52/PET XXV. GP

Eingebracht am 17.06.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

NAbg. Werner Neubauer

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament A-1017 Wien

 

 

Linz, am 17. Juni 2015

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

In der Anlag überreichen wir Ihnen gemäß § 100 (1) GOG-NR die Petition betreffend

„Änderung des derzeit geltenden Pensionskassengesetzes (PKG) zur Sicherung der Pensionskassen-

Pensionen von Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten"

 

 

 

Seitens des Einbringers wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht

angenommen: das Pensionskassengesetz ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Die Petition wird bis zum Einbringen von 15 Personen unterstützt.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

 

 

NAbg. Werner Neubauer


Parlamentarische PETITION gem. § 100 (1) GOG-NR betreffend

 

„Änderung des derzeit geltenden Pensionskassengesetzes (PKG) zur Sicherung der PK-Pensionen von Pensionisten und Anwartschaftsberechtigten"

 

Diese Petition hat zum Ziel zu gewährleisten, dass das Pensionskassensystem auch zukünftig den Staatshaushalt nicht belastet aber dennoch die PK-Pensionen sichert.

 

Die Pensionsvorsorge in Österreich sollte nach den Vorstellungen der Fachleute und der Politik aus folgenden drei Säulen bestehen:

1.         Säule: die staatliche Pension

2.         Säule: die Pension durch Pensionskassen oder Versicherungen

3.         Säule: die Eigenvorsorge

In der Praxis ist dieses Modell bei den derzeitigen gesetzlichen Regelungen unwirksam und nicht für eine ausreichende Absicherung der Pensionisten geeignet. Es birgt sogar die Gefahr in sich, dass Pensionisten zukünftig den Steuerzahler in erhöhtem Maße belasten werden.

 

Die Gründe hierfür sind:

           Die 3. Säule setzt voraus, dass man in sehr jungen Jahren eine Eigenvorsorge vornehmen müsste, wo üblicherweise geringes Einkommen, Ausbildung, Familiengründung und Wohnraumbeschaffung dies nicht ermöglichen.

           Die 2. Säule hat sich seit ihrer Gründung (Pensionskassengesetz 1990) wohl für Unternehmen, welche großteils nur 50 % der angesparten Pensionsanwartschaften übertragen hatten, als wirtschaftlich erwiesen, nicht jedoch für die betroffenen Pensionisten. Diesen fehlen daher heute bis zu 50 % der prognostizierten Pensionshöhe. Auch zukünftige Pensionskassen-Pensionisten haben nach dem derzeitigen PKG keinerlei Sicherheit bezüglich ihrer Pensionshöhe!

           Fakt ist, dass die österreichischen Pensionskassen gem. OeKB in den letzten 15 (!) Jahren nur eine Performance von 3,97 % erzielt haben. Von diesem Wert sind der Rechnungszins des jeweiligen Pensionskassenvertrages in der Höhe von bis zu 6 %, die Schwankungsrückstellung von 2 % und diverse Nebenkosten abzuziehen. Dies bewirkte durchschnittliche Pensionszuwächse unter der Inflationsrate und somit reale Pensionsverluste.

           Fakt ist weiter, dass das derzeitige PK-Gesetz die Pensionskassen weder zur Erzielung von Mindesterträgen noch zur Kapitalsicherung verpflichtet. Die PKs können somit theoretisch das gesamte übertragene Pensionskapital verspekulieren und damit die Pension aus der 2. Säule gegen Null führen. Die bisherigen Novellierungen des PK- Gesetzes änderten nichts daran!


Es wird daher gefordert, dass:

           der Schutz des Eigentums der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr angespartes Kapital in den Pensionskassen zu gewährleisten ist um eine ungekürzte Pension sicher zu stellen.

           analog zu den gesetzlichen Bestimmungen bei anderen Versicherungen ab Pensionsantritt demographische Änderungen der Lebenserwartung nicht zur Kürzung der Pensionskassen-Pensionshöhe führen dürfen und damit den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten eine seriöse Pensionsplanung ermöglicht wird.

           Pensionskassen für das ihnen übertragene Kapital zu haften haben, damit es von diesen nicht wie bisher in hohem Maße dem Kapitalmarktrisiko ausgesetzt wird.

           das PKG so abgeändert wird, dass die Pensionskassen verpflichtet werden mittelfristige Pensionszuwächse zumindest in der Höhe der Inflationsrate anzustreben und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten anderenfalls eine faire Möglichkeit eines Ausstiegs ermöglicht wird.

 

Mit diesen Änderungen des PK-Gesetzes sollte gewährleistet werden, dass die 2. Säule der Pensionsvorsorge die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt, und nicht der Staat und somit letztendlich der Steuerzahler auf Verluste zu reagieren hätte.

 

 

 

 

 

NAbg. Werner Neubauer