands berichtet werden, soweit diese nicht bereits im (Konzern-)Anhang (nach § 238 Abs. 1 Z 12 UGB) dargestellt werden.

Zu Abs. 5: Um dem Bedürfnis nach mehr Transparenz bei Privatstiftungen nachzukommen, wird erstmals auch eine Offenlegungsverpflichtung für Privatstiftungen normiert. Eine Privatstiftung, deren einzige Holding-Kapitalgesellschaft einen Konzernabschluss offenlegt, trifft zunächst keine weitere Offenlegungspflicht. Wäre die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet und kann sie die Befreiung nach Abs. 3 nicht in Anspruch nehmen (weil sich die Unternehmensbeteiligungen etwa auf mehrere Holding-Gesellschaften aufteilen, die Privatstiftung unmittelbar weitere Beteiligungen hält oder die Holding keinen Konzernabschluss veröffentlicht), dann muss sie ihren eigenen Konzernabschluss offenlegen. Wenn die Privatstiftung zwar Unternehmensbeteiligungen (§ 189a Z 2 UGB) hält, aber keinen Konzernabschluss nach Abs. 1 iVm §§ 244 ff UGB aufstellen muss (etwa weil die Größenmerkmale des § 246 UGB nicht überschritten werden), dann muss sie eine Aufstellung ihrer Beteiligungen jährlich beim Firmenbuchgericht einreichen.

Da der vorgeschlagene § 21 nunmehr ohnedies eine jährliche Berichtspflicht des Stiftungsprüfers vorsieht, können die Unterlagen nach Abs. 5 (Konzernabschluss oder Beteiligungsspiegel) auch vom Stiftungsprüfer gemeinsam mit dem Bericht vorgelegt werden. Wenn keine Unterlagen offengelegt werden, etwa weil ein Konzernabschluss der Holding-Gesellschaft nach Abs. 3 veröffentlicht wurde oder wenn die Privatstiftung keine Beteiligungen an Unternehmen hält, ist dieser Umstand dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.

Zu Abs. 6: Der Konzernabschluss der Privatstiftung (sofern kein befreiender Konzernabschluss nach Abs. 3 offengelegt ist) und der Beteiligungsspiegel sind über die Datenbank des Firmenbuchs öffentlich zugänglich zu machen. Wenn die Unterlagen nicht bis Ende des neunten Monats nach dem Abschlussstichtag eingereicht sind, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach § 24 FBG durchzuführen, wobei auch die Bestimmung über Innehaltung in der Insolvenz der Privatstiftung, Stundung und Nachlass nach § 285 UGB Anwendung finden sollen. Andere Unterlagen als der Konzernabschluss oder der Beteiligungsspiegel, wie etwa die Mitteilung des Stiftungsprüfers, sind nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies ergibt sich auch schon aus § 12 FBG, wonach dies nur für Urkunden gilt, die Grundlage einer Eintragung im Hauptbuch sind oder bei entsprechender gesetzlicher Anordnung.

Zu Abs. 7: Diese Bestimmung enthält nähere Vorgaben zum Inhalt des Beteiligungsspiegels. In diesem Bericht sind auch die Geschäfte der Privatstiftung mit ihren Tochterunternehmen und der Tochterunternehmen untereinander darzustellen, und zwar über § 238 Abs. 1 Z 12 UGB hinaus unabhängig davon, ob die Geschäfte fremdüblich sind oder nicht. Soweit diese Angaben im offengelegten Anhang zum Jahresabschluss des Tochterunternehmens enthalten sind, ist es ausreichend, wenn die Privatstiftung auf diese Tatsache hinweist.

Zu Abs. 8: Umgekehrt soll ein Tochterunternehmen, das von einer „nicht transparenten Einheit“ kontrolliert wird, die Geschäfte mit dieser kontrollierenden Einheit unabhängig von der Fremdüblichkeit offenlegen, und zwar unabhängig davon, wo der kontrollierende Eigentümer seinen Sitz hat. Diese Erweiterung der Anhangpflichten ist nach Art. 16 Abs. 2 der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU auch für kleine Gesellschaften zulässig; allerdings soll die konsolidierte Angabe im Beteiligungsspiegel des kontrollierenden Eigentümers von der Angabe durch das Tochterunternehmen befreien, wenn das Tochterunternehmen darauf hinweist, wo diese Information erhältlich ist.

Zu § 20 PSG:

Als Grundregel soll der Stiftungsprüfer künftig nach Abs. 1 vom Aufsichtsorgan (§ 22) bestellt werden. Nur wenn kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist oder die Bestellung dennoch unterbleibt, greift subsidiär wie bisher die Kompetenz des Gerichts ein (vgl auch § 27 Abs. 1). Die Abberufung obliegt weiterhin allein dem Gericht (vgl. § 27 Abs. 2 und § 270 Abs. 3 UGB; dieses ist auch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Organen gemäß § 21 Abs. 3 anzurufen.

