lungen zu treffen, insbesondere zum Verhältnis der Staatsgewalten – der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Exekutive und der Legislative.
Sie alle wissen, es war schon vor mehr als 250 Jahren, als Montesquieu diese geniale Idee von der Gewaltenteilung hatte. Zwischen den Staatsgewalten muss es eine Trennung geben, aber die Funktion dieser Gewaltenteilung setzt auch voraus, dass die Staatsgewalten in der Balance bleiben und keine die andere bei ihren jeweiligen Aufgaben behindert.
Wie Sie alle wissen, ist mir die Achtung vor den gesetzgebenden Körperschaften und den ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zugewiesenen Kontrollaufgaben gegenüber der Exekutive ein wirklich wichtiges Anliegen. Sie können das wirklich – Sie wissen es ja – an der Art meiner schriftlichen Beantwortungen Ihrer Anfragen, aber auch an meiner Diskussionsbereitschaft in den parlamentarischen Ausschüssen und auch an den Ausführungen hier im Plenum erkennen, aber ich muss auf der anderen Seite schon auch eine besondere Achtung vor der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Staatsgewalt haben – und die habe ich auch! –, die ja nach Artikel 90a unserer Bundesverfassung auch die Organe der Staatsanwaltschaft in Wahrnehmung ihrer Ermittlungs- und Anklagefunktion umfasst.
Daher binden mich in der konkreten Art und im Umfang meiner Beantwortung nicht nur das Grundrecht auf Datenschutz, sondern auch jenes auf ein faires Verfahren und die verfassungsrechtlich gebotene Achtung der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. (Abg. Walter Rosenkranz: Herr Bundesminister, Sie müssen den Begriff „faires Verfahren“ für den Kollegen Pilz erst erklären! – Heiterkeit bei der FPÖ.)
Nun, ich denke, dass wir außer Streit stellen können, dass die EMRK in Österreich Verfassungsrang in toto hat, und das ist gut so. Es ist daher auch wirklich alles streng zu beachten, was diese Menschenrechtskonvention auch tatsächlich vorgibt.
Aber dennoch, soweit es rechtlich zulässig und möglich ist, will ich Ihnen natürlich auch Antworten geben, auch aus einem ganz anderen Grund, der mir persönlich sehr wichtig ist: Mir liegt wirklich viel an Transparenz. Ohne Transparenz, gerade in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse, leidet das Vertrauen in die Justiz. Transparenz ist wichtig, aber eben im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen – und auch zur richtigen Zeit, das muss man auch bedenken. Es geht nicht nur darum, dass Ermittlungsverfahren nicht öffentlich sind, es geht nicht nur um Datenschutz, es geht natürlich auch um ermittlungstaktische Erkenntnisse, die man nicht vorzeitig preisgeben darf.
Aber damit Sie sehen, wie wichtig mir persönlich Transparenz ist, möchte ich nur darauf verweisen, dass wir ja gleich am Beginn meiner Amtszeit diesen Weisenrat eingesetzt haben, der sehr hilfreich gewesen ist und der als unabhängiges Gremium in allen Fällen von Weisungen des Ministeriums im Rahmen der Fachaufsicht eingeschaltet werden musste. Das war gut und das war richtig so.
Und jetzt haben wir ja – in Kraft erst mit 1. Jänner 2016 – ein neues Gesetz, nämlich das neue Weisungsrecht. Das sieht drei Punkte vor – wobei ich auf einen besonders hinweisen möchte, weil er direkt und zentral die Anfrage betrifft: In Zukunft wird es diesen völlig unabhängigen Weisungsrat geben, mit dem Generalprokurator an der Spitze. Die Mitglieder werden vom Rechtsschutzbeauftragten bestimmt. Der Weisungsrat ist für alle Fälle zuständig, in denen eine Weisung zur Sachbehandlung gegeben werden soll, also alle Weisungsfälle. Er ist zuständig in allen Fällen von Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie der Generalprokuratur.
Der Weisungsrat ist außerdem zuständig – und jetzt kommt’s; da habe ich etwas unbedingt einbauen wollen, das kam auch wirklich von mir, das war ursprünglich im Vor-
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