57/PET XXV. GP
Eingebracht am 18.09.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Petition
Mag. Gemot Darmann
Abgeordneter zum Nationalrat
An Frau
Präsidentin des Nationalrates
Doris Bures
Parlament
1017 Wien
Wien am 16.09.2015
Betreff: Rettung des Waffenpasses für Jäger
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche ich Ihnen die Petition betreffend
„Rettung des Waffenpasses für Jäger“
mit dem Ersuchen um geschäftsmäßige Behandlung.
Hochachtungsvoll
(NAbg. Mag. Gernot Darmann)
Parlamentarische Petition
"Rettung des Waffenpasses für Jäger"
ln den §§ 21 und 22 des Waffengesetzes sind die Voraussetzungen, unter denen ein Jäger einen Waffenpass für Waffen der Kat. B zu erhalten hat, genau festgelegt. Wird der Bedarf nachgewiesen, „hat die Behörde einen Waffenpass auszustellen“. Dass ein Jäger einen Bedarf hat und diesen auch nachweisen kann, ist unstrittig. Im übrigen hat sich dieser Gesetzestext seit dem Jahr 1968 nicht verändert.
Geändert hat sich aber die Vollzugspraxis. Daher kam es auch zum Waffenrechts- Runderlass GZ.: BMI-VA1900/0080-III/3/2012 vom 14. Juni 2012. Bisher konnte so jeder Jäger seinen Bedarf für einen Waffenpass mit einem offiziellen Schreiben der Landes-Jagdverbände nachweisen.
Momentan jedoch werden Anträge von Jägern auf die Ausstellung eines Waffenpasses, die den bisherigen Bestimmungen entsprechen würden, abgelehnt. Dieser Zustand ist unhaltbar. Es grenzt an Ahnungslosigkeit und Praxisferne wie der Beschluss „Ra 2014/03/0051“ des Verwaltungsgerichtshofes auf das Thema eingeht und wörtlich darlegt:
„Danach muss von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst (...)
Ferner gilt dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Baujagd.
Auf dem Boden der Rechtsprechung wird auch im Zusammenhang mit der relevierten Abgabe von Fangschüssen keine besondere Gefahrenlage geltend gemacht, die einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG begründen würde (...), zumal es auch diesbezüglich nicht ausreicht, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (etwa einer Faustfeuerwaffe der Kategorie B) zweckmäßig sein kann. “
Das ist eine Gesetzesänderung im Verwaltungswege, mit der hier die Jäger konfrontiert sind. Ein Zustand, der in unserem Rechtsstaat nicht Bestand haben dürfte.
„Ich fordere daher die Bundesministerin für Inneres auf, schnellst möglich einen rechtskonforme Lösung vorzulegen, wonach der Waffenpass für Jäger bei nachweislichem Vorliegen objektiver Kriterien ausgestellt werden muss.“
Hochachtungsvoll,
(NAbg. Mag. Gernot Darmann)