dung der Stadt gegeben ist, ausgelagert in ausgegliederte Bereiche, die teilweise Unternehmungen der Stadt sind und als solche nicht einmal eine eigene Rechtspersönlichkeit haben – und trotzdem sind sie nicht im Budget der Stadt zu finden. Das ist ein untragbarer Zustand!
Wir schauen nach vorne und wollen das Insolvenzrecht für Länder. Ich bringe daher folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Strolz, Kollegin und Kollegen betreffend Insolvenzrecht für Länder
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, dem zufolge Regelungen im Falle der Insolvenz einer Gebietskörperschaft getroffen werden. Insbesondere müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Insolvenzfähigkeit von Gebietskörperschaften
Kriterien für den Eintritt der Insolvenz
Rechtswirkungen der Feststellung der Insolvenz
Durchführung des Insolvenzverfahrens
Möglichkeiten der Zwangsverwaltung
Wirkungen der Insolvenz auf Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften
Kriteriengeleitete Definition der verwertbaren Vermögensmasse der Gebietskörperschaft“
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Ich bringe einen weiteren Antrag ein, ein neuerlicher Versuch, bundeseinheitliche Regelungen für ein echtes Spekulationsverbot auf Bundesebene zu finden. Da gab es einen Vorstoß unter Ihrer Führerschaft (in Richtung der Abg. Fekter) im Finanzministerium.
Jetzt gibt es unterschiedliche Landesgesetze, ich halte es für wichtig, ein einheitliches Spekulationsverbot zu haben, und bringe daher folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Meinl-Reisinger und Kollegen betreffend Einheitliches Spekulationsverbot
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen ist aufgefordert, dem Nationalrat ein Gesetz für ein bundesweites, einheitliches Spekulationsverbot vorzulegen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dieses Gesetz bundeseinheitlich, und nicht in Form von Ausführungsgesetzen umgesetzt werden soll. Darüber hinaus ist zu garantieren, dass eine weitreichende Überwachung und Kontrolle des Spekulationsverbotes ermöglicht wird. Weiters muss der Auslegungsspielraum, der im
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