Wie vor der Wahl des Abschlussprüfers bei Kapitalgesellschaften soll der Wirtschaftsprüfer beziehungsweise die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die in § 270 Abs. 1a UGB verlangten Informationen zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des zukünftigen Stiftungsprüfers schriftlich vorlegen. Dem Stiftungsvorstand kommt die Aufgabe der Anmeldung zur Eintragung des Stiftungsprüfers in das Firmenbuch zu, wenn die Bestellung nicht durch das Gericht erfolgt. Mit dieser Verpflichtung zur Eintragung des Stiftungsprüfers (vgl § 13 Abs. 3 Z 5 idF des Entwurfs) soll seiner Organfunktion gemäß § 14 Abs. 1 Rechnung getragen und seine Bestellung allgemein ersichtlich gemacht werden. Die Bestellung soll in Zukunft nur mehr befristet für eine Funktionsperiode zwischen zwei und fünf Geschäftsjahren möglich sein. Auf diese Weise wäre im Fall einer fünffach großen Stiftung mit siebenjähriger personenbezogener (interner) Rotationsverpflichtung (vgl. § 271a Abs. 1 Z 4 UGB und die Erläuterungen zu Abs. 3) zum Beispiel eine Wiederbestellung des Stiftungsprüfers bzw. eine Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks durch denselben Wirtschaftsprüfer für weitere zwei Jahre nach einer bereits fünfjährigen Prüfungstätigkeit möglich. Durch die gesetzliche Festlegung von – in der Praxis schon derzeit üblichen – Funktionsperioden soll die Arbeit des Stiftungsprüfers regelmäßig evaluiert werden, zugleich gewährleistet sie eine Kontinuität von zumindest zwei bis fünf Jahren, was auch der Unabhängigkeit des Stiftungsprüfers zugutekommen sollte. Die endgültige Festlegung der Funktionsperiode obliegt der Stiftungserklärung, dem bestellungsbefugten Aufsichtsorgan oder dem Gericht; durch die hier ermöglichte zeitliche Bandbreite ist neben dem regelmäßigen Wechsel des Kontrollorgans auch die notwendige Flexibilität hinsichtlich der konkret erforderlichen Bestellungsdauer sichergestellt. Angesichts der Organfunktion des Stiftungsprüfers und der neuen Eintragungspflicht soll sichergestellt werden, dass bei einem Wechsel weder Lücken noch Überlappungen entstehen. Daher wird hier einerseits die allgemeine Regel des § 270 Abs. 1 UGB festgeschrieben, wonach ein Abschlussprüfer vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres zu bestellen ist, andererseits wird normiert, dass seine Funktionsdauer mit dem Geschäftsjahr endet, in dem er seine Prüfungstätigkeit zu erbringen hatte. Durch diese zeitliche Begrenzung wird auch sichergestellt, dass anderen Stiftungsorganen und dem Gericht über möglichst lange Zeit ein informierter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Aus ihr ergibt sich weiters, dass die vor Ende des letzten zu prüfenden Geschäftsjahrs erforderliche Bestellung erst zu Jahresbeginn wirksam wird.

Abs. 2 bleibt inhaltlich gleich, wird aber an das Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz terminologisch angepasst; die Qualifikationsanforderungen werden nicht geändert.

Nach einer allgemeinen Klarstellung in einem (neuen) ersten Satz, wonach der Stiftungsprüfer unabhängig und unbefangen sein muss, wird der bisherige Inhalt des Abs. 3 mit kleinen sprachlichen Änderungen übernommen. Ergänzt wird die Bestimmung durch Verweise auf die Unabhängigkeitsvoraussetzungen des UGB. Dessen Ausschlussgründe wurden seit dem Entstehen des Privatstiftungsgesetzes mehrfach novelliert und weiter ausdifferenziert und auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben strenger gefasst. Es ist schon aus systematischen Gründen geboten, dass die Befangenheits- und Ausschlussregelungen für Abschlussprüfer von Kapitalgesellschaften auch für Stiftungsprüfer gelten, da kein triftiger Grund für einen weniger strengen Maßstab und damit im Ergebnis für eine Ungleichbehandlung zu erkennen ist. Gerade bei der Verwaltung fremden Vermögens ist es im Interesse des Stifters und der Begünstigten besonders wichtig, dass die Kontrolle durch den Stiftungsprüfer unbefangen und frei von Interessenkonflikten vorgenommen wird. Dies gilt für „Familienstiftungen“ wie für andere Privatstiftungen gleichermaßen. Die Betonung der Unabhängigkeit stärkt die Position des Stiftungsprüfers und trägt seiner Bedeutung für die Kontrolle der Erfüllung des Stiftungszwecks – auch angesichts seiner über die Prüfung hinausgehenden Organfunktion – Rechnung. Damit die personenbezogene bzw. interne Rotationsverpflichtung zur Anwendung kommen kann, wird vorgeschlagen, die Kriterien einer fünffach bzw. einer zehnfach großen Gesellschaft zu modifizieren: Für die Prüfung einer fünffach großen Stiftung (unter sinngemäßer, aber auf die umsatzschwache Privatstiftung zugeschnittener Anwendung des § 221 UGB, sohin in aller Regel bei Überschreiten einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro) soll der Verweis auf § 271a Abs. 1 Z 4 UGB zu einer siebenjährigen internen Rotationsverpflichtung mit einer dreijährigen „Abkühlphase“ führen. Für die Qualifikation als fünffach große Privatstiftung wird bei der sinngemäßen Anwendung des § 221 UGB daher nicht das Überschreiten eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer „großen“ Privatstiftung (im Sinn des § 221 Abs. 3 UGB) verlangt, da in aller Regel Privatstiftungen auch bei sehr beachtlicher Bilanzsumme nicht die Umsatzerlöse einer „großen“ Gesellschaft erreichen.

