Zahlungsdienstegesetz 2018 (PSD II Umsetzung) (332/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 erlassen wird, mit dem das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Gewerbeordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden sowie das Zahlungsdienstegesetz aufgehoben wird (Zahlungsdienstegesetz 2018 (PSD II Umsetzung))

Kurzinformation

Ziele

  • Schaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für dritte Zahlungsdienstleister
  • Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr

Inhalt

  • Regulierung von dritten Zahlungsdienstleistern
  • Einführung der starken Kundenauthentifizierung bei der Durchführung von Online-Zahlungen
  • Festlegung klarer und kundenfreundlicher Haftungsregeln bei nicht autorisierten Zahlungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Neue Zahlungsdienste, konkret Zahlungsauslösedienstleister sowie Kontoinformationsdienstleister, knüpfen mit ihren Diensten am Internet-Banking von Kreditinstituten an. Sie übermitteln Daten zwischen Kundinnen/Kunden, Kreditinstituten und Händlerinnen/Händlern, ohne selbst in den Besitz von Kundengeldern zu gelangen. Bislang waren solche neuen Zahlungsdienste im aufsichtsrechtlichen "Graubereich" tätig. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Zahlungsauslöse- bzw. Kontoinformationsdienstleister nun als Zahlungsdienstleister reguliert werden.

Die erhebliche Zunahme von Internetzahlungen und mobilen Zahlungen macht eine Verbesserung der Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung notwendig. Deshalb soll der Zahlungsdienstleister künftig in bestimmten Fällen von der Zahlerin/dem Zahler eine starke Kundenauthentifizierung verlangen müssen. Das bedeutet, eindeutig und nachweisbar festzustellen, dass eine bestimmte Zahlerin/ein bestimmter Zahler eine bestimmte Zahlung in Auftrag gegeben hat.

Die Rechtsstellung der Zahlerin/des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen soll verbessert werden. Bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments soll die Zahlerin/der Zahler nur haften, wenn sie/er in der Lage war, den Verlust, den Diebstahl oder die sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken. Aber selbst in diesem Fall soll die Haftung der Zahlerin/des Zahlers auf höchstens 50 Euro begrenzt sein (früher lag die Haftungsgrenze bei 150 Euro).

Ist ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingebunden, soll gegenüber der Zahlerin/dem Zahler zwar zunächst weiterhin der kontoführende Zahlungsdienstleister haften. Jedoch soll der Zahlungsauslösedienstleister dem kontoführenden Zahlungsdienstleister unverzüglich den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs sowie alle vertretbaren Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstattung an die Zahlerin/den Zahler entstanden sind, erstatten müssen, es sei denn, der Zahlungsauslösedienstleister kann nachweisen, dass er den nicht autorisierten Zahlungsvorgang nicht zu vertreten hat.

Stand: 20.10.2017

Einbringendes Ressort

BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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