14/SBI XXV. GP

Eingebracht am 26.05.2014
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Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

Bürgerinitiative Nr. 28 betreffend "Faire Bezahlung für

Zivildienstleistende! Verkürzung des Zivildienstes!";

 

Stellungnahme

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen

Parlament 1017 Wien

Zum Ersuchen der Parlamentsdirektion vom 28. März 2014, ZI. 17020.0025/9- L1.3/2014, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in Bezug auf die Bürgerinitiative Nr. 28 betreffend „Faire Bezahlung für Zivildienstleistende! Verkürzung des Zivildienstes!“ wie folgt Stellung:

Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass die allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger sowie das Recht auf Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht und entsprechende Befreiung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung ei­nes Ersatzdienstes (Zivildienst) in der österreichischen Bundesverfassung (Art 9a Abs. 4 B-VG) verankert ist. Die unterschiedliche Dauer soll auch die durchschnittlichen Gesamtbelastungen zwischen Wehrdienst und Wehrersatzdienst ausgleichen.

Der Wehrersatzdienst ist wie die allgemeine Wehrpflicht eine Staatsbürgerpflicht. Daher liegt kein vertragliches Dienstverhältnis vor und die Entlohnung richtet sich nicht nach kollektivvertraglichen Vorgaben.

Die Zivildienstleistenden haben nach dem Zivildienstgesetz 1986 Anspruch auf Pau­schalvergütung, Reisekostenvergütung, Kranken- und Unfallversicherung, Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge. Zusätzlich gibt es einen Anspruch auf Verpflegung und in besonderen Fällen auf Naturalleistungen wie Unterbringung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung. Die Höhe der Vergütung erscheint angemessen, da zumindest die Lebenshaltungskosten überwiegend abgedeckt sind.

26.05.2014

 

Für den Bundesminister:

ZEHETNER