Der Verweis auf § 271 UGB umfasst auch das Erfordernis einer Registrierung gemäß § 52 APAG. Eine solche Registrierung und damit Qualitätssicherung verlangt auch § 19 BStFG 2015, in dem ebenfalls auf § 271 UGB verwiesen wird.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 2, passt aber thematisch besser zu § 20. Die sinngemäße Anwendung des § 275 UGB soll aber nicht wie bisher auf die Verantwortlichkeit des Stifters beschränkt sein, sondern insbesondere auch den letzten Satz des § 275 Abs. 1 über die Information des nachfolgenden Prüfers umfassen.

Zu § 21 PSG:

In Abs. 1 soll durch den neuen letzten Satz die schon bisher geltende Rechtslage klar festgehalten werden, dass der Stiftungsprüfer auch die Erfüllung des Stiftungszwecks zu prüfen hat (OGH 6 Ob 209/12x); dies ergibt sich aus der Prüfungspflicht des Lageberichts, in dem der Vorstand auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen hat (vgl. nunmehr § 18 Abs. 4 erster Satz idF des Entwurfs). Im Ergebnis bleibt die Bestimmung sohin im Wesentlichen unverändert, sie wird nur noch durch den Verweis auf § 269 Abs. 4 UGB um die Verpflichtung zur Nachtragsprüfung ergänzt.

Es ist hier darauf hinzuweisen, dass dem Stiftungsprüfer neben seiner zentralen Aufgabe als Abschlussprüfer auch andere Rechte und Pflichten nach anderen Bestimmungen des PSG zukommen. So ist er nach herrschender Lehre auch berechtigt und verpflichtet, einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands zu stellen (§ 27 Abs. 2) oder eine Sonderprüfung (§ 31) sowie die Auflösung der Stiftung (§ 35 Abs. 2) zu beantragen (vgl. Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 20 Rz 2 mwN).

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 3; hier soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei der sinngemäßen Anwendung des § 273 UGB betreffend die Redepflicht und des § 274 UGB betreffend den Bestätigungsvermerk auf die Besonderheiten der Privatstiftung Bedacht zu nehmen ist.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 4. Dem Gericht obliegt weiterhin nicht nur die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stiftungsorganen, sondern auch die Abberufung des Stiftungsprüfers.

Die Stiftungsprüfung soll nach Abs. 4 ein sichtbares Instrument der Kontrolle des Stiftungsvorstands sein, ist doch der Stiftungsprüfer das einzige gesetzlich zwingend in allen Privatstiftungen vorgesehene Kontrollorgan. Der Stiftungsprüfer hat das Gericht durch schriftliche Erklärung spätestens neun Monate nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs über den Abschluss der Stiftungsprüfung zu informieren. Er hat dabei zwar nicht auf Vorkommnisse der Prüfung einzugehen, wohl aber seine Rechte und Pflichten als Organ der Privatstiftung zu wahren (insbesondere die Rechte nach § 27 Abs. 2 und § 31 Abs. 1). Das Gericht hat – vergleichbar § 282 Abs. 1 UGB – die Pflicht, das Einlangen der Mitteilung zu prüfen, aber keine weitergehende inhaltliche Prüfungspflicht.

Abs. 5 orientiert sich an § 283 Abs. 1 UGB. Die Bedeutung der Stiftungsprüfung wird durch die Verhängung einer Zwangsstrafe gegenüber dem Stiftungsprüfer abgesichert. Die Bestimmung ist nicht an den Stiftungsvorstand, sondern an den Stiftungsprüfer gerichtet, weil dieser die Mitteilung vorzunehmen hat. Der Jahresabschluss ist weiterhin weder vorzulegen noch zu veröffentlichen. Ist der Stiftungsvorstand säumig, so kann sich der Stiftungsprüfer exkulpieren, wenn er geeignete Schritte setzt und diese nachweist.

Zu § 22 PSG:

Allgemein kann für die Privatstiftung nach § 14 Abs. 2 des Entwurfs ein Aufsichtsorgan (bisher Aufsichtsrat) eingerichtet werden, dem in der Stiftungserklärung bestimmte Kompetenzen zugeordnet werden können (vgl. § 9 Abs. 2 Z 4 des Entwurfs). Abs. 1 wiederholt programmatisch diese Bestimmung.

