Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 139

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e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,

der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialver­sicherungsträger.“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Renten­leistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversiche­rungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensions­verfahrens bereits erreicht wurde.“   

6. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.“

7. Im § 5 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nachzuweisen“ durch den Ausdruck „zu belegen“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „sein Sachwalter“ der Ausdruck „(Vorsor­gebevollmächtigter,  Erwachsenenvertreter)“ eingefügt.

9. Im § 5 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder Entziehung“.

10. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Frei­heitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes voll­zogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchs­berechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.“

11. § 6 samt Überschrift lautet:

„Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.“

12. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt, die bisherigen §§ 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnung 9 bis 14:

„Anzeigepflicht

§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maß­gebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienst­entganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder


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