65/PET XXV. GP

Eingebracht am 17.02.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete/r zum Nationalrat

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament

1017 Wien, Österreich

Wien , am 17.02.16

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend

 

Abänderung des Entwurfs zur Abänderung des Tabakgesetzes

 

 

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

 

 

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 1046 BürgerInnen unterstützt.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Anlage

 

 

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Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

 

In der Bundessache zur Gesetzgebung, zur Änderung des Tabakgesetzes (Novelle des Tabakgesetzes zur Implementierung der TPD2,179ME) bitte ich in der Gewerbeangelegenheit, den Nationalrat die Parlamentarische Bürgerinitiative zur Abänderung des Tabakgesetzes zu bearbeiten.

Beschreibung:

Im August 2015 wurde eine Klage beim Verfassungsgerichtshof zur Änderung des  Tabakmonopolgesetzes zu Gunsten der Händlerschaft von E-Zigaretten entschieden.

Die Auslegung des damals bereits beschlossenen Gesetzes verstieß gegen die geltende  österreichische Verfassung im Sinne des:

.) Rechts auf freien Handel

.) Schutz des Eigentums

.) Gleichheitsgrundsatzes

Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Tabakgesetzes wird versucht, die von der EU auferlegte TPD2 umzusetzen. Vorgeschlagenen Änderungen jedoch schießen weit über das Ziel hinaus, da bei deren Umsetzung auf nationaler Ebene versucht wird den Handel mit elektrischen Zigaretten zu unterbinden oder so weit zu erschweren , dass ein Handel nicht mehr stattfinden kann. Damit werden abermals selbige - verfassungsmäßig garantierten - Grundrechte österreichischer Bürgerlnnen/Händlerlnnnen angegriffen.

.) Beiblatt


An den Ausschuss des Nationalrates für Petitionen und Bürgerinitiativen Parlamentsdirektion,

1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend:

Abänderung des Entwurfs zur Änderung des Tabakgesetzes.

Beiblatt:

ln Zukunft soll der Versandhandel von elektrischen Zigaretten samt Zubehör an VerbraucherInnen verboten werden. Dies würde eine erhebliche Beschneidung der österreichischen Händlerschaft darstellen, da anderen Händlern in der EU keine vergleichbare Regelung auferlegt wird, was dem Recht auf freien Handel und Warenverkehr innerhalb der EU widerspricht.

Laut der geplanten Gesetzesänderung müssen Händler für jedes Produkt eine Liste mit Inhaltsstoffen, Emissionswerten und „Informationen über weitere Emissionswerte" erstellen ohne einer entsprechenden Norm. Außerdem muss für jedes neue Produkt um eine Zulassung angesucht werden, was bei über 1000 Artikeln, welche von rund 75 Händlern verkauft werden, einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde und dessen Kosten von den Händlern getragen werden müssten. Ein gravierender Eingriff stellt die Meldefrist für die Erteilung der Zulassung dar, denn neue Produkte dürften erst nach einer sechs Monate langen Frist, innerhalb dieser die Produkte schon veraltet sind, in Verkehr gebracht werden. Im internationalen - nicht nur EU-weiten - Warenverkehr wäre dies eine mehr als nur grobe Benachteiligung und Wettbewerbsverzerrung. Laut Gesetzesentwurf soll diese Zulassung über das österreichische Gesundheitsministerium erfolgen. Dies widerspricht wiederum einem Grundgedanken der EU, da eine EU-Zulassung eines anderen Händlers aus einem anderem EU-Mitgliedslandes genügen müsste. Eine weitere nationale Zulassung wäre somit ein einseitiges Erschwernis zu Lasten der österreichischen Händler. Des Weiteren müssten Informationen über die Präferenzen von VerbraucherInnen erhoben werden, wonach den Importeurlnnen und Herstellerlnnen ebenso ein Mehraufwand entsteht - Trafiken hingegen betrifft diese Regelung nicht. Eine Befolgung dieses Gesetzes stellt darüber hinaus gravierende Verstöße gegen den Datenschutz dar.

Was gänzlich außer Acht gelassen wird, ist die Tatsache, dass sämtliche wissenschaftlich relevanten Studien und Forschungen eine um 95% (!) geringere Belastung durch die E-Zigarette gegenüber den herkömmlichen Tabakrauchwaren belegen. Das britische Gesundheitsministerium (Abteilung Public Health) empfiehlt deshalb auch klar und unmissverständlich, dass die E-Zigarette nicht mit herkömmlichen Tabakwaren verglichen werden kann. Ebenso wird dies auch durch ein jüngstes Urteil eines französischen Gerichtes festgehalten. Schon aus diesem Grund ist die geplante Zuordnung der E-Zigarette als „verwandtes Produkt" zur den Tabakwaren unzulässig und abzulehnen - und noch viel mehr, die weitaus rigorosere Behandlung der E-Zigarette durch den österreichischen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der TPD2-Richtlinie.

Die Bundesministerin für Gesundheit fordert für das Gesundheitsministerium eine Verordnungsermächtigung in dieser Hinsicht. Willkürliche Verordnungen zur Änderung eines Gesetzes ist eine Generalvollmacht für das BMG ohne der Einhaltung des demokratischen und parlamentarischen Gesetzwerdungsprozesses.

Diese Aushebelung ist nicht zu akzeptieren.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

An Frau

Nationalratspräsidentin Doris Bures

Parlament

1017 Wien

An das

Bundesministerium für Gesundheit

BMG - II/1

Radetzkystraße 2

1031 Wien

Per Email: leg.tavi@bmg.gv.at

Hirtenberg, am 4.2.2016

Stellungnahme

zum Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG) geändert werden

GZ: BMG-22181/0118-II/1/2015

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin,

sehr geehrte Frau BM Dr. Oberhauser,

sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf den oben genannten Ministerialentwurf möchte ich als Geschäftsführer der phönix e-dampfzigarette GmbH wie folgt Stellung nehmen:

.) Anmeldung und Zulassung div. E-Zigarettenartikel:

Wir sprechen uns generell gegen eine nationale Zulassung durch das BMG aus.

