mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014) (432 d.B.)
2. Punkt
Bericht und Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tabakgesetz geändert wird (433 d.B.)
Präsidentin Doris Bures: Wir gelangen nun zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Fuchs. – Bitte.
10.12
Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung beziehungsweise der Verfolgung der Abgabenkriminalität ist ein Schritt in die richtige Richtung. Daher begrüßen wir auch ausdrücklich die Umsetzung der EU-Vorgaben in Form des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Bekämpfung der Abgabenkriminalität muss aber nicht nur zwischenstaatlich, sondern auch innerstaatlich mit aller Härte und Konsequenz durchgeführt werden. Zur effektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung ist der Austausch von Informationen zwischen den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung von großer Bedeutung. Daher wurde im Frühjahr dieses Jahres mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 – mit dem 1., nicht mit dem heutigen – § 89 Abs. 6 Einkommensteuergesetz auch dahin gehend geändert, dass die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, den Abgabenbehörden ab 1. Jänner 2015 Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer der an- und abgemeldeten Dienstnehmer sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen und die monatliche Lohnsumme pro Arbeitgeber zu übermitteln.
Und was passiert jetzt? – Entsprechend dem vorliegenden Entwurf zum 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 soll diese sehr sinnvolle und effektive Betrugsbekämpfungsmaßnahme frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, weil – so heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz – die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Aus technischen und organisatorischen Gründen ist die Verschiebung dieser Betrugsbekämpfungsmaßnahme um mindestens ein Jahr erforderlich!
Viele Millionen Euro hat man sich Anfang dieses Jahres von der Einführung dieser Meldeverpflichtung erhofft. Auch als Gegenfinanzierungsmaßnahme wird die Betrugsbekämpfung immer wieder genannt. Jetzt aber verschiebt man die Umsetzung dieser Maßnahme aus technischen und organisatorischen Gründen. Ein ganzes Jahr hätte man Zeit gehabt, und nichts ist passiert! Der Republik Österreich entsteht durch dieses Untätig-Werden in der Betrugsbekämpfung ein Millionenschaden. (Beifall bei der FPÖ.)
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