„Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag zur Vereinheitlichung des Haushaltsrechts – unter Berücksichtigung der oben genannten Empfehlungen des Rechnungshofes – vorzulegen.“
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Der zweite Antrag:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nachbaur, Schenk, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Verfassungsrechtlicher Schutz vor ‚Zwangsenteignungen‘ der Österreicherinnen und Österreicher zur Krisenbewältigung“
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Gesetzentwurf zuzuleiten, durch den die österreichischen Bürgerinnen und Bürger vor staatlichen ‚Enteignungsmaßnahmen‘ beispielsweise in Form einer einmaligen Sondersteuer beziehungsweise Zwangsabgabe auf Vermögen verfassungsrechtlich geschützt werden.“
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Ich bitte um Unterstützung. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall beim Team Stronach sowie des Abg. Dr. Strolz.)
17.05
Präsident Karlheinz Kopf: Die beiden soeben eingebrachten Entschließungsanträge sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Nachbaur, Schenk, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Vereinheitlichung und Weiterentwicklung des Haushaltsrechts“
eingebracht im Zuge der Debatte zur Dringlichen Anfrage der Abgeordneten Strache und weitere Abgeordneter an die Bundesministerin für Finanzen betreffend die Desinformationspolitik über die budgetäre Lage Österreichs
Im Rahmen der Diskussionen zum Spekulationsverbot im heurigen Frühjahr hatte der Rechnungshof vermehrt angemerkt, dass eine Vereinheitlichung des Haushaltsrechts zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Gebietskörperschaften notwendig ist.
Bereits in seinem Bericht „Haushaltsstruktur der Länder“ weist der Rechnungshof unter anderem auf folgende Punkte hin:
„die mangelnde Aussagekraft des Rechnungswesens der Länder, welche keine getreue Darstellung der wirtschaftlichen Lage (keine konsolidierte Vermögens- und Ergebnisrechnung mit ausgegliederten Einheiten) ermöglicht,
die fehlende Aussagekraft der Kameralistik in ihrer derzeitigen Form, da ohne Zusatzinformationen wichtige Ergebnisgrößen nicht erkennbar sind,
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