14/PET XXV. GP
Eingebracht am 30.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Hermann Gahr
Abgeordneter zum Nationalrat
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, am 30. April 2014
Betreff:
Petition „Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Karenzurlauben bei der Korridorpension"
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche ich Ihnen die Petition betreffend
„Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Karenzurlauben bei der Korridorpension"
mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsgemäße Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
NR Hermann Gahr
Petition
betreffend
Beseitigung der Ungleichbehandlung von Beamtinnen mit Karenzurlauben bei der Korridorpension
Durch die im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (35. Bundesgesetz: 2. Stabilitätsgesetz 2012 - 2. StabG 2012 - NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.), ausgegeben am 24. April 2012, erfolgten Änderungen im § 15c in Verbindung mit § 237 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und gleichlautenden Änderungen im § 13c in Verbindung mit § 115h des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes kommt es zu einer massiven Benachteiligung der ab 1954 geborenen Frauen mit längeren Karenzurlauben bei der Korridorpension.
Bis zum Jahrgang 1953 war eine Inanspruchnahme der Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten (Landeslehrpersonen) mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 beitragsgedeckten Jahren möglich. Zu diesen beitragsgedeckten Jahren zählen auch Kindererziehungszeiten im Höchstausmaß von 60 Monaten.
Erreichten Lehrerinnen die 40 beitragsgedeckten Jahre nicht, hatten sie bis 1.8.2013 die Möglichkeit, den sogenannten Lehrervorruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen.
Im ob genannten Bundesgesetzblatt erfolgte eine stufenweise Erhöhung der für die Versetzung in den Ruhestand notwendigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 auf 480 Monate. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist dabei nicht vorgesehen. Dadurch wird es für Frauen, die in einer Zeit Kinder erzogen haben, in der nur ein gesetzlich verankertes Karenzjahr pro Kind existierte (bis 1990), nahezu unmöglich, die Korridorpension in Anspruch nehmen zu können.
Das stellt eine Ungleichbehandlung der ab 1954 geborenen Beamtinnen gegenüber
• ihren männlichen Kollegen
• ihren vor 1954 geborenen Kolleginnen und
• ihren vertraglichen Kolleginnen (die ja bis mindestens 2024 keine Korridorpension brauchen, weil sie ohnehin mit 60 Jahren in Pension gehen können) dar.
Zur Beseitigung bzw. Milderung dieser Ungleichbehandlung wird für alle Kolleginnen die Anrechnung von zumindest zwei Karenzjahren pro Kind, unabhängig vom Geburtsdatum des Kindes/der Kinder, gefordert.