Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, ehestmöglich alle notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um bereits im Zulassungsverfahren privaten Anbietern die Unterbringung von Asylwerbern zu ermöglichen.“
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Danke. (Beifall bei den NEOS sowie des Abg. Walser.)
14.39
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger, Nikolaus Scherak und Kollegen betreffend Private Unterbringung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1295/A der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (792 d.B.)
Nach Daten von UNHCR sind mehr als 11 Millionen Syrer derzeit auf der Flucht, rund 7,6 Millionen innerhalb des Staatsgebiets. Etwas mehr als vier Millionen suchen Zuflucht in anderen Ländern, überwiegend in den direkten Nachbarstaaten Türkei, Libanon und Jordanien. Rund 430.000 Syrer haben zwischen April 2011 und August 2015 in einem europäischen Land um Asyl angesucht, die meisten in Deutschland.
Die Betreuung und Grundversorgung von Asylwerbern und anderen hilfsbedürftigen Fremden wird auf Bundesebene durch das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (BGBl. Nr. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009) sowie in den Ländern durch eigene Landesgesetze geregelt. Rechtsgrundlage für die bundesweit einheitliche Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bildet die Grundversorgungsvereinbarung (GVV) zwischen dem Bund und den Bundesländern gem. Art. 15a B-VG (BGBl. Nr. I 80/2004).
In der GVV wird insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Betreuung von Asylwerbern geregelt: der Bund ist im Wesentlichen für die Betreuung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren, für Asylwerber, deren Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde (insbesondere auf Grundlage der Dublin II-Verordnung) sowie für Asylwerber, deren Antrag unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen wurde, zuständig.
§2 Abs 1 1. Satz Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 lautet:
„§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden.“
Die aktuelle Situation zeigt die maßlose Überforderung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weshalb auf lange Sicht nichts an einer gesamteuropäischen Lösung
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