Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll30. Sitzung / Seite 132

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Das vorliegende Gesetz ist ein Ergebnis von Sünden und Fehlern der Vergangenheit. Aus verfassungsrechtlichen Gründen können diese Fehler und Sünden nicht auf einem Schlag behoben werden. Dennoch haben sich die zu setzenden Begrenzungsmaßnah­men an einem Ziel zu orientieren: an einem harmonisierten, einheitlichen Recht für alle.

Diesen Weg geht der vorliegende Gesetzesentwurf nicht: Das Ziel eines einheitlichen Pensionsrechts für alle wird von den Regierungsparteien nicht geteilt. Das ist zur Kenntnis zu nehmen.

Dennoch ist festzuhalten: Die Höchstbeitragsgrundlage als Ausgangspunkt eines Pen­sionssicherungsbeitrags ist unsachlich. Die Höchstbeitragsgrundlage steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Höhe einer Pension. Ein Pensionssicherungs­beitrag hat jedenfalls alle Pensionsteile zu erfassen, die ein dem gesetzlichen Pen­sionssystem unterliegender Mensch nicht erreichen kann: also alle Pensionsbestand­teile über der ASVG-Höchstpension.

Der vorliegende Abänderungsantrag hat zwei zentrale Inhalte:

Höchstpension statt Höchstbeitragsgrundlage: Statt der ASVG-Höchstbeitragsgrundla­ge als Ausgangswert des Pensionssicherungsbeitrages wird die ASVG-Höchstpension vorgeschlagen. Da dieser Wert nicht eindeutig ist, liegt dem Antrag ein Berechnungs­verfahren entsprechen den §§ 5 und 12 APG für die jeweils 45 zurückliegenden Jahre bzw. den in diesen Jahren geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu Grunde (§ 10 Abs. 4a BezügebegrenzungsBVG). Der Ausgangswert für den Pensionssicherungsbei­trag ist somit 80,1% (=45*1,78%) des Durchschnitts der entsprechend aufgewerteten Höchstbeitragsgrundlagen der jeweils letzten 45 Jahre. Auf Grund der Ausdehnung der Durchrechnungszeiträume aus den Gesetzesänderung 2004 in Kombination mit dem APG ist eine Übergangsbestimmung nötig, damit auch tatsächlich die im jeweiligen Jahr theoretisch erreichbare Höchstpension zum Ausgangswert wird. Für das Jahr 2015 sind daher 28 Jahre durchzurechnen, für das Folgejahr 29 etc.. Die Durchrechnung von 45 Jahren ist mit 2033 erreicht. Das entspricht auch der Praxis nach Einführung der Kontoerstgutschrift.

Schutz tatsächlich entrichteter Beiträge: Es kann in Einzelfällen die Situation eintreten, dass Menschen von Pensionssicherungsbeiträgen betroffen sind, obwohl der Wert ihrer arbeitnehmerInnenseitig entrichteten Pensionsbeiträge gerechnet an den Bestim­mungen des APG höher sind als der Ausgangswert zur Einhebung eines Pensionssi­cherungsbeitrags. Um diesen ungerechtfertigten Fall ausschließen und ein entspre­chendes Rechtsmittel zu ermöglichen, ist den Betroffenen das Recht einzuräumen, ei­nen Bescheid über ihre dienstnehmerInnenseitigen Pensionsbeiträge und deren theo­retischen "Wert" im Sinne der Berechnungsregelungen des APG zu erhalten. Dabei werden tatsächlich entrichtete arbeitnehmerInnenseitige Beiträge durch den im ASVG geltenden Beitragssatz von 10,25 geteilt und mit hundert vervielfacht. Von der auf diese Weise erhaltenen theoretischen "Beitragsgrundlage" sind 1,78% nach den Auf­wertungsfaktoren für das jeweilige Beitragsjahr aufzuwerten und eine Gesamtsumme zu bilden. Der vierzehnte Teil dieser Gesamtsumme stellt - wie im APG - den fiktiven "Wert" der geleisteten Beiträge dar. Die Betrachtung der Dienstgeberbeiträge kann ent­fallen, da der auf den Dienstgeber faktisch entfallende Anteil an der Sonderpension - egal ob als tatsächlich entrichtete Beiträge oder Sonderpensionszusage - bei den zur Debatte stehenden Leistungshöhen zwangsläufig 12,55% übersteigen muss.

Liegt der aus der Berechnungsregelung hervorgehende Wert höher als der Ausgangs­wert für den Pensionssicherungsbeitrag, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrags erst ab dem höheren Wert ein. Die Grenzen für den pro­gressiven Sicherungsbeitrag bleiben jedoch weiter unverändert bestehen.

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