Die zwingende Einrichtung eines Aufsichtsorgans in der Privatstiftung wird mit Abs. 2 neu geregelt und der Anwendungsbereich erweitert. Abs. 2 Z 1 des Entwurfs entspricht dem bisherigen Abs. 1 Z 1. Die zwingende Einrichtung eines Aufsichtsorgans nach Abs. 2 Z 2 soll im Fall einer Beherrschung nach § 244 UGB einsetzen, und zwar sowohl bei einer einheitlichen Leitung nach § 244 Abs. 1 UGB als auch bei einer Beherrschung aufgrund der Tatbestände des § 244 Abs. 2 UGB. Der Bestellung eines Aufsichtsorgans bedarf es aber dann nicht, wenn eine größenabhängige Befreiung im Sinn des § 246 UGB vorliegt.

Abs. 3 sieht die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsorgans vor, sofern die beteiligungsverwaltende Tätigkeit von der Privatstiftung eine Stufe tiefer verlagert ist und die Privatstiftung die Beteiligungen im Mindestausmaß von 90 Prozent hält; die maßgeblichen Fragen werden in der Tochtergesellschaft oder in den ihr nachgeordneten Gesellschaften getroffen, sodass es angemessen ist, dass alleine dort grundsätzlich die Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats besteht, während die Privatstiftung davon befreit ist. Die Privatstiftung hat nach dem Gesetz ein Aufsichtsorgan einzurichten oder kann dies auch freiwillig tun. Damit wird ein typisches Modell aus Familienunternehmen abgebildet, wonach in der Eigentümergesellschaft nur ein familienbesetzter Beirat oder Aufsichtsrat mit Familienmitgliedern als Kontrollorgan eingerichtet ist, während in der gruppenleitenden Gesellschaft ein Aufsichtsrat mit Kapital- und Arbeitnehmervertretern besteht und tätig ist.

In Abs. 4 wird die Regelung zur Feststellung der Arbeitnehmeranzahl nunmehr durch Verweis auf das entsprechende GmbH-Recht geregelt. Die zwingende Mitbestimmung von Arbeitnehmern soll nur dann vorgesehen werden, wenn einer der Fälle des Abs. 2 Z 1 (Anzahl der Arbeitnehmer über 300) oder Z 2 (Beherrschung) vorliegt. Ausgenommen vom Verweis ist ausdrücklich der dritte Satz des Abs. 6 des § 110 ArbVG, wonach das Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. Sonstige Änderungen sind mit der Neufassung nicht verbunden.

Zu § 23 PSG:

Abs. 1 ist – bis auf eine sprachliche Anpassung – unverändert.

Die Änderungen in Abs. 2 sollen zur besseren Übersichtlichkeit beitragen. Z 1 und 2 entsprechen dem bisherigen ersten Satz des Abs. 2. In Z 3, die dem bisherigen Abs. 3 entspricht, soll durch die Einfügung des Wortes „bereits“ – im Gleichklang mit § 86 Abs. 1 AktG 1965 – eine Klarstellung erfolgen. Der Bezug auf ein dem Aufsichtsorgan vergleichbares Organ kann unterbleiben, weil vom Begriff „Aufsichtsorgan“ auch freiwillig eingerichtete Aufsichtsorgane oder sonstige Kontrollgremien umfasst werden.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans wird liberalisiert; vor allem wird die Begrenzung der Höchstzahl von Begünstigten erweitert (Abs. 3). Begünstigte und damit häufig Personen aus dem Familienkreis oder sonst wirtschaftlich Interessierte sollen ihre Kontrollrechte verstärkt ausüben können. Nunmehr soll zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig im Sinn des § 15 Abs. 2, 3 und 3a sein. Jedem Mitglied des Aufsichtsorgans (und des Stiftungsvorstands) soll nur eine einzige Stimme zukommen, um kein Ungleichgewicht zu schaffen (vgl. dazu § 28 Abs. 2 des Entwurfs).

Zu § 24 PSG:

Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsorgans werden nach Abs. 1 primär in die Regelungsbefugnis des Stifters gelegt; er kann den Bestellmodus in der Stiftungsurkunde niederlegen (s. auch § 9 Abs. 2 Z 4 des Entwurfs). Damit wird auch dem Verlangen der Judikatur nach einer transparenten Regelung nachgekommen (OGH 6 Ob 95/15m).

Abs. 2, 3 und 4 entsprechen weitgehend Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 2 bzw. Abs. 3 in der bisherigen Fassung. Die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung der Funktion soll künftig gegenüber der Privatstiftung erfolgen. Ergibt sich dadurch ein gerichtlicher Handlungsbedarf, so hat der Stiftungsvorstand die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und die nötigen Anträge zu stellen.