Wenn eine Zulassung It. TPD2 notwendig und tatsächlich unumgänglich ist, dann jedoch nur auf EU- Ebene und hier nur für den Bereich der „Software", der Liquids.

 

Ein nationaler Alleingang widerspricht völlig einem der Grundgedanken der Europäischen Union: dem freien Warenverkehr.

Österreichische Händler hätten durch die geplante Überregulierung einen unüberwindbaren Wettbewerbsnachteil und die Kaufkraft, sowie die Steuereinnahmen würden unmittelbar ins Ausland abwandern. Darüber hinaus wäre auch eine EU-Zulassung ohne gesetzlichem Regelwerk mit Zeitrahmen und definierter Normung einem reinen Willkürakt gleichzustellen.

Eine Zulassung für elektrische Geräte durch das BMG entspricht weder der Zuständigkeit des BMG, noch ist es sinnvoll, bereits ausreichend regulierte Hardware (und hier geht es nur um die Akkus, da alles andere schlicht nicht reguliert werden kann: die Bauteile eines Nachfüllbehälters finden wir auch in einer ganzen Reihe anderer Geräte...) noch einmal zu regulieren.

In der Verpflichtung zur Meldung hingegen sehen wir kein Problem, der Nutzen daraus ist jedoch nicht ersichtlich und ist diese bei anderen Elektroartikel nicht üblich, wenn man vom Kaufverhalten absieht, das wieder nur sehr bedingt Rückschlüsse auf zum Beispiel das Dampfverhalten, etc. zulässt.

.) Onlinevertrieb von div. E-Zigarettenartikel

Wir sprechen uns mit Nachdruck gegen diesen Passus im Entwurf aus.

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2015 beschreibt hierbei unzweifelhaft, warum diese Regulierungsmaßnahme nicht zur Anwendung kommen kann:

.) Recht auf freien Handel

.) Schutz des Eigentums

Bisher durften Onlineshops als eingetragene österreichische Unternehmen ihrer Tätigkeit, dem Verkauf von elektrischen Zigaretten samt Zubehör rechtskonform nachgehen.

Der vorliegende Entwurf würde diese Unternehmen - und damit mehr als ein Drittel aller Shops - zur Schließung zwingen. Ein Vorgang der wieder schlicht verfassungswidrig wäre. Etwaige Argumentationen mit dem Hinweis auf eine gesundheitliche Mehrgefährdung als Tabakwaren ist hier obsolet: die gibt es schlicht nicht und damit auch keinen anzunehmenden erschwerenden Rechtsgrund, der eine schärfere Regulierung auch nur ansatzweise begründen könnte.

Im Übrigen gilt die Erkenntnis des VfGH auch für das BMG ....

.) Werbeverbot

Der Vorschlag im Gesetzestext zum Tabakgesetz betreffend Werbeverbot muss sowohl wegen fachlichem als auch wegen sachlichem Irrtum vollkommen abgelehnt werden: E-Zigaretten (und deren Inhaltsstoffe) sind tatsächlich um 95% weniger schädlich (siehe Entscheidung des britischen Institut für Gesundheit. Gesundheitsministerium) als die hier zur Gleichstellung herangezogenen Tabakwaren. Ebenso weisen die letzten Studien des Zentrums für Interdisziplinäre Suchtforschung der Universität Hamburg eindeutig aus, dass es den immer wieder bemühten Gateway Effekt („Dampfen als Einstiegsdroge für das Rauchen") im Zusammenhang mit E-Zigaretten einfach nicht gibt. Da es trotz unglaublicher Bemühungen der Dampfgegner keine einzige gegenteilige und vor allem wissenschaftlich erhobene Studie gibt, ist eine andere Annahme als die, dass das Dampfen nicht zum Einstieg in das Tabakzigarettenrauchen verleitet, nicht zulässig.

Deshalb ist eine Gleichstellung beim Werbeverbot zwischen der E-Zigarette und Tabakrauchwaren, angelehnt an die Definitionen über Tabakwaren gänzlich abzulehnen. Allerdings wäre hier im Sinne einer Harmonisierung eine Annäherung dahingehend vorstellbar, dass die überschießenden und restriktiven Beschränkungen der Bewerbung von Tabakwaren in einem gemeinsamen Vorhaben eine Abminderung dieses Verbotes anzustreben ist. Wir sind dafür, dass die Werbeverbote, so wie vorgehabt gänzlich entfallen, weil die bisherigen Auflagen mehr als ausreichend sind. Im Gegenteil sind wir der Ansicht, dass die extreme Einschränkung hinsichtlich Marken- und Produktnamen auch im grenzüberschreitenden Warenverkehr eine den Grundsätzen der EU entgegenstehende Verordnung darstellt.

 

Die geplante Regulierung von Rabatten, Gratisabgaben und Preisänderungen entspricht nicht dem Grundgedanken des freien Handels und ist natürlich auch aus kaufmännischer Sicht komplett abzulehnen. Ebenso ist auch tatsächliche Schlechterstellung gegenüber der Tabakzigarette in dieser Hinsicht vollkommen abzulehnen.

.) Verordnungsermächtigung

Willkürliche Verordnungen zur Änderung eines Gesetzes ist eine Generalvollmacht für das BMG ohne der Einhaltung des demokratischen und parlamentarischen Gesetzwerdungsprozesses.

Diese Aushebelung ist nicht zu akzeptieren.

Hochachtungsvoll

 

Baburek Thomas