16/SBI XXV. GP

Eingebracht am 26.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

per E-Mail

Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen,

Bürgerinitiative Nr. 36 betreffend Aufhebung der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst ("neues Lehrerdienstrecht") und Gestaltung eines modernen, attraktiven und leistungsorientierten Lehrerdienstrechts; Ressortstellungnahme

Das Bundesministerium für Bildung und Frauen erlaubt sich zu der übermittelten Bürgerinitiative Nr. 36 betreffend Aufhebung der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst ("neues Lehrerdienstrecht") und Gestaltung eines modernen, attraktiven und leistungsorientierten Lehrerdienstrechts wie folgt Stellung zu nehmen:

In Bezug auf Punkt 1 und 3 darf im Hinblick auf die parlamentarische Beschlussfassung der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, deren Abänderungen wie speziell unter Punkt 1 angesprochen dem Gesetzgeber Vorbehalten sind, bemerkt werden, dass durch das neue Dienstrecht für Lehrkräfte aufgrund von Umgestaltungen im Dienst- und Besoldungsrecht der geänderten Arbeitssituation an Schulen durch die Einführung von einer für alle Lehrkräfte einheitlichen Unterrichtsverpflichtung Rechnung getragen und durch die Schaffung attraktiver Einstiegsentgelte bei einer gleichzeitigen Zurücknahme des Einflusses des Dienstalters auf den Entgeltverlauf und zusätzlichen Anreizen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger der Lehrberuf attraktiver gemacht werden sollen. Durch die Einbeziehung der Pflichtschullehrkräfte in die neuen Entlohnungsgruppe pd wird der künftigen masterwertigen Ausbildung auch für den Bereich der Pflichtschulen im vollen Umfang entsprochen.


Durch in das Vertragsbedienstetengesetz aufgenommene eigene Anstellungserfordernisse soll einerseits die Studienarchitektur der neuen Pädagoginnen- und Pädagogenbildung berück­sichtigt sowie die Möglichkeit des Einstiegs für Akademikerinnen und Akademikern aus anderen Berufsfeldern geschaffen werden. Zugleich soll durch einen begleiteten Berufseinstieg mithilfe von Mentorinnen und Mentoren die pädagogische Einführungsphase unterstützt werden.

Das neue Dienstrecht enthält weiterhin zusätzliche Abgeltungen für Spezialfunktionen, die  bisher gerade für Lehrkräfte an Pflichtschulen für viele Verwendungen zusätzlich vorgesehenen Zulagen sollen zugunsten einer höheren Grundentlohnung erfasst werden.

 

Leiterinnen und Leiter werden überdies bereits ab mittleren Schulgrößen von der Unterrichts­verpflichtung generell freigestellt und erhalten damit größere Freiräume für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben.

Gerade für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sieht das neue Dienstrecht bei der Einschlägigkeit der bisher ausgeübten Verwendung für den Lehrberuf eine sehr großzügige Anrechnung von bis zu zwölf Praxisjahren vor, einer generellen Anrechnung von privaten Vordienstzeiten beim Einstieg in den Schuldienst kann schon wegen Folgewirkungen für den Bereich der übrigen staatlichen Verwaltung nicht näher getreten werden.

In Zusammenhang mit der unter Punkt 2 angesprochenen Anregung zur „Durchführung einer Lehrerarbeitszeitstudie“ wird unter Bedachtnahme auf den Ausschussbericht 6 dB. XXV. GP zur Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst bemerkt, dass das Bundesministerium für Bildung und Frauen plant, das neue Dienstrecht der Pädagoginnen und Pädagogen nach dessen Inkrafttreten einer Evaluierung zu unterziehen. Auf die einschlägige Ausschussfeststellung wird hingewiesen.

Entsprechende Konzepte und Modelle für Unterstützungssysteme der unter Punkt 4 lit. a angesprochenen Art werden derzeit unter anderem unter den Aspekten der Verbesserung der Kooperation und Koordination, der Herstellung von Synergien, der gegenwärtigen Berufs­gruppen, der Bedarfsorientierung sowie der Finanzierungsmöglichkeiten diskutiert und entwickelt. Zudem darf bemerkt werden, dass nach Abschluss der Arbeiten und Vorliegen von abschließenden Ergebnissen samt Planung von Ausbauszenarien eine Vorlage eines entsprechenden Berichts an den Nationalrat erfolgen wird.

Hinsichtlich der unter Punkt 4 lit. b monierten „modernen Arbeitsplätzen für Lehrerinnen und Lehrer“ wird hinsichtlich des Vollzugsbereichs des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vorausgeschickt, dass als rechtliche Grundlagen das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz sowie die zugehörige Bundes-Arbeitsstättenverordnung gelten. Dieser Rahmen erscheint ausreichend, zumal die konkrete Organisation und Ausgestaltung der Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätze primär durch den jeweiligen Bundesschulstandort im Rahmen der für die Schulautonomie geltenden Rahmenbedingungen gestaltbar ist. Im Übrigen wird anlässlich von Schulum- und Neubauten das zugrundeliegende Gesamt-Raumprogramm in Abhängigkeit von der Schulorganisationsgröße unter Einbindung des jeweiligen Landesschulrates und des konkreten Schulstandortes entsprechend thematisiert, diskutiert und in ein konkretes Raumprogramm – auch das für Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätze – übergeführt. Die Arbeitsplatzsituation von Lehrerinnen und Lehrern wird daher anlassbezogen laufend mitbedacht und in Entsprechung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung entsprechend gewürdigt.