Zu § 25 PSG:

Diese Bestimmung wird aus systematischen Gründen geändert: Abs. 1 regelt als Aufgabenbereich die Geschäftsführung und Gebarung, die im Fall des nach § 22 Abs. 2 Z 2 einzurichtenden Aufsichtsorgans begrenzt ist (und insofern dem bisherigen Abs. 2 entspricht).

Abs. 2 regelt die Vertretung der Privatstiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Vertretung bei Rechtsgeschäften zwischen der Privatstiftung und einem Mitglied des Stiftungsvorstands durch das Aufsichtsorgan wird nicht mehr vorgesehen; diese Geschäfte bedürfen nach § 17 Abs. 5 des Entwurfs der Zustimmung des Aufsichtsorgans, mangels eines solchen der gerichtlichen Genehmigung.

Abs. 3 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Angelegenheiten, die dem Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans zugewiesen werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung beim Stiftungsvorstand zu verbleiben hat (vgl. § 95 Abs. 5 erster Satz AktG). Die Bestellung, Festlegung der Vertretungsbefugnis und die vorzeitige Abberufung des Stiftungsvorstands sind in Z 1 erwähnt (vgl. zur Mindestbestelldauer § 15 Abs. 4 letzter Satz des Entwurfs) Bei der Zustimmung zu bestimmten Geschäften (Z 2) wird darauf zu achten sein, dass grundsätzlich alleine dem Stiftungsvorstand die Geschäftsführung zukommen und das Aufsichtsorgan nur bei wichtigen Entscheidungen mitreden können soll; auch die Zustimmung zu Geschäften, die eine bestimmte Betragsgrenze übersteigen, oder zu bestimmten Arten von Geschäften kann davon umfasst sein. Z 2 wird durch Abs. 4 konkretisiert. Zuständig gemacht werden kann das Aufsichtsorgan für die Festlegung der Vergütung des Stiftungsvorstands und seine Entlastung (Z 3) sowie für die Feststellung von Begünstigten und die Erstattung von Vorschlägen für Zuwendungen an Begünstigte (Z 4). Die Möglichkeit, dem Stiftungsvorstand die Entlastung erteilen zu können, soll dem Stiftungsvorstand unternehmerische Entscheidungen erleichtern und Rechtssicherheit – im stiftungsinternen Bereich – geben. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit der in § 17 Abs. 1a eingeführten Business Judgement Rule zu sehen und soll dazu beitragen, die drohende Versteinerung des Stiftungsvermögens zu verhindern.

Die bisher in Abs. 1 geregelten Auskunfts- und Einsichtsrechte finden sich nunmehr in Abs. 4. Für die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Privatstiftung soll auch § 95 Abs. 5 Z 12 sowie dessen vorletzter Satz AktG 1965 anzuwenden sein (vgl. dazu Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 25 Rz 30 und 32).

Abs. 5 bleibt weitgehend unverändert; § 94 Abs. 1 und 2 AktG soll dann nicht anwendbar sein, wenn die Stiftungserklärung etwas anderes vorsieht und kein Fall des § 22 Abs. 2 (zwingend zu bestellendes Aufsichtsorgan) vorliegt; ein zwingend einzurichtendes Aufsichtsorgan soll in Anlehnung an § 94 Abs. 3 AktG zumindest halbjährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten.

Mit Abs. 6 soll die Berichtspflicht des Stiftungsvorstands an das Aufsichtsorgan, dem § 81 AktG 1965 nachgebildet, geregelt werden.

Mit Einfügung des Abs. 7 wird anerkennt, dass es Pflichtverletzungen geben kann, die nicht als grobe Pflichtverletzung im Sinn des § 27 Abs. 2 PSG zur (sofortigen) Abberufung führen müssen. Es soll vielmehr im Sinne der Kontinuität bei der Stiftungsführung die Möglichkeit gegeben sein, Handlungen und Unterlassungen, die als pflichtwidrig angesehen werden, nachträglich zu korrigieren. Ob weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, kann das Aufsichtsorgan, das den Mangel festgestellt hat, nach Verstreichen der eingeräumten Frist entscheiden. Es kann dies die Einleitung eines Sonderprüfungsverfahrens (§ 31) oder auch die Antragstellung auf Abberufung aus wichtigem Grund sein. Diese Regelung wird zu einer Neugewichtung bei der Beurteilung von groben Pflichtverletzungen im Sinn des § 27 Abs. 4 des Entwurfs führen: Wenn die Folgen einer Pflichtverletzung nachträglich behoben werden können und auch tatsächlich behoben werden, wird ein die sofortige Abberufung rechtfertigender Grund nicht verwirklicht sein. Wohl aber wird eine verzögerte Mängelbehebung oder auch die Wiederholung der Pflichtverletzung die Wertung als „grob“ und damit auch die sofortige Abberufung durch das hiezu befugte Organ der Privatstiftung – das wohl primär hiefür zuständig ist, um sich nicht selbst einer Pflichtwidrigkeit auszusetzen – und in weiterer Folge durch das Gericht rechtfertigen.

