Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 143

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Begründung

Zu Art. 1 Z 2 (§ 1 HOG samt Überschrift):

Es soll präzisiert werden, dass es sich bei den Heimen um Kinder- und Jugendheime (wozu auch Internate zählen) handelt, auf den aktuellen Gewaltbegriff des StGB abgestellt wird sowie auch eine Entschädigungsleistung eines Jugendwohlfahrtsträgers einbezogen ist. Zudem sollen auch Opfer von Gewalt in Pflegefamilien umfasst sein. Es soll normiert werden, dass die bis 31.12.1999 verübten Gewalthandlungen umfasst sind (es wird davon ausgegangen, dass nach diesem Zeitpunkt in Heimen strukturelle Gewalt nicht mehr ausgeübt wurde – auch das Land Wien hat Taten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seine Entschädigungsregelung einbezogen). Eine pauschalierte Entschädigungsleistung der Heimträger (mit Schmerzengeldcharakter), die Voraus­setzung für die zwölfmal jährlich zu erbringende Rentenleistung ist, wurde von den Heimträgern ohne gesetzliche Regelung auf privatwirtschaftlicher Basis für vorsätzliche Gewalttaten in Heimen geschaffen (sie betrug je nach Heimträger etwa zwischen 5.000 und 25.000 € einmalig). Bei einer gerichtlich zuerkannten oder mit Vergleich festge­setzten individuellen Entschädigung durch den Heimträger (welche in der Regel die Ansprüche endgültig und umfassend regelte und die Höhe der pauschalierten Ent­schädigungsleistung überstieg) soll keine Zuerkennung einer Rentenleistung ermög­licht werden. Die Rentenleistung soll für die Dauer der Zuerkennung einer Eigen­pension gebühren, sodass der Ablauf einer befristet zuerkannten Eigenpension (z.B. Invaliditätspension) auch zum Wegfall der  Rentenleistung führt. Anstelle des Nach­weises, dass aus besonderen Gründen ein zulässiges Ansuchen (d.h. die Tat muss an sich von der pauschalierten Entschädigungsregelung des Heimträgers umfasst gewesen sein) auf eine pauschalierte Entschädigungsleistung beim Heimträger nicht rechtzeitig gestellt werden konnte und in diesem Fall sowie im Falle der Ablehnung durch den Heimträger vorgesehenen Nachweises der Gewalttat, soll normiert werden, dass solche Gründe bzw. die Gewalttat vom Opfer wahrscheinlich zu machen sind. Hat ein Opfer eine pauschalierte Entschädigungsleistung vom Heimträger erhalten, ist im Verfahren nach § 1 Abs. 1 der Opferstatus (die erlittene Gewalttat) vom Entschei­dungs­träger nicht mehr gesondert zu prüfen. Als besonderer Grund, der ein Ansuchen verhinderte, kann auch eine medizinisch festgestellte relevante psychische Trauma­tisie­rung von entsprechender Dauer nach der Gewalterfahrung gelten. Das Gesetz beschränkt sich auf Heime von Trägern, in denen Übergriffe bekannt wurden, sodass derzeit kein Grund besteht, auch andere Träger einzubeziehen. Auch Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer von den zuständigen Stellen auf Dauer festgestellten Arbeits­unfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sollen wie Bezieher einer Invali­ditätspension eine Rentenleistung erhalten.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2 HOG samt Überschrift):

Es soll näher angeordnet werden, dass Änderungen in der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG zu einer Neubemessung der Rentenleistung führen. Daraus resultierende Nachträge und Übergenüsse sind mit der Rentenleistung zu verrechnen bzw. auszuzahlen. Die Ren­tenleistung soll bei allen bundesgesetzlichen Regelungen nicht als Einkommen gelten. Zudem soll dadurch sichergestellt werden, dass die Rentenleistung unpfändbar ist und sie keine Auswirkungen auf das jeweilige Existenzminimum hat. Durch eine Verfas­sungsbestimmung soll normiert werden, dass die Rentenleistung nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesge­setzlichen Regelungen gilt bzw. nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist. Zudem soll der Rentenleistungsbetrag ab 1. Jänner 2018 valorisiert werden.

 


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