ausschlüsse aussprach, hielt die nachträgliche
Gesetzeskontrolle durch die Gerichtshöfe,
den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichthof für
Menschenrech-
te für ausreichend. Gamper führte in diesem Zusammenhang aus,
dass immerhin auch jedes Jahr etliche Gesetze wegen Grundrechtsverletzungen
aufgehoben werden würden, an deren Entstehung das Volk nicht
unmittelbar beteiligt gewesen sei.
Regelungen in anderen Staaten
In der Schweiz überprüfe man die drei Ungültigkeitsgründe hingegen nach erfolgreicher Einreichung einer Volksinitiative vom Parlament, führte Braun Binder aus. Dies sei aber nicht so dramatisch, da sich die Initiatorinnen und Initiatoren im Vorfeld mehrere Wochen und Monate lang Wort für Wort intensiv mit einem Initiativtext befassen würden und ihnen dadurch die Grenzen zu einer Ungültigkeitserklärung sehr wohl klar seien. In den deutschen Bundesländern prüfe man alle Volksinitiativen und Volksbegehren vorab auf deren Zulässigkeit, dabei auch auf die Verfassungsmäßigkeit, schilderte Schiller. Es gebe zwei oder drei Länder, wo das direkt zum Verfassungsgericht gehe. In Thüringen erfolge das über den Landtagspräsidenten, ansonsten mache das die Regierung. Das sei verfassungsgerichtlich nachprüfbar. Decker zufolge wäre bei Volksbegehren zu überlegen, ob man sie nicht automatisch einer Vorabkontrolle durch das Verfassungsgericht unterziehe, um die theoretisch mögliche nachträgliche Aufhebung eines volksbeschlossenen Gesetzes zu vermeiden. Gross berichtete, dass es in den USA die Möglichkeit gebe, nach der Abstimmung vor dem staatlichen Verfassungsgericht zu klagen. Dies habe zur Folge, dass zum Schutz von Minderheiten zum Beispiel in Kalifornien etwa die Hälfte der – auch der angenommenen – Volksbegehren für teilweise oder ganz ungültig erklärt worden seien, weil sie durch die Bundesverfassung gegebene Minderheitenrechte nicht berücksichtigt hätten.
1.3.4 Unterstützungsschwellen, Quoren und Eintragungsfristen
Direktdemokratische Instrumente können unterschiedliche Hürden vorsehen. Sie können gemäß Hörmandinger die Legitimität von direktdemokratischen Instrumenten erhöhen, diese aber auch verhindern. Man kann grundsätzlich zwei Phasen unterscheiden: Die Phase des Volksbegehrens und die Phase der Volksabstimmung. Die Hürde der Phase des Volksbegehrens ist die Sammlung von Unterstützungserklärungen. Sie setzt sich aus der Unterstützungsschwelle, also der Anzahl der zu sammelnden Unterstützungserklärungen, und der dafür vorgesehenen Eintragungsfrist zusammen. In der Phase der Volksabstimmung geht es um die Frage, wie viele Bürgerinnen und Bürger an der Volksabstimmung teilnehmen müssen (Beteiligungsquorum) und wie viele dem Anliegen zustimmen müssen (Zustimmungsquorum), damit das Ergebnis gültig ist. Je geringer diese Hürden seien, desto häufiger würden direktdemokratische Instrumente zur Anwendung kommen und desto größer seien ihre politischen Erfolgschancen, so Grotz.
Unterstützungsschwellen
Volksbegehren, die vom Nationalrat nicht entsprechend umgesetzt werden, sollen ab einer bestimmten Anzahl von Unterstützungserklärungen verpflichtend einer Volksabstimmung bzw. einer Volksbefragung unterzogen werden. In diesem Fall spricht man auch von qualifizierten Volksbegehren. Eine Unterstützungsschwelle von 10 % der Wahlberechtigten zur letzten Nationalratswahl ist nach mehrheitlicher Ansicht der Expertinnen und Experten zu hoch. Öhlinger betonte, dass das Erfordernis von umgerechnet etwa 640.000 Unterstützungserklärungen nicht gerade gering sei und in den letzten Jahrzehnten in Österreich nur sehr selten überschritten worden sei Gewessler warnte, dass dies vor allem für kleinere Initiativen einen faktischen Ausschluss von direktdemokratischen Instrumenten bedeuten würde und große Organisationen, Interessenvertretungen und etablierte Organisationen bevorzugen würde. Gerade wenn man letztlich auf verbindliche Abstimmungen verzichte, könne man die Hürden senken, führ-
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