40/PET XXV. GP

Eingebracht am 12.12.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Betreff:

Stimmrecht für Pensionisten in den Organen der Selbstverwaltung im Bereich der Krankenversicherung

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreichen wir Ihnen eine Petition betreffend

„Stimmrecht für Pensionisten in den Organen der Selbstverwaltung im Bereich der Krankenversicherung“

mit dem Ersuchen um geschäftsmäßige Behandlung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Abg.z.NR Johann Hell                                                    Abg.z.NR Mag. Gertrude Aubauer

Abg.z.NR Werner Neubauer                                          Abg.z.NR Mag. Judith Schwentner

Abg.z.NR Dr. Marcus Franz


Parlamentarische Petition

 

„Stimmrecht für Pensionisten in den Organen der Selbstverwaltung im Bereich

der Krankenversicherung"

 

Ausgangslage

 

Derzeit sind in den Organen der Selbstverwaltung nur Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Sitz und Stimme vertreten. Vertreter der Pensionistinnen und Pensionisten haben hingegen bloß eine Mitsprach recht (Beiräte), aber kein Mitbestimmungsrecht.

 

Die Rechtsgrundlage für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsträger ist in den §§ 420ff ASVG, §§ 197ff. GSVG, §§ 185ff BSVG sowie §§ 132ff B-KUVG geregelt. Jeweils ist vorgesehen, dass die Verwaltungskörper aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber bestehen. Diese Bestimmung ist um Vertreter der Pensionisten - allerdings nur für den Bereich der Gebietskrankenkassen - zu erweitern.

 

Ebenfalls ist das Recht zur Entsendung von Versicherungsvertretern zu erweitern. Neben den Interessensvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer soll in Zukunft auch die gesetzliche Interessensvertretung der österreichischen Pensionisten, der Österreichische Seniorenrat - allerdings nur für die Gebietskrankenkassen - entsendungsberechtigt sein.

 

Auch die Regelungen über die Zusammensetzung der Verwaltungskörper sind dahingehend zu ändern, dass in den Gebietskrankenkassen in Zukunft ein Drittel Pensionistenvertreter enthalten sind.

 

 

Begründung

 

Gem. Art. 120c Ab1. B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper (SVK) aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

 

Schon der Begriff der Selbstverwaltung sagt, dass die Betroffenen, insbesondere die Zahler, sich selbst verwalten sollen. Im Bereich der Krankenversicherung tragen die Pensionisten auch maßgeblich zur Finanzierung bei, können aber nicht mitbestimmen (Ausnahme Trägerkonferenz des Hauptverbandes).

 

„Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass dem Selbstverwaltungsbegriff die Befugnis zu Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen verfassungsrechtlich innewohnt. Dieser Rechtsprechung zur Folge sind somit die mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnisse betrauten Organe des SVK von diesem autonom, dh. aus der Mitte seiner Angehörigen zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Die demokratische Bestellung seiner Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung" (zit. aus Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG Manzsche Große Gesetzesausgabe, Seite 1840).

 

Grundsätzlich gibt es keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche Personen in einem SVK zusammenzufassen sind und es liegt im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem SVK zusammenfasst. Allerdings muss der zu einem SVK zusammengefasste Personenkreis nach Maßgabe des Sachlichkeitsgebotes (Art. 7 B-VG) durch „objektive und sachlich gerechtfertigte Momente" abgegrenzt sein (vgl. z.B. VfSIg 3753/1960, 8485/1979, 8539/1979, 12.021/1989,12.417/1990).

 

Die Begleitung der Mitglieder aus der Mitte der Verbandsangehörigen

 

Der Grundsatz, dass Organe der SVK „aus dem Kreis der Mitglieder" zu bilden sind, bedeutet zwar, dass nur Mitgliedern das passive Wahlrecht eingeräumt werden darf, es bedeutet allerdings nicht, dass allen Mitgliedern ein gleicher Zugang zum passiven Wahlrecht eingeräumt sein muss. Der Gesetzgeber kann daher - bei Vorliegen sachlicher Gründe - den Zugang zum passiven Wahlrecht durchaus unterschiedlich gestalten. So kann z.B. das passive Wahlrecht auf Vollmitglieder beschränkt und anderen Mitgliedergruppen eines SVK der sonstigen Selbstverwaltung vorenthalten werden, sofern dafür ausreichende sachliche Rechtfertigungsgründe ins treffen geführt werden können (z.B. geringfügige Beitragspflicht. siehe auch Rill/Schäffer, Kommentar zu Art 120c B-VG, Seite 10).

 

Eine sachliche Rechtfertigung, Vertreter der Pensionistinnen und Pensionisten vom passiven Wahlrecht auszuschlie&en, ist aber nicht ersichtlich, insbesondere, da im Bereich der Krankenversicherung Pensionisten mit 5,1 % Sozialversicherungsbeitrag individuell mehr zahlen als Dienstnehmer mit 3,95 % (Arbeiter) bzw. 3,82 % (Angestellte) und auch kollektiv einen beachtlichen Beitrag zum Beitragsaufkommen (siehe unten) leisten.

 

Univ. Prof. Dr. Korinek geht in seinen grundsätzlichen Ausführungen zur Selbstverwaltung in der Sozialversicherung (ZAS 1972, 163, 211) sogar noch deutlich weiter. Er führt aus, dass „es zur Konstruktion der Sozialversicherung als Selbstverwaltung entspräche, alle, die in einem Versicherungsverhältnis zur Sozialversicherung stehen, als sozialversicherungsangehörig zu qualifizieren. Weiters entspräche es dem Grundsatz der Selbstverwaltung, dass alle Selbstverwaltungsangehörigen an der Organbestellung mitwirken. wobei eine solche Organbestellung aber auch in Form „abgeleiteter Selbstverwaltung“ auf indirektem Weg möglich ist“.

 

Gefordert wird aber ohnehin nur eine den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern gleichberechtigte Mitbestimmung der Pensionisten im Bereich der Krankenversicherung.

 

Derzeit sind z.B. in den Vorständen 15 Mitglieder in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark, und 10 Mitglieder in Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten, die sich wie folgt aufteilen: 80 % Dienstnehmer und 20 % Dienstgeber (12 zu 3 bzw. 8 zu 2).

 

Auch die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache

(Quelle Hauptverband, 2013))

 

Pflichtversicherte KV-Pensionisten

Summe der Erträge: 3, 233 Milliarden Euro.

-               Davon gibt es Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten in der Höhe von 1,522 Milliarden (Hebesatz)

-               1,710 Milliarden Euro zahlen die Pensionisten selbst

 

 

Pflichtversicherte Erwerbstätige (Dienstgeber und Dienstnehmer)

Summe der Erträge; 8,503 Milliarden Euro

 

 

Die gefertigten Abgeordneten ersuchen daher die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und den Nationalrat um eine Novelle des ASVG und der korrespondierenden Nebengesetze betreffend eines Stimmrechts für Pensionisten in den Organen der Selbstverwaltung im Bereich der Krankenversicherung.