Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung / Seite 70

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Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Lipitsch eingebrach­te Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer und Kollegen

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devi­sengesetz 2004 geändert werden (350 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

In Artikel 1 wird nach § 4 folgender § 5 samt Überschrift eingefügt; die bisherigen Para­grafen 5 bis 8 werden als Paragrafen 6 bis 9 bezeichnet:

„Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländi­sche Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken

§ 5. (1) Neben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundär­marktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nicht­banken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB überge­leitet.

(2) Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.

(3) Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.“

Begründung

Hiermit wird auch eine Überleitung für Verträge ermöglicht, die auf die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken refe­renzieren. Für jede dieser Emittentengruppen ist ein entsprechender Korrekturfaktor von der OeNB zu errechnen und in die Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 aufzunehmen. Diese Maßnahme der gegenüber der Regierungsvorlage erweiterten Überleitung dient der Rechtssicherheit. Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit sollen Neuverträge nicht mehr auf diese abgeleiteten Referenzwerte Bezug nehmen, sondern nur mehr auf Indikatoren, die den internationalen Finanzmarktusancen entsprechen.

*****

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Zakostelsky. – Bitte.

 


11.31.38

Abgeordneter Mag. Andreas Zakostelsky (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich stelle folgenden Antrag zum Versicherungsaufsichtsgesetz 2016:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Zakostelsky, Krainer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

 


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