Die Maßnahme nach Abs. 7 soll jedoch nicht zwingend vor den Maßnahmen nach § 27 Abs. 4 des Entwurfs (vorzeitige Abberufung durch das Gericht) zu ergreifen sein; sie ist aber vom Aufsichtsorgan bei Vorliegen der Voraussetzungen zu treffen. Damit soll die Palette der Handlungsmöglichkeiten bei Verdacht oder bei Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Stiftungsvorstand in der Stiftung selbst erweitert werden, um schließlich angemessene Sanktionen zu setzen. Dadurch sollen die Fokussierung auf die gerichtliche Abberufung in angemessener Weise hintangehalten werden und die Gerichte bei internen Streitigkeiten der Stiftung entlastet werden. Wenn aber eine sofortige Abberufung notwendig ist (zB Hervorkommen erheblicher finanzieller Unregelmäßigkeiten durch den Stiftungsvorstand), soll sie sofort – ohne Sonderprüfung oder sonstige Maßnahme – vorzunehmen sein

Um die willkürliche Abberufung des Stiftungsvorstands durch das Aufsichtsorgan zu erschweren, wird nach Abs. 8 für diese Entscheidung eine besondere Mehrheit verlangt; diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 3.

Zu § 26 PSG:

Die Änderungen in der Überschrift und in Abs. 1 berücksichtigen die Einführung des Aufsichtsorgans.

Nach Abs. 2 soll in erster Linie die Höhe der Vergütung von der zur Bestellung des Aufsichtsorgans berufenen Stelle – im Rahmen des Abs. 1 – festzulegen sein. Nur wenn keine solche Stelle festgelegt ist, soll – wie bisher – das Gericht die Höhe der Vergütung bestimmen.

Zu § 27 PSG:

Nach Abs. 1 haben die Gerichte auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Mitglieder von Stiftungsorganen, insbesondere Mitglieder des Stiftungsvorstands, zu bestellen. Diese Bestimmung soll – ähnlich wie § 15a GmbHG oder § 76 AktG 1965 – eine Notkompetenz des Gerichts zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung sein. Das Gericht soll Vorschlagsrechte und bestimmte Äußerungen beachten; dadurch können Bestellungsverfahren auch beschleunigt werden.

Die gerichtliche Bestellung eines Stiftungsorgans erfolgt nach Abs. 2 dann, wenn keine (wirksame) Vorkehrung in der Stiftungserklärung getroffen wurde und eine gesetzlich gebotene Bestellung länger als drei Monate unterbleibt (Z 1) oder das Aufsichtsorgan länger als drei Monate beschlussunfähig ist, weil die erforderliche Anzahl an (unabhängigen) Mitgliedern fehlt (Z 2).

Der neu eingefügte Abs. 3 zum Notvorstand soll gewährleisten, dass es keine Vertretungslücke gibt. Auch wenn die Stiftungsurkunde vorsieht, dass dem Stiftungsvorstand mehrere Mitglieder anzugehören haben, kann das Gericht eine einzelne Person zum Mitglied des Stiftungsvorstands bestellen und dessen Vertretungsrecht eigenständig nach Bedarf – ohne Änderung der Stiftungsurkunde – festlegen. Rasche Entscheidungen des Gerichts sollen bewirken, dass die zur Bestellung berufenen Organe selbst dafür Sorge tragen, wieder entscheidungsfähig zu werden und die Bestellung vorzunehmen (Abs. 4). Das vom Gericht bestellte Mitglied des Stiftungsvorstandes kann in seiner Funktion bestätigt werden, doch ist auf die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Mindestzahl Bedacht zu nehmen

Abs. 4 regelt die Funktionsdauer eines vom Gericht bestellten Organs.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 2; die bisherige Z 3 kann jedoch entfallen.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 6 soll die gerichtliche Entscheidung über die Abberufung grundsätzlich vorläufig verbindlich und vollstreckbar sein, wie dies die Judikatur auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl. I Nr. 111/2003 ausgesprochen hat (OGH 6 Ob 244/11t). Allerdings soll es dem Gericht auch möglich sein, im Einzelfall anzuordnen, dass die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht gegeben sind. In diesem Fall soll § 44 AußStrG entsprechend anzuwenden sein (vgl. auch § 107 Abs. 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013).

Zu § 28 PSG:

§ 28 wird angepasst, weil nach der vorgeschlagenen Regelung ein Stiftungsvorstand aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für alle mehrgliedrigen Organe eine innere Ordnung geschaffen werden soll. Die Regelungen gelten für den Stiftungsvorstand und das Aufsichtsorgan. Jedes Organmitglied kann nach Abs. 2 nur eine Stimme haben; auszugehen ist daher von einem Kopfstimmrecht in den Organen.

Zu §§ 31 und 32 PSG:

Es werden Zitate angepasst; inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden.

