97/PET XXV. GP

Eingebracht am 31.01.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete/r zum Nationalrat

Lipitsch Hermann

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Doris Bures

Parlament

1017 Wien, Österreich

                                   Wien, am 31.01.2017_____

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich/ überreichen wir Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend

DIE GEPLANTE NOVELLE DES ÖKOSTROMGESETZES 2012 IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INTERESSEN VON BETREIBERN VON KLEINKRAFTWERKEN IN KÄRNTEN UND DER STMK.

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von                      BürgerInnen unterstützt.

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich/verbleiben wir mit freundlichen Grüßen

Anlage

Hinweis: Ggf. vorgelegte Unterschriftenlisten werden nach dem Ende der parlamentarischen Behandlung datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht, soweit diese nicht nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes zu archivieren sind.

 

PETITION

ZUR GEPLANTEN NOVELLE DES ÖKOSTROMGESETZES 2012 IM ZUSAMMENHANG MIT DEN INTERESSEN VON BETREIBERN VON KLEINKRAFTWERKEN IN KÄRNTEN UND

IN DER STEIERMARK

1)           Anlass

Betreiber von Kleinwasserkraftanlagen, welche um Förderung ihrer Projekte nach dem Ökostromgesetz (ÖSG) 2002 angesucht haben, stand (bis Juni 2012) nach der damaligen Gesetzeslage im Zeitraum von September 2009 bis September 2012 nur die Förderung über Investitionszuschüsse offen. Erst seit dem Inkrafttreten des ÖSG2012 ist eine Wahl zwischen Investitionszuschüssen oder Tarifförderung möglich.

Die erzielbaren Preise für das Verkaufen von Strom zu Marktbedingungen sind seit 2012 dramatisch gefallen. Dadurch hat sich eine große Ungleichheit zwischen den Barwerten der Förderungen je nach Förderart ergeben.

In Abhängigkeit von der Art der Förderung (Investitionszuschüsse oder Tarifförderung) kann bei gleichwertigen Anlagen der Unterschied des Barwertes der Förderung nach ÖSG2012 sehr groß werden. (Investitionszuschüsse = 100%, Tarifförderung > 200%)

Betreiber von Anlagen, die mit Investitionszuschüssen errichtet wurden und die erzeugte Energie zum Marktpreis verkaufen müssen, stehen vor dem wirtschaftlichen Dilemma, dass sie ihre Bau- Kredite aus den Stromerlösen nicht mehr bedienen können.

Die Folge daraus sind Um- oder Neufinanzierungsverhandlungen, denen seitens der Kreditinstitute aufgrund der wegbrechenden Erlöse der zu finanzierenden Anlagen neue Ratings zugrunde gelegt werden, was neben jedenfalls höheren FK-Zinsen und damit einer zusätzlichen finanziellen Schlechterstellung zu einer Amortisationszeit führen kann, die die Bewilligungsdauer überschreitet. Unter dem Aspekt der zu erwartenden Reinvestitionskosten ist das wirtschaftlich jedenfalls, unter Umständen für Betreiber sogar wegen Konkursverschleppung strafrechtlich bedenklich.

Nach den derzeit gehandelten Futures auf der Strompreisbörse ist mit einer Erholung der Strompreise in den nächsten 3 Jahren nicht zu rechnen, wobei allein aus dem Umstand, dass der Marktpreis jeweils 3 Monate im Voraus bekannt gegeben wird, prinzipiell der Tatbestand eines verordneten Preises vorliegt.

Die allgemein gültigen, den Markt regulierenden Mechanismen zugrunde legend, kann hierzu die Aussage getätigt werden, dass eine Verbesserung bzw. Erholung des Marktpreises unter diesen Voraussetzungen höchst unwahrscheinlich ist, wenn nicht sogar ausgeschlossen werden kann.

Vielen Betreibern von mit Investitionszuschüssen errichteten Anlagen droht daher die Insolvenz oder der Ausverkauf an Kapitalgesellschaften.

Es wird daher im Sinne des ÖSG vorgeschlagen, dass im Rahmen einer Novelle des ÖSG2012 folgende Punkte für Kleinwasserkraftanlagen berücksichtigt werden.

 

 

 

 

2)             Vorschläge für die Novellierung

a)       Überführung von Projekten mit Investitionszuschüssen in die Tarifförderung

Für Anlagen, welche die Kriterien erfüllen (Antragstellung auf Investitionsförderung zwischen September 2009 und September 2012), kann auf Antrag ohne zusätzlichen materiellen Aufwand die Förderung durch rein verwaltungstechnische Maßnahmen, unter Berücksichtigung des Barwertes der bereits geflossenen Förderung, auf Tarifförderung umgestellt werden.

Als Stichtag für die Zuerkennung der Tarifförderung soll der Termin der ursprünglichen Bewilligung auf Investitionsförderung herangezogen werden.

b)       Revitalisierung von Anlagen

Ein Umstieg von Investitions- auf Tarifförderung ist dann möglich, wenn entweder die Engpassleistung (EPL) oder das Regelarbeitsvermögen(RAV) durch Maßnahmen um mehr als 15% gesteigert werden können. Als Basis werden die Kraftwerksdaten des bewilligten Bestandes zugrunde gelegt. Als Maßnahmen gelten dabei sowohl die Erhöhung der hydrostatischen und/oder hydrologischen Kennwerte wie auch allein konstruktive Maßnahmen. Für die Beantragung sind alle rechtskräftigen Bescheide inkl. Ökostrom Anerkennungsbescheid des Landeshauptmanns, sowie entsprechende Gutachten eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros hinsichtlich der durchgeführten Maßnahme(n) beizulegen.

c)       Erweiterung der Definition „Revitalisierung von Altanlagen "

In Betrieb befindliche Altanlagen, Baujahr vor 1980.

Für die Revitalisierung der Anlagen auf den Stand der Technik, wenn durch die Maßnahme(n) eine Steigerung von 15% der EPL oder des RAV erreicht wird. Basis sind alle erforderlichen Bescheide inkl. des Ökostrom Anerkennungsbescheides des Landeshauptmanns.

Für die Anerkennung des Revitalisierungsgrades ist der technische Istzustand durch ein Gutachten eines befugten Ziviltechnikers oder eines Ingenieurbüros nachzuweisen, ferner ist die vollständige Stromproduktion der letzten 5 Jahre nachzuweisen.

d)       Möglichkeit der Teilnahme am negativen sekundären Regelenergiemarkt Kleinwasserkraftanlagen sind derzeit durch das Gebot der optimalen Ausnutzung des Potentiales der Anlage während der Laufzeit des Fördervertrages von der Teilnahme am negativen sekundären Regelenergiemarkt ausgeschlossen. Damit wird den Betreibern eine zusätzliche, dringend benötigte Einnahmequelle (wenngleich eine spekulative) verwehrt. Kleinwasserkraftwerke sind aber, in Gruppen zusammengefasst, sehr gut in der Lage, negative Regelenergie anzubieten, da sie leicht vom Netz gehen und wieder aufgeschaltet werden können. In der Novelle des ÖSG2012 sollte die Möglichkeit zur Teilnahme am negativen sekundären Regelenergiemarkt für Kleinwasserkraftanlage auch während der Laufzeit des Fördervertrages freigegeben werden.