e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.“
5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.“
6. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.“
7. Im § 5 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nachzuweisen“ durch den Ausdruck „zu belegen“ ersetzt.
8. Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „sein Sachwalter“ der Ausdruck „(Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter)“ eingefügt.
9. Im § 5 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder Entziehung“.
10. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.“
11. § 6 samt Überschrift lautet:
„Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.“
12. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt, die bisherigen §§ 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnung 9 bis 14:
„Anzeigepflicht
§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder
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