Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll175. Sitzung / Seite 226

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

der ÖVP: 1929!) Sie wissen aber auch, Herr Kollege Rosenkranz, weil Sie die Bundesverfassung ansprechen, dass diese sehr oft novelliert worden ist, viel, viel öfter, alleine die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben wir erst vor vier Jahren geändert, und das war die größte Reform des österreichischen Bundesverfassungsrechts.

Ich möchte aber beim Versammlungsrecht bleiben: Da die Grundlagen dieses Ver­sammlungsrechts schon sehr, sehr alt sind, ist es wirklich notwendig, dass wir auf die heutigen Gegebenheiten eingehen, insbesondere wenn ich an die elektronischen Mittel denke, mit denen heutzutage Botschaften verbunden sind, Auftritte, vielleicht auch von Politikern, die mittels einer Videobotschaft getätigt werden. Da kann man leicht der Auffassung sein, dass das von den derzeitigen Bestimmungen des Versammlungs­rechts nicht umfasst ist und dass das zu Schwierigkeiten in der Auslegung führen kann. Daher bedarf es dieser Umarbeitung.

Ich finde es auch richtig, dass der Herr Bundesminister bereits angekündigt hat, dieses Versammlungsrecht generell einer Überprüfung zu unterziehen und es vielleicht vollkommen neu aufzustellen.

Die Vollziehung des Versammlungsrechts betreffend – allen Unkenrufen zum Trotz, bevor alle hier denken, dass das alles sein könnte, was Sie gesagt haben –: Ich habe auch viel Verständnis für die Sorge der Opposition, dass die Bestimmungen auch immer verfassungsgemäß sind. Dazu möchte ich einwenden, dass die Europäische Menschenrechtskonvention immer über jedem einfachen Gesetz steht und dass es daher vollkommen klar ist, dass jede Vollzugsbehörde, auch die Bundesregierung, immer nur anhand der Menschenrechtskonvention auch eine Versammlung untersagen kann oder nicht untersagen kann. Wird zum Beispiel eine Versammlung untersagt, dann gibt es ein Rechtsmittel dagegen, und mit diesem Rechtsmittel kann man bis zum Verfassungsgerichtshof und wenn Sie wollen auch bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen. So ist jede Behörde schon an die Menschen­rechts­konvention gebunden, daher kann ich mir auch unter den heutigen Bedingungen nicht vorstellen, dass es irgendeine Behörde gibt, die menschenrechtskonventionswidrig eine Versammlung untersagen würde.

Eines ist mir aber in der ganzen Diskussion auch noch wichtig zu erwähnen, insbe­sondere als Wiener – und Frau Kollegin Lueger hat es bereits angesprochen –: Die meisten Belastungen durch Demonstrationen haben die Wienerinnen und Wiener zu ertragen. Mehr als 8 000 Demonstrationen belasten das Leben in Wien, das gesell­schaftliche Leben und das wirtschaftliche Leben.

Damit kommen wir noch zu einem Punkt, der dem Versammlungsrecht gleichwertig gegenübersteht, nämlich zum Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Ich denke, wenn wir das Versammlungsrecht zur Gänze einer Überprüfung unterziehen, dann ist es auch wichtig, dass wir den Versammlungsbehörden die Möglichkeit geben, auch eine Interessenabwägung durchzuführen, insbesondere in die Richtung, dass das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gleichwertig neben dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit steht und dass auch das Grundrecht auf Eigentum entsprechend gesichert werden muss.

Ich glaube, das sind Punkte, die wir beim Abwägen berücksichtigen müssen. Im Sinne der Bevölkerung, der Wirtschaft, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss diese Abwägung immer gleichmäßig getroffen werden, damit wir nicht einseitig in eine Richtung gedrängt werden, die dann nicht mehr den anderen Grundrechten entspricht. In diesem Sinne vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

18.56


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Pendl. – Bitte.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite