Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 142

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Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Inneres wird aufge­fordert, ehestmöglich alle notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um bereits im Zu­lassungsverfahren privaten Anbietern die Unterbringung von Asylwerbern zu ermögli­chen.“

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Danke. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Walser.)

14.39


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger, Nikolaus Scherak und Kollegen betreffend Pri­vate Unterbringung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1295/A der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfas­sungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Frem­den (792 d.B.)

Nach Daten von UNHCR sind mehr als 11 Millionen Syrer derzeit auf der Flucht, rund 7,6 Millionen innerhalb des Staatsgebiets. Etwas mehr als vier Millionen suchen Zu­flucht in anderen Ländern, überwiegend in den direkten Nachbarstaaten Türkei, Liba­non und Jordanien. Rund 430.000 Syrer haben zwischen April 2011 und August 2015 in einem europäischen Land um Asyl angesucht, die meisten in Deutschland.

Die Betreuung und Grundversorgung von Asylwerbern und anderen hilfsbedürftigen Fremden wird auf Bundesebene durch das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (BGBl. Nr. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009) sowie in den Ländern durch eigene Landesgesetze geregelt. Rechtsgrundlage für die bundesweit einheitliche Gewährleis­tung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bildet die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen dem Bund und den Bundes­ländern gem. Art. 15a B-VG (BGBl. Nr. I 80/2004).

In der GVV wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Betreuung von Asylwerbern geregelt: der Bund ist im Wesentlichen für die Be­treuung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren, für Asylwerber, deren Antrag im Zu­lassungsverfahren zurückgewiesen wurde (insbesondere auf Grundlage der Dublin II-Verordnung) sowie für Asylwerber, deren Antrag unter Aberkennung der aufschieben­den Wirkung der Berufung abgewiesen wurde, zuständig.

§2 Abs 1 1. Satz Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 lautet:

„§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Be­treuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden.“

Die aktuelle Situation zeigt die maßlose Überforderung der Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union, weshalb auf lange Sicht nichts an einer gesamteuropäischen Lösung


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