Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2016, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“ durch die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“ ersetzt.

3. In § 67 Abs. 7 wird nach der Wendung „§§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4“ die Wendung „sowie 63 Abs. 1“ eingefügt.

4. In § 76a Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 90 Abs. 7 TKG)“ die Wendung „und zur Bekanntgabe der vom Anbieter vergebenen Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre der persönliche Identifikationsnummer des Benutzers ermöglicht (PUK-Code),“ eingefügt.

5. In § 94 lautet der letzte Satz:

„Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2), hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).“

6. In § 116 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.“

7. Die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen“

8. In § 134 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§§ 13, 16 und 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001),“

9. In § 134 lautet die Z 3 :

         „3. „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,“

10. In § 134 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,“

11. § 134 Z 5 lautet:

         „5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).“

12. In der Überschrift von § 135 wird die Wendung „Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten“ durch die Wendung „Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten sowie verschlüsselter Nachrichten“ ersetzt.

13. In § 135 Abs. 1 entfällt die Wendung „und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde.“

14. In § 135 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 zulässig.“

15. In § 135 Abs. 3 Z 3 und in § 136 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wendung „strafbaren Handlungen“ durch die Wendung „Straftaten“ ersetzt.

16. Nach § 135 wird folgender § 135a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung verschlüsselter Nachrichten

§ 135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:

           1. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 1,

           2. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt,

           3. wenn dies zur Aufklärung einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt, erforderlich ist oder die Aufklärung oder Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre und

                a. der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt, oder einer Straftat nach den §§ 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder

                b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.

(2) Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn das Programm

           1. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt werden kann, und

           2. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.“

17. In § 136 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine akustische Überwachung von Personen in Fahrzeugen ist überdies unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 StPO zulässig.“

18. In § 137 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 135a Abs. 3 oder § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.“

19. § 137 Abs. 2 entfällt.

20. In § 137 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135, 135a und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 2 auch vergangenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.“

21. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung nach den §§ 135 Abs. 2 bis 3, 135a und 136 haben überdies zu enthalten:

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           5. die Räume oder Fahrzeuge, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

           6. im Fall von § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“

22. In § 138 Abs. 2 lautet der letzte Satz wie folgt:

„Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§§ 13, 16 und 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung.“

23. In § 138 Abs. 3 wird die Wendung „Anbieter oder sonstiger Diensteanbieter“ durch die Wendung „Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ ersetzt.

24. In § 138 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wendung „§§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136“ durch die Wendung „§§ 135 bis 136“ersetzt:

25. In § 140 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „§§ 135 oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3“ durch die Wendung „§§ 135, 135a oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3, Abs. 1a oder Abs. 3“ ersetzt.

26. § 140 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.“

27. In § 144 Abs. 3 wird die Wendung „des § 135 Abs. 2 bis 3 sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der §§ 135 Abs. 2 bis 3, 135a sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1a“ ersetzt.

28. In §§ 145 Abs. 3 wird die Wendung „des § 135 Abs. 2 bis 3 sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der §§ 135 Abs. 2 bis 3, 135a sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1a“ ersetzt.

29. Dem § 145 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach § 135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem und jede im Wege des Programms erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 135a ist dafür zu sorgen, dass Vorrichtungen, die der Überwachung dienten, entfernt oder diese funktionsunfähig werden (§ 135a Abs. 2 Z 1).“

30. In § 147 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,“

31. In § 147 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

32. In § 147 Abs. 1 Z 5 wird die Wendung „§§ 135 Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „§§ 135 Abs. 2 bis 3“ ersetzt und nach dem Zitat „136 Abs. 1 Z 2,“ die Wendung „Abs. 1a,“ eingefügt.

33. In § 147 Abs. 2 lautet der vierte Satz:

„Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“

34. In § 147 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Er kann zu diesem Zweck nach Maßgabe der §§ 126 und 127 auch die Beiziehung eines Sachverständigen verlangen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“

35. In § 148 lautet der erste Satz:

„Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.“

36. In § 209b Abs. 1 werden das Zitat „§ 11 Abs. 3 und Abs. 4“ durch das Zitat „§ 11b Abs. 1 und 2“ und das Zitat „§ 11 Abs. 3 Z 1“ durch das Zitat „§ 11b Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

37. In § 221 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen.“

38. In § 381 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „, der Auskunft über Vorratsdaten“.

39. Dem § 514 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) §§ 67 Abs. 7, 76a Abs. 1, 94, 116 Abs. 6, 134 Z 2 und 3, 135 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 3, 136 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 137 Abs. 2, 138 Abs. 2, 3 und 5, 147 Abs. 1 Z 3 und 5, 209b Abs. 1, 221 Abs. 1, 381 Abs. 1 Z 5 und, soweit im nächsten Satz nicht Abweichendes bestimmt ist, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes im Inhaltsverzeichnis, der Titel von § 135 im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes und die Überschrift von § 135 sowie §§ 134 Z 5, 140 Abs. 1 Z 2 und 4, 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2017 in Kraft. §§ 134 Z 3a, 135a, 137 Abs. 1 und 3, 138 Abs. 1, 140 Abs. 1 Z 4, 145 Abs. 4, 147 Abs.1 Z 2a, Abs. 2 und 3a, 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sowie die die Wendung „, verschlüsselter Nachrichten“ in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes im Inhaltsverzeichnis, im Titel von § 135 im Inhaltsverzeichnis, in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes und in der Überschrift von § 135 sowie die Wendung, „die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a)“ in § 134 Z 5, die Wendung „, 135a“ in § 140 Z 2, die Wendung „und 135a“ in § 140 Abs. 1 Z 4, die Wendung „, 135a“ in §§ 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 treten mit 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2024 wieder außer Kraft. § 209b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“

40. Dem § 516a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 221 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2017 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung im Strafverfahren ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S 1.“