Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 207

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Man ist bemüht gewesen, eine politische Lösung im Bereich des Versammlungs­rechtes anzudenken und zu finden. Wie so oft in Österreich wird vieles gut gedacht, aber schlecht gemacht. Das ist jetzt diese Vorlage, die als Initiativantrag von zwei Kollegen – von Kollegen Schabhüttl und Kollegen Hammer –, mit der entsprechenden Assistenz aus dem Innenministerium, zu uns ins Haus gekommen ist. Sie beinhaltet eine Passage, in der das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird.

Was ist die Intention? – Man möchte nicht, dass ausländische Politiker in Österreich Wahl­kampf oder ähnliche Aktivitäten für Ereignisse, die im Ausland stattfinden, machen. Man hat in diesem Gesetz eine Passage gefunden, in der steht: Solche Veranstaltungen können untersagt werden, wenn sie gegen das Völkerrecht, inter­nationale Bestimmungen, Verträge, aber auch gegen Gepflogenheiten und die außen­politischen Interessen der Republik Österreich verstoßen.

Mit einem Grundrecht ist es so eine Sache: Bei einem Grund- und Freiheitsrecht wie dem Versammlungsrecht muss eine Güterabwägung zwischen Grundrechten getroffen werden, zum Beispiel dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Lebens. Wenn eine Demonstration zum Beispiel lebensbedrohlich oder gesundheitsbedrohlich wäre, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stört, dann wird sie untersagt. Das ist eine Abwägung von Grundrechten. Jetzt ist meine Frage: Welches Grundrecht sind außen­politische Interessen der Republik Österreich? – Ich habe es nicht gefunden.

Die Frage der Organisation ist ja auch noch eine besondere. Laut dem Vorschlag ist die Bundesregierung dafür zuständig, solche Veranstaltungen nur dann zu untersagen, wenn Vertreter ausländischer Staaten, Vertreter internationaler Organisationen oder sonst etwas kommen. Das heißt, wenn die nicht dort sind und es trotzdem gegen internationales Recht oder gegen außenpolitische Interessen verstößt, dann ist auf einmal die Bezirksverwaltungsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Auf einmal muss die Bezirkshauptmannschaft wissen, was die außenpolitischen Interessen sind. Gibt es jetzt bei den Polizeidienststellen außenpolitische Referenten, die sich wöchentlich erkundigen müssen, wie es um diese Dinge steht?

Da gibt es einiges, das nachzuschärfen ist. Kollege Hammer selbst hat im Ausschuss gesagt, dass das erst der Anfang ist, weil man ja den Schutz von unbeteiligten Dritten vor Demonstranten auch noch berücksichtigen muss, und da fehlt noch etwas. Der Herr Bundesminister hat gesagt, es wird sogar noch eine Enquete geben, um dieses Versammlungsrecht zu machen. Daher meine Frage: Warum diese Hast mit diesem schlechten Gesetz? Wir haben diesbezüglich auch einen Vertagungsantrag angeregt, den Kollege Hagen auch eingebracht hat, der aber dann nicht angenommen wurde. Das heißt, aufgrund der Aussagen der Regierungsparteien ist das eine offene Bau­stelle und wir beschließen jetzt etwas Schlechtes.

Ich komme zur Frage der Bannmeile, diesem Sicherheitsabstand von 50 bis 150 Meter. Wenn man die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit immer auf den Zentimeter genau feststellen könnte, dann wäre es einfach.

Dass man eine Kundgebung nicht 24, sondern 48 Stunden vorher anmelden muss, damit die Polizei eine leichtere Handhabe hat und besser organisieren kann, verstehen wir. Nur, wenn ich am Samstag vor dem Pfingstmontag, 48 Stunden vorher, anmelde, dann wird es für den Pfingstmontag unter Umständen genau dieselben Probleme geben, weil man die Frage der Organisation und der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und all dieser Grundsätze auch nicht in Minuten und Sekunden wird messen können. Daher bleibt Gott sei Dank in Kraft, dass dann, wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet ist, eine Kund­gebung von den Organen, die im § 16 jetzt schon genannt sind, noch immer untersagt werden kann.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite