Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 118

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zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1295/A der Abgeordneten Schieder, Lopatka, Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbe­dürftigen Fremden (792 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Abs. 1 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Asylberechtigten“ die Wortfolge „im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfas­sungsgesetzes geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Art. 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Gemeinde hat im Bedarfsfall die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Un­terbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden bereitzuhalten. Die Zahl soll 1,5% der Wohnbevölkerung betragen (Gemeinderichtwert). Hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die in Einrichtungen des Bundes oder der Länder untergebracht sind oder ver­sorgt werden, sind in diese Zahl einzurechnen.“

3. In Art. 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „den Ländern“ die Wortfolge „sowie dem Ös­terreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund“ eingefügt.

4. Dem Art. 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor Erlassung des Bescheides und mindestens eine Woche vor Beginn der Unter­bringung hat der Bundesminister für Inneres dem Bürgermeister der betroffenen Ge­meinde und der Bezirksverwaltungsbehörde dieses Vorhaben mitzuteilen.“

5. Dem Art. 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Rechtsgeschäfte über die Zurverfügungstellung von Grundstücken und Bauwerken bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach bundes- oder landes­rechtlichen Vorschriften, soweit sie Zwecken gemäß Abs. 1 dienen und dies vom Bun­desminister für Inneres schriftlich bestätigt wird. Die vor einer vorübergehenden Nut­zung zur Unterbringung bestehende Verwendungsart der Grundstücke bleibt dadurch unberührt.

Begründung

Zu Z 1 (Art. 1)

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass unter „Asylberechtigen“ im Sinne dieser Aufzählung jene Gruppe von Asylberechtigten gemeint ist, die bereits durch Art. 2 Abs. 1 Z 6 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, als hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind, definiert wird. Da­bei handelt es sich um Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylge­währung.

Zu Z 2 (Art. 2 Abs. 1):

Es soll verdeutlicht werden, dass die Gemeinden im Bedarfsfall die erforderliche An­zahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden be­reitzuhalten haben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung des Richtwertes ergeben sich aus Art. 3.

Außerdem soll klargestellt werden, dass hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die in Ein­richtungen des Bundes oder der Länder untergebracht sind oder versorgt sind, einzu­rechnen sind.

 


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