Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll91. Sitzung / Seite 263

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„(1) Auf Straßen mit einem Radweg-oder Geh- und Radweg ist mit einspurigen Fahr­zeugen ohne Anhänger dieser zu benützen, wenn das Befahren des Radwegs oder Geh- und Radwegs in der vom/von der Radfahrer_in beabsichtigten Fahrtrichtung ge­mäß § 8a erlaubt ist.“

V. § 76 Abs 2 entfällt.

Begründung

Ad I.

Die generelle Freigabe des Fahrradverkehrs gegen Einbahnstraßen, die derzeit nur in Wohnstraßen gem. § 76b StVO gilt, soll auch in Tempo 30 Zonen gelten. Einzelne Straßen können gegebenenfalls immer noch davon ausgenommen werden.

Die Möglichkeit in Tempo 30-Zonen gegen die Einbahn fahren zu können, trägt we­sentlich zur Attraktivierung des Radverkehrs bei. Schließlich ist das Öffnen einer Ein­bahn – wenn lediglich Fahrbahnmarkierungen beziehungsweise Verkehrszeichen not­wendig sind – auch deutlich kostengünstiger als zum Beispiel die Errichtung von Rad­wegen.

Studien zeigen, dass der Umstieg vom Auto auf das Fahrrad besonders wirkungsvoll werden kann, wenn zeitsparende Maßnahmen umgesetzt und induziert werden. Im Ge­nerellen ist Zeitersparnis das dominierende Motiv der Wegewahl von Radfahrer_innen. Einbahnstraßen stellen daher aus Sicht der Radfahrer_innen wegen ihrer hohen Um­wegempfindlichkeit eine erhebliche Behinderung dar, weil sie zu Umwegen gezwungen werden.

Die Relevanz einer derartigen Regelung zeigt sich etwa, wenn man bedenkt, dass
in großen Teilen der Stadt Wien bereits das 30er-Limit gilt. So waren Ende des Jah-
res 2013 bereits 1.624 von 2.763 Straßenkilometern geschwindigkeitsberuhigt – also 58 Prozent.

Ad II.

§ 12 Abs 5 (Einordnen – spezielle Einschränkungen für einspurige Fahrzeuge) ist zu streichen. Die Bedeutung dieser Bestimmung ergibt sich aus den Regeln über das Vor­beifahren (§17), den sonstigen Regeln über das Einordnen (§12 Abs 1 bis 4) und über den Wechsel der Fahrtrichtung (§11).

Auch später ankommende einspurige Fahrzeuge müssen entsprechend der beabsich­tigten Fahrtrichtung eingeordnet werden. Damit sind Konflikte mit anderen Geradeaus­fahrenden oder Abbiegenden weitgehend ausgeschlossen. Wo solche Konflikte trotz­dem auftreten, weil keine gekennzeichneten Abbiegestreifen vorhanden sind, gelten für Abbiegende die Regeln über die Richtungsänderung (§11 Abs 1).

Die derzeitige Bestimmung „[...] und wenn Lenker [...] beim Einbiegen nicht behindert werden“ macht das Vorrangverhältnis zwischen geradeaus fahrenden Einspurigen und abbiegenden Mehrspurigen vom Zeitpunkt des Eintreffens an der Kreuzung abhängig. Demnach gilt derzeit: Wenn mehrspurige Fahrzeuge zuerst eintreffen, ist das einspu­rige Fahrzeug wartepflichtig und vice versa. Diese Regelung trägt keinesfalls zur Klar­heit der StVO bei und ist demnach zu streichen.

Ad III und IV

Die für Radwege sowie Geh- und Radwege geltenden Sonderverkehrsregeln wurden mit der 20. StVO-Novelle auf alle sogenannten „Radfahranlagen“ von Straßen ausge­dehnt. Dies dürfte in Unkenntnis oder Fehleinschätzung der tatsächlichen Sachverhalte erfolgt sein. Radfahrstreifen (einschließlich sogenannter „Mehrzweckstreifen“) sind Tei-


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