Zu § 33 PSG:

Haben sich Stifter das Änderungsrecht nicht vorbehalten, sind sie verstorben oder handlungsunfähig, so kann ein Änderungsbedarf entstehen. Daher soll mit dem vorgeschlagenen Abs. 2 der Stiftungsvorstand berechtigt werden, weitergehend als nach bisherigem Recht notwendige Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren und die Governance der Privatstiftung weiterhin sicherzustellen. Der Stiftungsvorstand soll insbesondere auf die Änderung der wirtschaftlichen als auch der rechtlichen Verhältnisse angemessen reagieren und etwa ein Aufsichtsorgan einrichten oder einem bestehenden Organ weitere Aufgaben zuordnen können.

Um künftig gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen zu können oder um allgemein die Gründung von Unternehmen, etwa Start-up-Unternehmen, durch Gewährung von Krediten und Darlehen sowie den Erwerb von Anteilen an Unternehmen zu fördern, soll der Stiftungsvorstand nach Abs. 3 berechtigt werden, in gewissem Umfang (nämlich nicht überwiegend) auch den Zweck zu erweitern. In diesem Fall müssen der Änderung der Stiftungserklärung der Stifter zustimmen. Wenn er dies nicht mehr kann, müssen die Begünstigten zustimmen, zumal an ihre Seite – ohne Willen des Stifters – weitere Personen treten, die unter Umständen Leistungen zu nicht marktüblichen Konditionen erhalten und insoweit als Begünstigte zu betrachten sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Änderung dem Stiftungszweck nicht diametral zuwider läuft und dass die Stellung künftiger Begünstigter nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Soll die Änderung der Stiftungserklärung die Verringerung der Zahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands vorsehen, so hat ein (zu bestellendes) Aufsichtsorgan dieser Änderung zuzustimmen.

Abs. 4 sieht die Errichtung einer Substiftung unter bestimmten Voraussetzungen auch durch den Stiftungsvorstand vor: es muss die Zustimmung der Begünstigten vorliegen und der Stiftungszweck muss zumindest ähnlich dem der Hauptstiftung sein. Damit soll bei geänderten Verhältnissen vor allem in Familienstiftungen der Stiftungszweck erfüllbar bleiben; es sollen Streitigkeit zwischen bestimmten Begünstigten, etwa Familienstämmen, verhindert werden. Gleichzeitig soll dadurch die Versteinerung des Stiftungsvermögens hintangehalten werden. Die Substiftung kann von der Hauptstiftung alleine oder gemeinsam mit Begünstigten oder mit Personen, die als Begünstigte in Frage kommen, im Sinn dieses Bundesgesetzes errichtet werden.

Gemäß Abs. 5 bedürfen sämtliche Änderungen nach Abs. 2 bis 4 der gerichtlichen Genehmigung; diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 2 letzter Satz. Eine Ausnahme wird – wie nach geltendem Recht (siehe Arnold, Privatstiftungsgesetz3 § 33 Rz 37) – für den Fall vorgesehen, dass sich der Stifter die Änderungen vorbehalten hat.

Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 3.

Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung und zur Absicherung der Umsetzung des Stifterwillens soll der Stifter nach Abs. 7 bei Handlungsunfähigkeit oder Säumigkeit des Stiftungsvorstands berechtigt sein, selbst die Anmeldung der sich vorbehaltenen Änderung der Stiftungserklärung bei Gericht vorzunehmen. Damit soll einem Bedürfnis der Praxis entsprochen werden, wenn der Stiftungsvorstand – mitunter pflichtwidrig oder weil er handlungsunfähig ist – die Antragstellung verzögert oder unterlässt.

Zu § 35 PSG:

Die Anpassungen in Abs. 1 sind einerseits Änderungen der IO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010 (BGBl. I Nr. 29/2010) geschuldet (Z 2). Andererseits soll ein Gleichlauf zwischen Nichteröffnung und Aufhebung eines Insolvenzverfahrens hergestellt werden (Z 3).

Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 2 Z 3 lit. a soll eine nach Ablauf der Hundertjahresfrist ungewollte Auflösung der Privatstiftung verhindern. Darüber hinaus sollen Anreize geschaffen werden, dass Privatstiftungen überwiegend gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Der neue Abs. 6 soll die Information der Verkehrskreise sicherstellen.

Zu § 36 PSG:

Abs. 2 verweist in der bisherigen Fassung auf § 213 AktG 1965, ohne aber auf die spezifische Regelung des Abs. 1 einzugehen. Nach dieser Bestimmung sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung einer Aufforderung anzumelden.

Aus dem Verweis auf § 213 AktG 1965 wird abgeleitet, dass ab dem Auflösungsbeschluss eine „Ausschüttungssperre“ gilt. Diese Sperre bedeutet aber auch, dass nach dem Auflösungsbeschluss der Stiftungszweck durch Zuwendungen an Begünstigte nicht erfüllt werden kann. Dies hat zur Folge, dass Privatstiftungen ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Auflösung durch den Stiftungsvorstand – auch wenn dieser Beschluss erst später im Firmenbuch eingetragen wird – bis zum Ablauf der Sperrfrist „inaktiv“ bleiben müssen und weder Begünstigungen noch Teilausschüttungen auf die Letztbegünstigung vornehmen dürfen, also den Zweck nicht erfüllen können.

