Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

3

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

4

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 93a.    Informationspflicht bei Bildaufnahmen des öffentlichen Raums“

2. In § 25 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen). Dabei ist ein Informationsaustausch im Sicherheitsforum insoweit zulässig, als es sich um Informationen handelt,

           1. die den Teilnehmern dem Grunde nach bekannt sind, oder

           2. deren Weitergabe im wesentlichen Interesse Betroffener ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die dennoch für eine Geheimhaltung sprechen.“

3. § 53 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig verarbeitet haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Die Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise den öffentlichen Raum überwachen, sind für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, Bilddaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang dazu zu gewähren. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Bilddaten nicht löschen. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“

4. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren,“ die Wortfolge „soweit es mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlungen betrifft längstens nach fünf Jahren,“ eingefügt.

5. § 54 Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des Kennzeichens zulässig. Die verarbeiteten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen sowie zur Abwehr krimineller Verbindungen verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“

6. In § 56 Abs. 1 wird in Z 8 das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

         „9. im Rahmen des § 25 Abs. 1 letzter Satz an die Teilnehmer eines Sicherheitsforums, die sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet haben, soweit dies zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Vermögen erforderlich ist;

         10. für Zwecke des § 26 an Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, wesentlich zur Gefahrenminderung beitragen können und sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet haben.“

7. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Abs. 1 und Abs. 2 verarbeitete Daten mit den gemäß § 19a Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sowie § 98a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, übermittelten Daten zu vergleichen.“

8. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 und Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.

9. Dem § 58 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs. 2a verarbeitet werden, sind spätestens 48 Stunden nach der Übermittlung zu löschen.“

10. In § 59 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 4b“ das Zitat „und § 57 Abs. 2a“ eingefügt.

11. In § 84 Abs. 1 wird nach dem Zitat „500 Euro,“ die Wortfolge „im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro,“ eingefügt, in Z 6 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 7 und Z 8 eingefügt:

         „7. einer Verpflichtung nach § 53 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt oder

           8. sich gemäß § 56 Abs. 1 Z 9 und 10 zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet hat und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt,“

12. In § 91c wird in Abs. 1 das Zitat „§ 53 Abs. 5“ durch das Zitat „§53 Abs. 5 erster Satz“ ersetzt und folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sicherheitsbehörden, die ein Verlangen nach § 53 Abs. 5 dritter Satz stellen, haben unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Über drei Tage hinaus darf die Maßnahme nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten fortgesetzt werden.“

13. § 92a Abs. 1 lautet:

„(1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.“

14. In § 92a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er

           1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung abgibt oder

           2. sich grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,

hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung abgegeben hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.“

15. Nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht bei Bildaufnahmen des öffentlichen Raums

§ 93a. Öffentliche und private Auftraggeber, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise den öffentlichen Raum überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Bildverarbeitung zu informieren. Soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine zwei Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.“

16. Dem § 94 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Die §§ 25 Abs. 1, 53 Abs. 5, 53a Abs. 6, 54 Abs. 4b, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2a und 3, 58 Abs. 3, 59 Abs. 2, 84 Abs. 1, 92a Abs. 1 und 1a, § 91c, § 93a samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

17. In § 96 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) An die Stelle einer gemäß § 50b DSG 2000 festgelegten Aufbewahrungsdauer tritt gegebenenfalls die nach § 93a idF BGBl. I Nr. xx/2017 festgesetzte Aufbewahrungsverpflichtung; darüber ist die Datenschutzbehörde von der Sicherheitsbehörde in Kenntnis zu setzen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ‑ BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 19a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser ist der Sicherheitsbehörde für Zwecke des Abs. 1a sieben Tage vor Beginn des Einsatzes mitzuteilen.“

2. In § 19a wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die nach Abs. 1 ermittelten Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten sind der Sicherheitsbehörde auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln.“

3. In § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 19a Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 ‑ StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 98a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einsatz dieser technischen Einrichtungen ist der Sicherheitsbehörde sieben Tage vor seinem Beginn für Zwecke des Abs. 2 erster Satz mitzuteilen.“

2. § 98a Abs. 2 lautet:

„(2) Die dabei gewonnenen Daten sind der Sicherheitsbehörde auf Ersuchen für Zwecke des § 54 Abs. 4b Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafrechtspflege zu übermitteln. Im Übrigen dürfen diese Daten über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.“

3. In § 103 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 98a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Anbieter von Internetzugangsdiensten können Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinn von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 zur Vermeidung von strafrechtlich relevanten Handlungen, wie etwa Datenbeschädigung durch Viren, Computerkriminalität, Verbreitung von pornografischen oder gewaltverherrlichenden Darstellungen im Sinn der Jugendschutzgesetze an Minderjährige oder strafrechtlich relevante Urheberrechtsverletzungen, anbieten.“

2. In § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und nach § 92 Abs. 3 Z 3 lit. f folgende lit. g angefügt:

              „g) Geburtsdatum;“

3. Nach § 97 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Vertragsabschluss ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten zu registrieren.“

4. Nach § 99 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1f eingefügt:

„(1a) Die in Abs. 1 normierte Löschungsverpflichtung besteht nicht hinsichtlich der in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO bezeichneten Daten ab dem in dieser Anordnung bestimmten Zeitpunkt. Eine derartige staatsanwaltschaftliche Anordnung kann für höchstens 12 Monate erteilt werden. Die Ausnahme von der Löschungsverpflichtung besteht ausschließlich zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt.

(1b) Eine Auskunft über nach Abs. 1a von der Löschungsverpflichtung ausgenommene Daten ist ausschließlich aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach § 135 Abs. 2 Z 2 bis 4 StPO rechtfertigt, zulässig. Die Übermittlung der Daten hat in angemessen geschützter Form nach Maßgabe des § 94 Abs. 4 zu erfolgen.

(1c) In den Fällen des Abs. 1a haben die Anbieter zu gewährleisten, dass jeder Zugriff auf die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten sowie jede Anfrage und jede Auskunft über diese Daten nach Abs. 1b protokolliert wird. Diese Protokollierung umfasst auch den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Daten nach Abs. 1b betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt.

(1d) Die Adressaten einer Anordnung nach Abs. 1a haben die Verarbeitung von, den Zugriff auf und die Übermittlung von diesen Daten so zu protokollieren, dass dem Auskunftsrecht nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen werden kann.

(1e) Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzbehörde zu erfolgen.

(1f) Nach Ablauf der in der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gesetzten Frist sind die von der Löschungsverpflichtung nach Abs. 1 ausgenommenen Daten zu löschen.“

5. In § 109 Abs. 4 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 9 bis 13 eingefügt:

         „9. entgegen § 99 Abs. 1a die ein einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO bezeichneten Daten löscht;

         10. entgegen § 99 Abs. 1b Daten ohne Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung beauskunftet;

         11. entgegen § 99 Abs. 1b Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;

         12. entgegen § 99 Abs. 1c nicht protokolliert oder die notwendigen Auskünfte erteilt;

         13. entgegen § 99 Abs. 1f Daten nicht löscht.“

6. In § 137 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 17 Abs. 1a, 92 Abs. 3 Z 3, 97 Abs. 1a, 99 sowie 109 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“