Zu Z 3 (Art. 2 Abs. 2):
Dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund soll vor Erlassung der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Zu Z 4 (Art. 3 Abs. 1)
Damit soll eine Informationspflicht an den Bürgermeister und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde normiert werden. Die Mitteilung hat demnach so zu erfolgen, dass sie jedenfalls vor Bescheiderlassung, also bevor der Bescheid gemäß Art. 3 Abs. 8 zugestellt wird und mindestens eine Woche vor der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf diesem Grundstück oder in diesem Bauwerk, vorgenommen wurde. Dieser Verständigungspflicht wird der Bundesminister für Inneres auch unter einem nachkommen können.
Zu Z 5 (Art. 3 Abs. 9)
Rechtsgeschäfte über Liegenschaften sind nach landesrechtlichen Vorschriften oft genehmigungs- oder bewilligungspflichtig, etwa hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke oder bestimmter Baugrundstücke. Die meisten diesbezüglichen Gesetze sehen Ausnahmen von der Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht für bestimmte Zwecke der öffentlichen Verwaltung vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung bestätigt. Im Hinblick auf die Dringlichkeit und den vorübergehenden Charakter der Maßnahme erscheint es auch bei der Nutzung zur Unterbringung angezeigt, – neben dem für die Bescheiderlassung zur Nutzung und den Umbau bestehender Gebäude oder das Aufstellen beweglicher Wohneinheiten vorgeschlagenen Regime – auch eine entsprechende Genehmigungsfreiheit für derartige Rechtsgeschäfte vorzusehen. Durch die vorübergehende Nutzung zur Unterbringung soll sich dabei an der vorher bestehenden Nutzungsart (etwa als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück) rechtlich nichts ändern.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte.
13.25
Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrte Herren Bundesminister! Meine Redezeit ist begrenzt, dennoch ganz kurz zum Herrn Kollegen Gerstl: Sie reden vom geordneten Verfassungsstaat. – Dieser ist auch mir ein großes Anliegen, und genau deshalb werden wir gegen dieses Gesetz stimmen. Ich werde Ihnen das im Folgenden noch erläutern. Sie sprechen von außergewöhnlichen Maßnahmen aufgrund außergewöhnlicher Umstände – ich spreche von Panik im Verfassungsrang.
Jetzt zur Vorgangsweise, zu den Fakten: Dieses Gesetz wird hier als Initiativantrag von drei Parteien eingebracht (Abg. Glawischnig-Piesczek: Ja, genau!) – und nicht, wie es in derartigen Fällen üblich ist, als Regierungsvorlage. (Abg. Glawischnig-Piesczek: Wieso? Das Parlament darf selber auch arbeiten!)
Was ist der Grund dafür? – Eine Regierungsvorlage würde bedeuten, dass es eine Begutachtung gibt und die Möglichkeit der Stellungnahme durch Länder, Gemeinden und andere Institutionen. (Zwischenruf der Abg. Glawischnig-Piesczek.) Das ist hier nicht der Fall. Der Initiativantrag ohne Begutachtung bedeutet, dass die Länder und Gemeinden eben keine Möglichkeit hatten, offiziell dazu Stellung zu nehmen. (Zwischenrufe der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek und Pendl. – Abg. Darmann: Jetzt haben Sie die Frau Klubobmann nervös gemacht! – Abg. Glawischnig-Piesczek: Nein, wie-
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