Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

Änderungen der Strafprozessordnung

Änderungen der Strafprozessordnung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

8. Hauptstück

8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten

§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

1. Teil

1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Opfer und ihre Rechte

Opfer und ihre Rechte

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Opfer und Privatbeteiligte

Opfer und Privatbeteiligte

Privatbeteiligung

Privatbeteiligung

§ 67. (1) bis (6) …

§ 67. (1) bis (6) …

(7) …. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(7) …. Für die Beigebung und Bestellung eines solchen Vertreters gelten die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 2 und 4 sowie 63 Abs. 1 sinngemäß.

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Einsatz der Informationstechnik

Einsatz der Informationstechnik

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

§ 76a. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) verpflichtet.

§ 76a. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG) und zur Bekanntgabe der vom Anbieter vergebenen Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre der persönliche Identifikationsnummer des Benutzers ermöglicht (PUK-Code), verpflichtet.

(2) …

(2) …

2. Teil

2. Teil

Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück

6. Hauptstück

Allgemeines

Allgemeines

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen

Ordnungsstrafen

Ordnungsstrafen

§ 94. … Die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Verteidiger zu bestellen (§ 236 Abs. 2), bedürfen jedoch eines gerichtlichen Beschlusses.

§ 94. … Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§ 236 Abs. 2), hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 116. (1) bis (5) …

§ 116. (1) bis (5) …

(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

8. Hauptstück

8. Hauptstück

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen

Definitionen

Definitionen

§ 134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

        2a. „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI-Nummern) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§§ 13, 16 und 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001),

           3. „Überwachung von Nachrichten“ das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (§ 92 Abs. 3 Z 7 TKG), die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden,

           3. „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,

 

        3a. „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,

           4. …

           4. …

           5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4 (Z 2Nachrichten Z 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).

           5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Überwachung von Nachrichten sowie verschlüsselter Nachrichten

§ 135. (1) Beschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde.

§ 135. (1) Beschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.

(2) …

(2) …

 

(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 zulässig.

(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,

(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und

           3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und

         a.und b.…

         a.und b.…

           4. …

           4. …

 

Überwachung verschlüsselter Nachrichten

 

§ 135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:

 

           1. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 1,

 

           2. in den Fällen des § 135 Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt,

 

           3. wenn dies zur Aufklärung einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt, erforderlich ist oder die Aufklärung oder Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre und

 

                a. der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer Straftat, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt, oder einer Straftat nach den §§ 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder

 

                b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.

 

(2) Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn das Programm

 

           1. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt werden kann, und

 

           2. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.

 

(3) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.

Optische und akustische Überwachung von Personen

Optische und akustische Überwachung von Personen

§ 136. (1) …

§ 136. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer solchen Straftat Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

           3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten Straftaten oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer solchen Straftat Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

                a. und b….

                a. und b….

 

(1a) Eine akustische Überwachung von Personen in Fahrzeugen ist überdies unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 StPO zulässig.

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

§ 137. (1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 und 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

§ 137. (1) Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach § 135 Abs. 2a ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 135a Abs. 3 oder § 136 Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

(2) Bei der Beschlagnahme von Briefen sind die §§ 111 Abs. 4 und 112 sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135 und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(3) Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135, 135a und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs. 2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

§ 138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 haben überdies zu enthalten:

§ 138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 135a und 136 haben überdies zu enthalten:

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung und das Endgerät oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

           5. die Räume oder Fahrzeuge, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

           6. im Fall des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.

           6. im Fall von § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“

(2) Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§§ 13, 16 und 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001) sind verpflichtet, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken.

(2) Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§§ 13, 16 und 18 Abs. 2 des E – Commerce – Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2, 111 Abs. 3 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Betreiber, Anbieter oder sonstigen Dienstanbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2, 111 Abs. 3 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.

(4) …

(4) …

(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2a hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135 bis 136 StPO samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.

§ 140. (1) …

§ 140. (1) …

           1. …

           1. …

           2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und

           2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135, 135a oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3, Abs. 1a oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und

           3. …

           3. …

           4. in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

           4. in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 3 Z 2 bis 4 und 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

(2) …

(2) …

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

§ 144. (1) und (2) …

§ 144. (1) und (2) …

(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.

