61/PET XXV. GP

Eingebracht am 13.01.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Betreff:         Petition der Stadtgemeinde Ried im Innkreis zur Änderung des oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 idgF

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche ich die Petition der Stadtgemeinde Ried im Innkreis zur Änderung des oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 idgF mit dem Ersuchen um geschäfts­ordnungsmäßige Behandlung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen


Wolfgang Pirklhuber


 


 

An das

Österreichische Parlament
Dr.-Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien

Resolution an das Österreichische Parlament

Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 idgF

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis hat in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2015 einstimmig folgende Resolution beschlossen:

RESOLUTION

an das Österreichische Parlament

auf Änderung des
§ 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1955 idgF

Der Bundesverwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 27.01.2004, GZ 2004/10/0015, ausjudiziert, dass ein gemäß § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz 1986 in einer Schule aufgenommener Schüler ohne weitere Anmeldung alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zu Beendigung des Schulbesuches besuchen darf.

Somit bedarf auch ein „sprengelfremder Schüler“, sobald er in die betreffende Schule aufgenommen wurde, für den weiteren Besuch keiner weiteren zusätzlichen Zustimmungserklärung - und zwar weder seitens des Erhalters dieser Schule, noch seitens des Erhalters der für ihn sprengelmäßig zuständigen Schule.


 

Es gelangen daher die Bestimmungen des § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 idgF über den sprengelfremden Schulbesuch nicht zur Anwendung bzw. ist nach diesen Bestimmungen nicht um eine Bewilligung anzusuchen.

Nachdem der Gesetzgeber die Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß § 53 Oö. POG 1992 idgF an eine Umschulungsbewilligung nach § 47 leg. cit. geknüpft hat, entsteht die derzeit unbefriedigende Situation, dass mangels Vorliegen einer Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 47 Oö. POG 1992 idgF auch kein Gastschulbeitrag mehr eingehoben werden kann.

Das hat für den Schulerhalter der sprengelfremden Schule die – aus unserer
Sicht – unsachgemäße Folge des Entfalls des Gastschulbeitrages.

Weiters ist die oben angeführte Judikatur aber auch so zu interpretieren, dass eine Gemeinde (Schulerhalter), sofern sie einmal dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat, den Gastschulbeitrag bis zur Absolvierung aller Schulstufen derselben Schulart zu entrichten hat, auch wenn das Kind in eine andere (dritte) Gemeinde verzieht. Auch diese Vorgangsweise erscheint nicht sachgerecht.

Es wird daher ersucht, das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 um die Festlegung abzuändern, dass bei Verzug von bereits eingeschulten Schülern (nach Stichtag) die Hauptwohnsitzgemeinde – sofern keine Unterkunftnahme am Schulort vorliegt – den Gastschulbeitrag unabhängig von einer Zustimmung zu einem Umschulungsantrag zu leisten hat.

Diese Vorgangsweise bringt einerseits verwaltungstechnische Vorteile (leichtere Evidenzhaltung) und ist andererseits sachlich im Hinblick auf die positiven Auswirkungen auf die Ertragsanteile einer Gemeinde bei Begründung des neuen Hauptwohnsitzes gerechtfertigt.

Es wurde daher der Oö. Landtag mittels der im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 11.12.2014 beschlossenen Resolution aufgefordert, die Gastschulbeitragsregelung für bereits eingeschulte Pflichtschulkinder zu ändern und angeregt, den § 53 Abs. 3 Oö. POG 1992 um folgenden Satz zu ergänzen:

Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Schüler nach Aufnahme an einer Pflichtschule nach § 1 Abs. 1 an einen anderen Hauptwohnsitz verzieht und in der Schule verbleibt. “

Nachdem daraufhin vom Amt der Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 21.08.2015 mitgeteilt wurde, dass einer Gesetzesänderung § 8 Abs. 2


Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz entgegensteht, da die Auflistung der Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis taxativ abgefasst ist, wird ersucht, diesen Paragraphen - auch in Anlehnung an die aktuelle Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtshofes - zu ergänzen um die Ziffer

3. wenn der der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Schüler bereits in einer Pflichtschule aufgenommen wurde, den Hauptwohnsitz wechselt, aber an der Schule verbleibt.