Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG (330/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG geändert wird

Kurzinformation

Ziel

  • Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten

Inhalt

  • Grundsätzliches Verbot der vertraglichen Vereinbarung von Kosten bei der Abhebung an Geldausgabeautomaten (GGA)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

In jüngster Zeit haben einzelne unabhängige Geldautomatenbetreiber damit begonnen, Verbraucherinnen/Verbrauchern für Bargeldabhebungen von ihrem Zahlungskonto mit der zu diesem Konto ausgegebenen Bankomatkarte Entgelte in Rechnung zu stellen, die in der Folge vom kontoführenden Kreditinstitut vom Zahlungskonto der Verbraucherin/des Verbrauchers abgebucht werden. Das hat zu massiven Beschwerden der betroffenen Verbraucherinnen/der betroffenen Verbraucher geführt.

Außerdem gehen immer mehr Kreditinstitute dazu über, mit der Verbraucherin/dem Verbraucher im Zahlungskonto- oder Zahlungskarten-Rahmenvertrag neben dem Kontoführungsentgelt und einem allfälligen Kartenentgelt auch Entgelte für einzelne Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte zu vereinbaren.

Um einen fairen Ausgleich dieser unterschiedlichen Interessen zu gewährleisten, soll in Zukunft die Vereinbarung von Entgelten für einzelne Geldabhebungen vom Zahlungskonto der Verbraucherin/des Verbrauchers an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Kreditinstitut zum Konto ausgegebenen Bankomatkarte nur mehr dann zulässig sein, wenn

  • der Verbraucherin/dem Verbraucher als Alternative auch ein Zahlungskonto zu einem Pauschalentgelt angeboten wird, bei dem mit diesem Entgelt auch alle Bargeldabhebungen abgegolten sind, und
  • die Verbraucherin/der Verbraucher frei zwischen – zumindest diesen beiden – Kontotarifen wählen kann.

Um die Verbraucherin/den Verbraucher auch vor Entgelten zu schützen, die unabhängige Betreiber von Geldautomaten für Abhebungen mit der Bankomatkarte beanspruchen, soll der kontoführende und kartenausgebende Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die Verbraucherin/den Verbraucher von der Zahlung solcher Entgelte zu befreien.

Stand: 28.08.2017

Einbringendes Ressort

BMASK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz)