Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll32. Sitzung / Seite 86

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werden. Das muss man klar sehen, das wirft massive verfassungsrechtliche Probleme auf. Da gibt es den Landesgesetzgeber, der etwas angeordnet hat, und dann gibt es vielleicht den Masseverwalter, der theoretisch Rücktrittsmöglichkeiten in Bezug auf irgendwelche Vereinbarungen hat, die auf landesgesetzlicher Basis getroffen wurden. Also das ist praktisch nicht bewältigbar.

Aber ich möchte Ihnen auch nicht vorenthalten, dass wir uns damals die Entscheidung auch insofern nicht leicht gemacht haben, als das wirklich auf sehr breiter Basis geprüft und auch begutachtet wurde. Ich darf Ihnen nur einige Sätze aus dem damals im März eingeholten Gutachten des Verfassungsrechtlers Professor Potacs zitieren, die etwa lauteten:

Schwerwiegend dürften die Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlich gewährleis­teten Gewaltenteilung sein. Die im Insolvenzrecht vorgesehene Verwaltung des Schuldnervermögens unter Aufsicht des Gerichtes könnte bei finanziellen Notlagen eines Bundeslandes die autonome Verwaltungsführung des Landes beeinträchtigen, was im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gewaltenteilung zwischen Gerich­ten und Verwaltungsbehörden als bedenklich angesehen wird. – Zitatende. Das ist das, was ich gemeint habe: extreme verfassungsrechtliche Schwierigkeiten.

Auch eine Einstandspflicht des Bundes – das zitiere ich aus dieser Begutachtung – für Schulden der Bundesländer ergibt sich aus dem Verfassungsrecht nicht. – Zitatende. Das heißt, im Prinzip hätte man hier wirklich keine konkrete Regelung dafür gehabt, was jetzt mit den Verbindlichkeiten des Landes zu geschehen hat, die natürlich in diesem Umfang vom Land nicht getragen hätten werden können.

Jedenfalls aber – und das ist das letzte Detail, das ich Ihnen nicht vorenthalten möchte – wäre eine Exekution gegen das Land mit aufwändigen Verfahren verbunden, bei denen im Einzelnen über die Exekutierbarkeit des Vermögens entschieden werden müsste. – Zitatende.

All das wollte man, wie ich glaube, aus guten Gründen dem Land Kärnten und Öster­reich ersparen. Aus diesen Gründen hat man es auch nicht für notwendig erachtet, irgendwelche Schritte in Richtung einer Insolvenzregelung für Gebietskörperschaften in Österreich anzugehen. Sollte das jemals gewünscht werden, würden wir natürlich mit entsprechender Expertise zur Verfügung stehen.

Aber grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass es keinen Bedarf danach gibt, und dass eine Gebietskörperschaft, wie ein Bundesland, in Österreich nicht in die Insolvenz geschickt werden soll, ist der einstimmige Beschluss der Bundesregierung. Dieser erfolgte, wie ich dargelegt habe, aus guten Gründen, und ich wüsste jetzt wirklich beim besten Willen nicht mehr, was ich noch ergänzend zu dieser Anfrage vom April dieses Jahres sagen könnte. – Danke. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

18.29


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Dr. Feich­tinger. – Bitte.

 


18.30.01

Abgeordneter Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Den inhaltlichen Ausführungen in der gegenständlichen Anfragebeantwortung ist grundsätzlich recht zu geben, wiewohl sie vom Umfang her durchaus etwas ausführlicher hätte sein können. Wenn Sie, Herr Bun­desminister, das soeben Gesagte schriftlich fixiert hätten, hätten wir uns die Kurz­debatte in diesem Zusammenhang vielleicht ersparen können.

Dass derzeit ein Insolvenzrecht für Gebietskörperschaften nicht geplant ist, weil primär sicherzustellen sein wird, dass Bundesländer in Zukunft keine Haftungen in der


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