eingebracht im Zuge der Debatte über die Erklärung der Bundesregierung
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der allfälligen Erstellung einer Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, womit das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, von der Aufhebung oder Änderung des § 1 Abs 1 Z 13 abzusehen.“
Begründung
Gegen die Abschaffung eines eigenständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und insbesondere gerade die Zusammenlegung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft laufen Universitäten, Professoren_innen und Bürger_innen Sturm.
Einerseits geht es um die politische Symbolik, die stets mit der Entscheidung über die Ressortaufteilung der Ministerien verbunden ist. Ein wesentlicher Aspekt dieser Symbolik ist der damit zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung gegenüber einzelner Materien. So ist die Zu- und Aufteilung von Ressorts immer ein politischer Akt, der Auskunft darüber gibt, welchen politischen Stellenwert die Bundesregierung einer Thematik einräumt.
Die sichere Zukunft eines Landes wie Österreich liegt zu einem wesentlichen Teil in der Sicherung zukünftiger wirtschaftlichen Wohlstands und damit auch des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Diese Sicherung hängt zu einem wesentlichen Teil von der Qualität und Exzellenz in der Wissenschaft, Forschung und auch der auch damit verbundenen Lehre ab. Gerade aufgrund der Bedeutung dieser Verwaltungsbereiche ist die Eingliederung des Ressorts „Wissenschaft und Forschung“ in das Wirtschaftsressort ein Zeichen von mangelndem Gespür für Symbolik.
Daher entsteht bei den Vertreter_innen der Wissenschaftsszene der Eindruck, dass es hierbei augenscheinlich nicht um eine Zusammenlegung zweier Ressorts als Ergebnis einer sachlich und fachlich begründbaren Strategie geht, sondern vielmehr um eben gerade eine Eingliederung in das bestehende Wirtschaftsressort. Die Hebung von Synergieeffekten im Forschungsbereich reichen nicht für eine fundamentierte Begründung der Verhandlungsergebnisse, da die Wissenschafts- und Forschungsagenden auch den kompletten universitären Bereich abdecken. Dieser wird bei der Argumentation immer außer Acht gelassen. Die Ergebnisorientierung, die im Bereich der angewandten Forschung auch legitimiert ist, könnte auch im Bereich der Grundlagenforschung Einzug halten. Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes besagt, dass die Wissenschaft und ihre Lehre frei sei. Nur Autonomie und eine langfristige Finanzierung im Bereich der Grundlagenforschung und der universitären Lehre gewährleisten Qualität und Exzellenz und damit eine Sicherung des Standortes Österreich.
Es besteht daher zu Recht die Befürchtung, dass die Wissenschaftsagenden und die Belange der Universitäten dieses Landes zu kurz kommen werden. Hier sind vor allem auch die Geistes- und Sozialwissenschaften zu erwähnen, die in Zukunft um ihren Stellenwert kämpfen werden müssen. Für die Zukunft Österreichs wäre dies ein kurzsichtiger und schwerwiegender Fehler.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Matthias Strolz, Kollegin und Kollegen betreffend Hearing für neue Regierungsmitglieder
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