Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung / Seite 74

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dung der Stadt gegeben ist, ausgelagert in ausgegliederte Bereiche, die teilweise Unternehmungen der Stadt sind und als solche nicht einmal eine eigene Rechts­persönlichkeit haben – und trotzdem sind sie nicht im Budget der Stadt zu finden. Das ist ein untragbarer Zustand!

Wir schauen nach vorne und wollen das Insolvenzrecht für Länder. Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Strolz, Kollegin und Kollegen betreffend Insolvenzrecht für Länder

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefor­dert, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, dem zufolge Regelungen im Falle der Insolvenz einer Gebietskörperschaft getroffen werden. Insbesondere müssen fol­gende Aspekte berücksichtigt werden:

Insolvenzfähigkeit von Gebietskörperschaften

Kriterien für den Eintritt der Insolvenz

Rechtswirkungen der Feststellung der Insolvenz

Durchführung des Insolvenzverfahrens

Möglichkeiten der Zwangsverwaltung

Wirkungen der Insolvenz auf Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften

Kriteriengeleitete Definition der verwertbaren Vermögensmasse der Gebietskörper­schaft“

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Ich bringe einen weiteren Antrag ein, ein neuerlicher Versuch, bundeseinheitliche Regelungen für ein echtes Spekulationsverbot auf Bundesebene zu finden. Da gab es einen Vorstoß unter Ihrer Führerschaft (in Richtung der Abg. Fekter) im Finanz­ministerium.

Jetzt gibt es unterschiedliche Landesgesetze, ich halte es für wichtig, ein einheitliches Spekulationsverbot zu haben, und bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Meinl-Reisinger und Kollegen betreffend Einheitliches Speku­lationsverbot

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen ist aufge­fordert, dem Nationalrat ein Gesetz für ein bundesweites, einheitliches Spekulations­verbot vorzulegen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dieses Gesetz bundesein­heitlich, und nicht in Form von Ausführungsgesetzen umgesetzt werden soll. Darüber hinaus ist zu garantieren, dass eine weitreichende Überwachung und Kontrolle des Spekulationsverbotes ermöglicht wird. Weiters muss der Auslegungsspielraum, der im


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