Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll173. Sitzung / Seite 110

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

2. Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Aus­maß bieten ein Grund gemäß Abs. 4 Z 1 – 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen gemäß Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.“

*****

In diesem Sinne sind wir für guten Tierschutz, denn er bringt wirklich etwas für Tier und Mensch. (Beifall bei der ÖVP.)

14.18


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Keck, Eßl, Auer, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Gesundheitsausschusses 1544 der Beilagen über die Regierungs­vorlage 1515 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Punkt 14b lautet:

14b § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwin­gende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:

1. das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,

2. bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem beste­henden Ortsverband,

3. das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder

4. Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.“

2. Nach Punkt 14b wird folgender Punkt 14c eingefügt:

14c § 16 Abs. 4a lautet:

„(4a) Für die Inanspruchnahme der in Abs. 4 genannten Ausnahme gilt Folgendes:

1. Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind, die der Gewährung geeigneter Bewegungs­mög­lichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Behörde vom Halter bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite