Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 145

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Zu Art. 1 Z 15 (§ 15 HOG):

Die Volksanwaltschaft soll eine weisungsfreie Rentenkommission einrichten, der Vertreter des Weissen Rings, der Möwe, der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft, der Wissenschaft angehören können. Primäre Aufgabe der Rentenkommission ist die Abgabe eines Vorschlages für eine begründeten Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft an den jeweiligen Entscheidungsträger im Zusammenhang mit Fällen nach § 1 Abs. 2, wodurch eine einheitliche Entscheidungspraxis sichergestellt werden soll. In diesen Fällen ist die Befassung der Rentenkommission und der Volksanwaltschaft verpflichtend, sofern eine Rentenleistung nicht schon aus sonstigen gesetzlichen Gründen (kein Eigenpensionsbezug, Regelpensionsalter noch nicht erreicht, keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder) zur Zeit ausgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Rente obliegt aber jedenfalls dem Entscheidungsträger, der an die Empfehlung nicht gebunden ist. Die Rentenkommission kann im Vorfeld der Empfehlung dabei Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer maßgeblichen Ansprechpartner bzw. Institutionen (z.B. Weisser Ring, unabhängige Opferschutzanwaltschaft) einholen oder selbständig Erhebungen durch­führen. Als „Dachorganisation“ soll die Volksanwaltschaft und die Renten­kom­mission überdies über die in der Sache ergangenen Entscheidungen der Träger nach § 1 Abs. 1 und 3 informiert werden.  Anträge nach § 1 Abs. 1 und 3 können direkt beim Ent­schei­dungsträger eingebracht werden und sollen von diesem auch ohne Befassung der Rentenkommission entschieden werden. Es steht natürlich auch Opfern, die vom Träger bereits eine pauschalierte Geldleistung erhalten haben, frei, die Rentenkom­mission zu kontaktieren und den Antrag nach dem HOG dort anhängig zu machen.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 16 HOG):

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern können.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 19 HOG samt Überschrift):

Die Bedeckung für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung soll für das Jahr 2017 sichergestellt werden.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 15k VOG):

Durch die vorgenommene Ergänzung soll ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst­ent­gan­ges für Taten in Heimen, die ab dem 1.1.2000 verübt wurden (die Regelung orientiert sich somit an § 1 HOG), weiterhin geltend gemacht werden können.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Belakowitsch-Jenewein. – Bitte.

 


14.28.55

Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein (FPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist schon sehr viel gesagt worden, sehr Richtiges gesagt worden. Es handelt sich hier nicht um eine Wiedergut­machung, denn das, was diesen Menschen angetan worden ist, kann man nicht wie­dergutmachen, nicht alles Geld der Welt könnte das wiedergutmachen. Es ist eine Geste, letztlich auch eine Geste der Verantwortung, wie die Frau Präsidentin schon angekündigt hat, für jene Menschen, die in ihrer Kindheit wirklich Schlimmes erlebt haben.

 


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