Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 40

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mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgrün­dungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versi­cherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesab­gabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundes­finanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolge­setz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgaben­änderungsgesetz 2014 – 2. AbgÄG 2014) (432 d.B.)

2. Punkt

Bericht und Antrag des Finanzausschusses über den Entwurf eines Bundesge­setzes, mit dem das Tabakgesetz geändert wird (433 d.B.)

 


Präsidentin Doris Bures: Wir gelangen nun zu den Punkten 1 und 2 der Tagesord­nung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Fuchs. – Bitte.

 


10.12.42

Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung beziehungsweise der Verfolgung der Abgabenkriminalität ist ein Schritt in die richtige Richtung. Daher begrüßen wir auch ausdrücklich die Umsetzung der EU-Vorgaben in Form des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Bekämpfung der Abgabenkriminalität muss aber nicht nur zwischenstaatlich, son­dern auch innerstaatlich mit aller Härte und Konsequenz durchgeführt werden. Zur ef­fektiven Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung ist der Austausch von Informationen zwischen den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung von großer Bedeutung. Daher wurde im Frühjahr dieses Jahres mit dem Abgabenände­rungsgesetz 2014 – mit dem 1., nicht mit dem heutigen – § 89 Abs. 6 Einkommensteu­ergesetz auch dahin gehend geändert, dass die Sozialversicherungsträger verpflichtet sind, den Abgabenbehörden ab 1. Jänner 2015 Name, Wohnanschrift, Versicherungs­nummer der an- und abgemeldeten Dienstnehmer sowie die monatlichen Beitrags­grundlagen und die monatliche Lohnsumme pro Arbeitgeber zu übermitteln.

Und was passiert jetzt? – Entsprechend dem vorliegenden Entwurf zum 2. Abgabenän­derungsgesetz 2014 soll diese sehr sinnvolle und effektive Betrugsbekämpfungsmaß­nahme frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, weil – so heißt es in den Erläu­terungen zum Gesetz – die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Aus techni­schen und organisatorischen Gründen ist die Verschiebung dieser Betrugsbekämpfungs­maßnahme um mindestens ein Jahr erforderlich!

Viele Millionen Euro hat man sich Anfang dieses Jahres von der Einführung dieser Mel­deverpflichtung erhofft. Auch als Gegenfinanzierungsmaßnahme wird die Betrugsbe­kämpfung immer wieder genannt. Jetzt aber verschiebt man die Umsetzung dieser Maßnahme aus technischen und organisatorischen Gründen. Ein ganzes Jahr hätte man Zeit gehabt, und nichts ist passiert! Der Republik Österreich entsteht durch die­ses Untätig-Werden in der Betrugsbekämpfung ein Millionenschaden. (Beifall bei der FPÖ.)

 


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