Zu den unter Punkt 4 lit. c angesprochenen Klassenschülerhöchstzahlen sowie der Ressourcen für Gruppengrößen, Freifächer und unverbindliche Übungen wird bemerkt, dass die für die Umsetzung der Senkung der Klassenschülerhöchstzahlen im Bereich der Unterstufen der AHS und der Maßnahmen bei den Teilungen (AHS und BMHS) erforderlichen Ressourcen in den entsprechenden legistischen Umsetzungsmaßnahmen in den Gesetzesmaterialien ausgewiesen und in den Ressourcenkontingenten in voller Höhe berücksichtigt wurden. Ebenso sind in den Kontingenten Ressourcen für Freigegenstände und unverbindliche Übungen enthalten. Es zeigen die Evaluierungen, dass sich das Ausmaß der dafür tatsächlich eingesetzten Ressourcen in den vergangenen Jahren im Wesentlichen als konstant darstellt.

 

Hinsichtlich der allgemein bildenden Pflichtschulen ist zu bemerken, dass betreffend die Maßnahme „Senkung der Klassenschüler/innenhöchstzahl auf den Richtwert 25“ den Ländern im Rahmen eines zweckgebundenen Zuschlags in den Stellenplänen für allgemein bildende Pflichtschulen in Summe ein Abrufkontingent in Höhe von 4.500 Planstellen zur Verfügung gestellt wird. Die Höhe gegenständlichen Abrufkontingents orientiert sich an den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Schulorganisationsgesetzes und jenen im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes zur Verfügung stehenden budgetären Mitteln. Insofern besteht bereits die gesetzliche Basis um „ausreichend Ressourcen [...]“ für gegenständliche Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Ferner sind in diesem Bereich Ressourcen für Gruppenteilungen, Freifächer und unverbindliche Übungen aus dem Planstellengrundkontingent, welches den Ländern entsprechend den im Finanzausgleich vereinbarten Maßzahlen je Schulart im Wege der Stellenpläne für allgemein bildende Pflicht­schulen zur Verfügung gestellt wird, zu bedecken. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt jedoch der konkrete Einsatz der Lehrpersonen an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen der Diensthoheit der Länder.

Der unter Punkt 4 lit. d thematisierte Ausbau der Schulautonomie ist fixer Bestandteil des aktuellen Regierungsprogramms. Grundsätzlich soll eine umfassende Durchforstung der recht­lichen Materien zur Optimierung autonomer Gestaltungsmöglichkeiten erfolgen. Zur Stärkung der Profilbildung in Schulen spricht das aktuelle Regierungsprogramm exemplarisch geplante Maßnahmen an, die unter anderem unter Berücksichtigung der budgetären Bedeckbarkeit sowie des Evaluierungsaspekts nicht zuletzt auch mit den Schulpartnern zu diskutieren sein werden. Zur Frage der Schulautonomie wird aus Sicht der Ressourcenbewirtschaftung ergänzend ange­merkt, dass die Ressourcen für das Lehrerinnen- und Lehrerpersonal an AHS und BMHS seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen in Form von Werteinheiten-Kontin- genten an die Landesschulräte zugewiesen werden (nicht an die einzelne Schule). Darin sind zwar die Kontingente je Schultyp getrennt berechnet und ausgewiesen, die Landesschulräte haben jedoch die Möglichkeit, zum einen zwischen den Schultypen, zum anderen zwischen den Schulen umzuschichten. So besteht die Möglichkeit, auf besondere Bedarfssituationen an einzelnen Schulstandorten Rücksicht zu nehmen.

Hinsichtlich des konkreten Einsatzes der Lehrpersonen an allgemein bildenden und berufs­bildenden Pflichtschulen darf diesbezüglich auf obige ressourcenbezogene Ausführungen hingewiesen werden.

Zur Frage der „Schaffung eines Kontingents frei verfügbarer Ressourcen für pädagogische Zwecke“ entsprechend Punkt 4 lit. f wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass derartiges jedenfalls eine fundierte inhaltliche Konzeption vorerst auf pädagogischer Ebene voraussetzt, die auch eine Möglichkeit zur Evaluierung eines zweckgewidmeten Ressourceneinsatzes bein­haltet. Darüber hinaus muss die budgetäre Bedeckbarkeit sichergestellt sein.

Zu den unter Punkt 4 lit. e angesprochenen „ganztägigen Schulformen“ wird bemerkt, dass trotz erheblicher Beiträge des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Konsolidierung des Bundeshaushalts die Mittel für den Ausbau ganztägiger Schulformen unvermindert zur Verfügung stehen. 2014/15 bis 2018/19 stellt die Bundesregierung dafür EUR 400 Mio. zur Verfügung. Damit soll ein Deckungsgrad von insgesamt 30 % (200.000 ganztägige Schulplätze) in den Pflichtschulen bzw. der AHS-Unterstufe erreicht werden. Mit den einschlägigen Verein­barungen gemäß Artikel 15a B-VG erhielten bzw. erhalten die Länder und Gemeinden erheb­liche Zweckzuschüsse für die Finanzierung qualifizierten Freizeitpersonals sowie einschlägiger


infrastruktureller Maßnahmen. Die Qualifizierung von Freizeitpädagoginnen und Freizeit­pädagogen an den Pädagogischen Hochschulen schreitet ebenfalls voran. Diese Maßnahme stellt sicher, dass die Schulerhalter entsprechend qualifiziertes Personal anstellen können.

Wien, 26. Mai 2014

Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

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