Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 171

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lungen zu treffen, insbesondere zum Verhältnis der Staatsgewalten – der ordentlichen Ge­richtsbarkeit, der Exekutive und der Legislative.

Sie alle wissen, es war schon vor mehr als 250 Jahren, als Montesquieu diese geniale Idee von der Gewaltenteilung hatte. Zwischen den Staatsgewalten muss es eine Tren­nung geben, aber die Funktion dieser Gewaltenteilung setzt auch voraus, dass die Staatsgewalten in der Balance bleiben und keine die andere bei ihren jeweiligen Aufga­ben behindert.

Wie Sie alle wissen, ist mir die Achtung vor den gesetzgebenden Körperschaften und den ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zugewiesenen Kontrollaufgaben ge­genüber der Exekutive ein wirklich wichtiges Anliegen. Sie können das wirklich – Sie wissen es ja – an der Art meiner schriftlichen Beantwortungen Ihrer Anfragen, aber auch an meiner Diskussionsbereitschaft in den parlamentarischen Ausschüssen und auch an den Ausführungen hier im Plenum erkennen, aber ich muss auf der anderen Seite schon auch eine besondere Achtung vor der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit als Staatsgewalt haben – und die habe ich auch! –, die ja nach Arti­kel 90a unserer Bundesverfassung auch die Organe der Staatsanwaltschaft in Wahr­nehmung ihrer Ermittlungs- und Anklagefunktion umfasst.

Daher binden mich in der konkreten Art und im Umfang meiner Beantwortung nicht nur das Grundrecht auf Datenschutz, sondern auch jenes auf ein faires Verfahren und die verfassungsrechtlich gebotene Achtung der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Eu­ropäischen Menschenrechtskonvention. (Abg. Walter Rosenkranz: Herr Bundesminis­ter, Sie müssen den Begriff „faires Verfahren“ für den Kollegen Pilz erst erklären! Hei­terkeit bei der FPÖ.)

Nun, ich denke, dass wir außer Streit stellen können, dass die EMRK in Österreich Ver­fassungsrang in toto hat, und das ist gut so. Es ist daher auch wirklich alles streng zu beachten, was diese Menschenrechtskonvention auch tatsächlich vorgibt.

Aber dennoch, soweit es rechtlich zulässig und möglich ist, will ich Ihnen natürlich auch Antworten geben, auch aus einem ganz anderen Grund, der mir persönlich sehr wich­tig ist: Mir liegt wirklich viel an Transparenz. Ohne Transparenz, gerade in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse, leidet das Vertrauen in die Justiz. Transparenz ist wichtig, aber eben im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen – und auch zur richtigen Zeit, das muss man auch bedenken. Es geht nicht nur darum, dass Ermitt­lungsverfahren nicht öffentlich sind, es geht nicht nur um Datenschutz, es geht natür­lich auch um ermittlungstaktische Erkenntnisse, die man nicht vorzeitig preisgeben darf.

Aber damit Sie sehen, wie wichtig mir persönlich Transparenz ist, möchte ich nur da­rauf verweisen, dass wir ja gleich am Beginn meiner Amtszeit diesen Weisenrat einge­setzt haben, der sehr hilfreich gewesen ist und der als unabhängiges Gremium in allen Fällen von Weisungen des Ministeriums im Rahmen der Fachaufsicht eingeschaltet werden musste. Das war gut und das war richtig so.

Und jetzt haben wir ja in Kraft erst mit 1. Jänner 2016 ein neues Gesetz, nämlich das neue Weisungsrecht. Das sieht drei Punkte vor – wobei ich auf einen besonders hinweisen möchte, weil er direkt und zentral die Anfrage betrifft: In Zukunft wird es die­sen völlig unabhängigen Weisungsrat geben, mit dem Generalprokurator an der Spitze. Die Mitglieder werden vom Rechtsschutzbeauftragten bestimmt. Der Weisungsrat ist für alle Fälle zuständig, in denen eine Weisung zur Sachbehandlung gegeben werden soll, also alle Weisungsfälle. Er ist zuständig in allen Fällen von Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, des Verwal­tungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sowie der Generalprokuratur.

Der Weisungsrat ist außerdem zuständig – und jetzt kommt’s; da habe ich etwas unbe­dingt einbauen wollen, das kam auch wirklich von mir, das war ursprünglich im Vor-


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