(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der §§ 135 Abs. 2 und 3, 135a sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1a eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz

Besondere Durchführungsbestimmungen

Besondere Durchführungsbestimmungen

§ 145. (1) und (2) …

§ 145. (1) und (2) …

(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der §§ 135 Abs. 2 und 3, 135a sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 1a nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

 

(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach § 135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem und jede im Wege des Programms erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 135a ist dafür zu sorgen, dass Vorrichtungen, die der Überwachung dienten, entfernt oder diese funktionsunfähig werden (§ 135a Abs. 2 Z 1).

§ 147. (1) …

§ 147. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

        2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,

           3. einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,

           3. einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,

           4. …

           4. …

           5. einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, einer Überwachung von Nachrichten und einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).

           5. einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, einer Überwachung von Nachrichten und einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung einer Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwer wiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) …

(3) …

 

(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Er kann zu diesem Zweck nach Maßgabe der §§ 126 und 127 auch die Beiziehung eines Sachverständigen verlangen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4) …

(4) …

Schadenersatz

Schadenersatz

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

3. Teil

3. Teil

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

11. Hauptstück

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

§ 209b. (1) Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3 und Abs. 4 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11 Abs. 3 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.

§ 209b. (1) Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11b Abs. 1 und 2 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2005) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 11b Abs. 1 Z 1 Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.

(2) …

(2) …

4. Teil

4. Teil

Haupt- und Rechtsmittelverfahrens

Haupt- und Rechtsmittelverfahrens

13. Hauptstück

13. Hauptstück

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 221. (1) Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden; vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen. Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung von diesem Termin Kenntnis erhalten. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß § 10 des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.

§ 221. (1) Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass im Falle seines Nichterscheinens je nach den Umständen entweder die Hauptverhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder seine Vorführung angeordnet oder, falls dies nicht zeitgerecht möglich ist, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt wird. Vom Termin der Hauptverhandlung sind gegebenenfalls die Einrichtung, die Prozessbegleitung gewährt, und ein Bewährungshelfer sowie die Kriminalpolizei, soweit sie darum ersucht hat, zu verständigen. Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung von diesem Termin Kenntnis erhalten. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß § 10 des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

5. Teil

5. Teil

Besondere Verfahren

Besondere Verfahren

18. Hauptstück

18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens

Kosten des Strafverfahrens

§ 381. (1) …

§ 381. (1) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;

           5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

6. Teil

6. Teil

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 514. (1) bis (35) …

§ 514. (1) bis (35) …

 

(36) §§ 67 Abs. 7, 76a Abs. 1, 94, 134 Z 2 und 3, 135 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 3, 136 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a, 137 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 2, 3 und 5, 147 Abs. 1 Z 3 und 5, 209b Abs. 1, 221 Abs. 1, 381 Abs. 1 Z 5 und, soweit im nächsten Satz nicht Abweichendes bestimmt ist, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes im Inhaltsverzeichnis, der Titel von § 135 im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes und die Überschrift von § 135 sowie §§ 134 Z 5, 140 Abs. 1 Z 2, 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. August 2017 in Kraft. §§ 134 Z 3a, 135a, 137 Abs. 3, 138 Abs. 1, 140 Abs. 1 Z 4, 145 Abs. 4, 147 Abs.1 Z 2a, Abs. 2 und 3a, 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sowie die die Wendung „, verschlüsselter Nachrichten“ in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes im Inhaltsverzeichnis, im Titel von § 135 im Inhaltsverzeichnis, in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes und in der Überschrift von § 135 sowie die Wendung „, die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z 3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des § 76a und des § 92 Abs. 3 Z 4 und 4a TKG (Z 3a)“ in § 134 Z 5, die Wendung „, 135“ in § 140 Abs. 1 Z 2, die Wendung „, 135a“ in §§ 144 Abs. 3 und 145 Abs. 3 treten mit 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2024 wieder außer Kraft. § 209b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 516a. (1) bis (6) …

§ 516a. (1) bis (6) …

 

(7) § 221 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2017 dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/343/EU über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, Abl. Nr. L 65 vom 11.03.2016 S 1.