Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 170

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Es geht im Wesentlichen um die Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Oktober 2017, weil es Querverweise zum Fremdenrechtsänderungspaket gibt. Das Zweite ist: Es geht um die Datenübermittlung an die Statistik. Und das Dritte ist: Wir verschieben die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung und führen ab 2018 einen Testlauf beim Hauptverband ein. Das sind die wesentlichen Punkte dieses Abänderungsantrages.

Ich ersuche um Zustimmung zu einer qualifizierten Zuwanderung auf unseren Arbeits­markt. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

15.58


Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1602 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1516 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländer­beschäftigungs­gesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 44 in der Fassung der Z 37 wird das Datum „1. Juli 2017“ durch das Datum „1. Oktober 2017“ und das Datum „30. Juni 2017“ jeweils durch das Datum „30. September 2017“ ersetzt sowie am Ende folgender Satz angefügt:

„Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden.“

Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „33/2017“ durch den Ausdruck „53/2017“ ersetzt.

b) Nach der Z 3 werden folgende Z 3a bis 3d eingefügt:

»3a. Dem § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektro­nischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

3b. Im § 689 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2019“ ersetzt.

3c. Im § 689 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

3d. Dem § 689 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen


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