Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 64

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11.42.25

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das vorliegende Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird, enthält eine Reihe von Maßnahmen, die einerseits zu einer Vereinfachung und Modernisierung des Gerichtsbetriebs beitragen und andererseits im Bereich der Justizverwaltung die rechtlichen Voraussetzungen an die faktischen Erfordernisse anpassen und zugleich für die dringend gebotenen Klarstellungen sorgen.

Klargestellt wird unter anderem, dass in Amtsgebäuden Sicherheitsmaßnahmen aus besonderem Anlass auch dann ergriffen werden können, wenn diese nicht explizit in der Hausordnung angeführt sind. Eine weitere Klarstellung betrifft die klare Zuordnung der Gerichtsabteilungen zu den bei einem Gericht ernannten Richterinnen und Rich­tern. Für jede Richterin und für jeden Richter, die oder der bei einem Gericht ernannt oder sonst dort tätig ist, soll erforderlichenfalls eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden können. Anders gesagt: Die Zahl der Gerichtsabteilungen richtet sich grund­sätzlich nicht mehr nach der Zahl der systemisierten Planstellen, sondern nach der Zahl der beim jeweiligen Gericht tatsächlich verwendeten Richterinnen und Richter. Damit wird einem dringenden Wunsch aus der Praxis entsprochen.

Den praktischen Bedürfnissen wird auch bezüglich der Zuständigkeit für Geschäfts­verteilungsänderungen entsprochen. Die Außensenate der Oberlandesgerichte können am besten beurteilen, welche Sprengelrichterin oder welcher Sprengelrichter bezie­hungsweise welche Vertretungsrichterin oder welcher Vertretungsrichter im konkreten Fall zum Einsatz gelangen soll. Es ist daher sinnvoll, wenn der Außensenat – so wie schon bisher – Ort, Umfang und Dauer des Vertretungseinsatzes im Entsendungs­beschluss bestimmt und die initiale Änderung der Geschäftsverteilung am Einsatz­gericht vornimmt. Hingegen soll es grundsätzlich in der Kompetenz des Personal­senats des Gerichtshofes erster Instanz liegen, über die zugewiesenen Ressourcen zu verfügen und ausgehend vom Zuweisungsbeschluss auf weitere Entwicklungen beim betroffenen Gericht adäquat, zum Beispiel durch eine Änderung der Geschäfts­ver­teilung, zu reagieren.

Erwähnt sei zudem, dass auch für die Bezirksgerichte eine Justizverwaltungsquote vorgesehen wird. Diese soll ausschließlich nach objektiven, an der Zahl der Rich­terinnen und Richter ausgerichteten Kriterien festgelegt werden.

Überdies soll die Effizienz der elektronischen Aktenführung optimiert werden. Um die Anzahl der physischen Aktenstücke weiter zu verringern, wird es den Entscheidungs­organen ermöglicht, die Überprüfung einer Unterschrift auf physischen Eingaben an die Geschäftsstelle zu übertragen. Damit müssen Eingaben nicht mehr in Papierform dem Entscheidungsorgan vorgelegt werden, bevor diese elektronisch erfasst werden kön­nen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass alle vorgeschlagenen Regelungen keine grundsätzlichen Aspekte der Gerichtsorganisation berühren und ohne budgetäre Auswirkungen bleiben. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

11.46


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Hagen. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


11.46.03

Abgeordneter Christoph Hagen (STRONACH): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Parlament! Meine Damen und Herren! Im Ausschuss habe ich zu Tages­ordnungspunkt 4 schon gesagt, eine Verbesserung für die Gerichtsbediensteten und die Organisation ist eine vernünftige Sache und bekommt unsere Zustimmung.

 


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