Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll181. Sitzung / Seite 103

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zahlen. In einer liberalen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts kann ein Österreicher nicht selbst entscheiden, wo er Mitglied sein will und wo nicht. Wir von den NEOS wollen die­se Freiheit, wir wollen für diese Leute die Chance, mit ihrem eigenen Geld machen zu können, was sie selbst wollen.

Ich bringe daher folgenden Zusatzantrag zum Antrag 2142/A ein:

Zusatzantrag

der Abgeordneten Mag. Loacker, Kolleginnen und Kollegen

Nach Z 1 wird folgende Z 1a angefügt:

„1a. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

‚(6) Die Kammermitgliedschaft kann durch eine an die zuständige Landeskammer ge­richtete schriftliche Erklärung beendet werden.‘“

*****

Die Zwangsmitgliedschaft, meine Damen und Herren, kommt aus dem Mittelalter. Das ist aus dem ständischen Denken, bestenfalls in den 1930er-Jahren des letzten Jahr­hunderts hat das noch irgendwie Anerkennung genossen, aber starten wir doch endlich ins 21. Jahrhundert, wenn auch mit Verspätung. Lassen Sie die Leute frei, schaffen wir den Kammerzwang ab! (Beifall bei den NEOS.)

14.10


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Zusatzantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungs­gemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Zusatzantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über den Antrag 2142/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammer-gesetz 1998 - WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 50/2016, geändert wird (1641 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über den Antrag 2142/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, geändert wird (1641 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Nach Z 1 wird folgende Z 1a angefügt:

"1a. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

"(6) Die Kammermitgliedschaft kann durch eine an die zuständige Landeskammer ge­richtete schriftliche Erklärung beendet werden."

Begründung

Eine selbstbewusste Wirtschaftskammer braucht keine Pflicht- bzw. Zwangsmitglied­schaft. Im Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es unmiss­verständlich: "Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören."

 


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