Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 225

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Früher gab es für die Untersuchungshaft einen Richter, den U-Richter, der darüber entschieden hat, ob jemand in Haft gehört oder nicht. Der wurde abgeschafft. Wir könnten genauso gut darüber nachdenken, ob es nicht Richter, ausgebildete Juristen geben sollte, die gemeinsam mit der Behörde darüber entscheiden, ob eine Demons­tration sinnvoll ist. Soll eine Bademanteldemonstration drei Stunden den Ring blockie­ren, wodurch alle Wiener, die nach Hause zu ihren Familien wollen, dann im Stau stecken? Ist so etwas rechtens? Ist so etwas in den Ur-Ideen der Demokratie zur Demonstrationsfreiheit überhaupt mitgedacht worden? Darüber sollten wir schon reden, denn das ist ein ganz konkretes Bürgeranliegen.

Ich kenne genug Leute, speziell in Wien, die die Schnauze von den übermäßigen und überbordenden Demonstrationen voll haben. Darüber sollten wir auch reden, bitte gerne in einer Enquete. (Zwischenruf des Abg. Scherak.) Ich halte es für eine sehr sinnvolle Idee, dass wir dort wirklich einmal Tacheles reden. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Schieder: Ich habe die Schnauze voll von Leuten, die schon aus drei Parteien rausgefallen sind!)

18.50


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.

 


18.51.02

Abgeordneter Rupert Doppler (ohne Klubzugehörigkeit): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Versammlungs­ge­setz 1953 soll geändert werden. Dass die Frist zur Anmeldung einer sogenannten Versammlung von 24 auf 48 Stunden verlängert wird, ist ein richtiger Ansatz. Der Schutz unbeteiligter Dritter, wie Geschäfte, Geschäftslokale oder Autobesitzer – das haben wir heute schon gehört –, soll unbedingt gestärkt werden. Eine sogenannte Schutzzone soll den ungehinderten Ablauf von Demonstrationen gewährleisten und sicherstellen. Die Schutzzone soll bis zu 150 Meter betragen dürfen, mindestens aber 50 Meter betragen. Zudem erhält die Regierung die Möglichkeit, Wahlkampfauftritte ausländischer Politiker unter bestimmten Voraussetzungen zu verhindern. Ein bisschen unter diesem Vorwand wird diese Gesetzesänderung hier auch vorgebracht.

Das Demonstrationsrecht darf aber unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Das Ausmaß ist von der Behörde vorab festzulegen. Es mag schon sein – und ich glaube, es ist auch richtig –, dass die 48-Stunden-Frist für die Polizei eine Erleich­te­rung ist, grundsätzlich würden wir dieses Gesetz in dieser Form aber nicht brauchen – ich glaube, Kollege Hagen hat das angesprochen –, weil es einfach nicht ausgereift genug ist. Warum sollte man sonst laut Aussage des Herrn Ministers noch eine Enquete abhalten? Man könnte bereits jetzt, wenn man es wollte, die Behörden hinsichtlich dieser Einschränkungen ermächtigen.

Auf keinen Fall darf das Demonstrationsrecht eingeschränkt werden, obwohl wir ausländische Wahlkämpfe in Österreich nicht brauchen. – Danke schön. (Beifall der Abgeordneten Hagen und Schenk.)

18.52


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Gerstl. – Bitte.

 


18.52.41

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Versammlungsgesetz stammt aus dem Jahr 1953, und das alleine, glaube ich, sagt schon aus, warum es notwendig ist, das gesamte Gesetz einer Änderung und einer Überprüfung zu unterziehen, nämlich ob es den heutigen Gegebenheiten standhält. (Zwischenrufe bei FPÖ und Grünen. – Abg. Walter Rosenkranz: Die Verfassung ist von 1920! – Ruf bei


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