Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 142

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Der Nationalrat wolle beschließen:

In Art. 3 Z. 4 wird die Zahl „120,96“ durch die Zahl „141,12“ ersetzt.

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Das ist auch schon der Antrag und der Antragstext. Was gemeint ist, ist, dass ur­sprünglich vorgesehen war, für den Ausgleichszulagenrichtsatz beziehungsweise den Mindestsicherungssatz für Kinder eine Leistung von monatlich 141,12 € zu gewährleis­ten. Sie kennen die ganze Debatte: nicht mal 14, sondern mal zwölf. Jetzt wird das auf die 120,96 € abgesenkt.

Das ist eine fatale Tendenz, die leider die ÖVP bei den ganzen Verhandlungen durch­gesetzt hat, nämlich alles nach unten zu nivellieren. Das kommt auch in der schönen Tafel des Abgeordneten Klikovits nicht zum Ausdruck. Es passiert ja auch in Kärnten, dass bei den Leistungen im Bereich der Sozialhilfe nach unten nivelliert wurde. Das ist fatal.

Dass Sie jetzt mit dieser Leistung besonders die Kinder schädigen wollen und diese noch herunter lizitieren, sehen wir schon überhaupt nicht ein.

Kollegin Gartelgruber sagt, besonders viele Kinder leben in Armut. Das stimmt! Dann soll man wenigstens diese Leistungen, so wie das ursprünglich auch in der 15a-Verein­barung enthalten war, der jetzt von der Bundesregierung nicht Rechnung getragen wird, bei diesen 141,12 € monatlich belassen.

Unser Abänderungsantrag zielt darauf ab, dass dieser Ausgleichszulagenrichtsatz be­ziehungsweise der Mindestsicherungssatz für Kinder in der Höhe von 141,12 € belas­sen wird und nicht 120,96 €, so wie die Regierung es vorsieht, betragen soll. (Beifall bei den Grünen.)

15.46


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der vom Herrn Abgeordneten Öllinger einge­brachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Sozialausschus­ses zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Allgemeine Sozialversi­cherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010; XXIV GP. – 628 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (818 dB)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Allgemeine Sozialversi­cherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010; XXIV GP. – 628 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichts (818 dB) wird wie folgt geändert:

In Art. 3 Z. 4 wird die Zahl „120,96“ durch die Zahl „141,12“ ersetzt.

 


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