Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 142

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(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungs­widriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflich­tungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu ver­zinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleit­gesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.“

16. Der neue § 19 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung und Finanzierung

§ 19. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bun­desminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundes­haushalt zur Verfügung zu stellen.“

17. Der neue § 20 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Art. 2 (Änderung des Verbrechensopfergesetzes) wird wie folgt geändert:

18. In Ziffer 1 lautet § 15k:

„§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.“

19. In Ziffer 2 lautet § 16  Abs. 19:

„(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

 


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