Vorgeschlagen wird, die Dauer für die Anmeldung der Forderung durch die Gläubiger auf sechs Monate zu erhöhen (Abs. 1) und im Gegenzug die Dauer der Ausschüttungssperre in Abs. 2 auf eine ebenso lange Sperrfrist zu kürzen.

Zu § 38 PSG:

Die Änderungen berücksichtigen die Einführung des Aufsichtsorgans.

Zu § 39 PSG:

Die Ergänzung in Abs. 3 soll gewährleisten, dass eine notariell beurkundete Stiftungszusatzurkunde in der aktuellen Fassung vorliegt, und unterstreichen, dass es stets nur eine Stiftungszusatzurkunde geben kann.

Zu § 41 PSG:

Da Stiftungen volkswirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind und auch den Wirtschaftsstandort prägen, sollen allgemeine, volkswirtschaftlich relevante Daten der Statistik Austria zur Verfügung gestellt werden. Dies soll möglichst ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen.

Zum Entfall des bisherigen § 42 PSG:

Diese Bestimmung kann entfallen, weil die Verpflichtung, Begünstigte der Privatstiftung zu melden, in das WiERgG aufgenommen wird (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 5 des Entwurfs). Für Sachverhalte, die sich bis zum Inkrafttreten des Entfalls ereignet haben, soll diese Bestimmung jedoch weiter anzuwenden sein (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 42 Z 9 des Entwurfs).

Zu § 42 PSG:

Mit dieser Bestimmung wird das Inkrafttreten der PSG-Nov 2017 geregelt. Z 1 regelt das allgemeine Inkrafttreten. Z 2 berücksichtigt gebotene Änderungen aufgrund zwingender neuer Bestimmungen. Z 3 behandelt die Eintragung des Stiftungsprüfers und des Abschlussstichtags in das Firmenbuch. Zu Z 4 siehe die Erläuterungen zu § 18. Die Z 5 und Z 6 sehen weitere besondere Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den Änderungen zum Stiftungsprüfer vor.

Z 7 soll der Versteinerung von Stiftungsstrukturen entgegenwirken.

Nach Z 8 wird das Inkrafttreten der Pflicht zur Übermittlung bestimmter statistischer Daten nach § 41 des Entwurfs geregelt.

Der Zeitpunkt des Entfalls des § 42 soll mit dem Inkrafttreten des WiEReG abgestimmt werden; bis zum Entfall verwirklichte Sachverhalte sollen nach Z 9 weiterhin nach dieser Bestimmung zu beurteilen sein.

Zu § 43 PSG:

Mit dem Vollzug des § 41 (Übermittlung von Daten zu Statistikzwecken) soll der Bundesminister für Finanzen betraut sein.

Zu Artikel 2 (Gerichtsgebührengesetz – GGG):

Zu § 7 und TP 10 Z I lit. c GGG:

Für den neuen Eintragungstatbestand des „Stiftungsprüfers“ ist eine Eintragungsgebühr festzusetzen, die sich sowohl von der Höhe als auch der Zahlungspflicht (§ 7) an die Gebühr für die Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband orientiert.

Zu TP 10 Anmerkung 1 und TP 12 Anmerkung 5 GGG:

Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 muss an die Änderungen im PSG angepasst werden. Aus diesem Anlass sollen zur besseren Übersichtlichkeit die vier Fallgruppen in Listenform aufgezählt werden. Die zweite Fallgruppe betraf bisher ganz generell „verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts“. In den gesellschaftsrechtlichen Materiegesetzen sind allerdings verschiedentlich Maßnahmen des für Handelssachen zuständigen Landesgerichts am Sitz der Gesellschaft vorgesehen, das in Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat (zB § 14 AktG), wofür eigentlich eine Vergebührung nach der Tarifpost 12 lit. j vorgesehen ist (vgl. die ErläutRV 113 BlgNR 24. GP, 29). Um eine treffsichere Abgrenzung zwischen der Tarifpost 12 und der Tarifpost 10 zu schaffen, soll klargestellt werden, dass nur Amtshandlungen des in Handelssachen zuständigen Landesgerichts, die unmittelbar auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von (gesetzlichen) Vertretern, Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Revisoren und Abwicklern (vgl. § 22 Abs. 3 FBG) gerichtet ist, von der Tarifpost 10 umfasst sind. Da aber die Eingabengebühr nach der Tarifpost 10 nur Anträge erfasst (und keine amtswegigen Verfahren), soll es für amtswegige Bestellungen dabei bleiben, dass die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 12 lit. e zu entrichten ist (Anmerkung 5 zur Tarifpost 12).

In der lit. c ist klarzustellen, dass die neuen Einreichungen nach § 18 Abs. 5 PSG (Konzernabschluss und Beteiligungsspiegel) ebenfalls der Eingabengebühr nach der Tarifpost 10 (und nicht der Gebühr nach Tarifpost 12) unterliegen.