20/SBI XXV. GP

Eingebracht am 23.06.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 


 

Betreff:   Zivildienst

   Stellungnahme an die Parlamentsdirektion zur Bürgerinitiative Nr. 28 betreffend

   "faire Bezahlung für Zivildienstleistende, Verkürzung des Zivildienstes"

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Inneres beehrt sich, zu dem Ersuchen der Parlamentsdirektion, vom 28. März 2014, ZI.: 17020.0025/8-L1.3/2014, betreffend die Bürgerinitiative Nr. 28/BI, XXV. GP.-NR, folgende Stellungnahme abzugeben:

Forderung der zeitlichen Gleichstellung des Zivildienstes und Grundwehrdienstes

Der Gesetzgeber knüpft an den Umstand, dass der Wehrpflichtige es aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, eine unterschiedliche Folge der Wehrpflicht, nämlich den Zivildienst als Wehrersatzdienst, an.

In beiden Fällen - Wehrdienst und Zivildienst - handelt es sich um die gemäß Artikel 9a B-VG verpflichtende Ableistung eines staatlichen Dienstes, der - ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit des Zivildienstleistenden keine militärische ist - auf der Wehrpflicht beruht.


Jeder Wehrersatzdienst steht in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG, da mit dem Ersatzdienst zwingend eine Ungleichbehandlung der Wehrpflichtigen, je nachdem, ob sie sich für den Zivildienst entscheiden oder nicht, verbunden ist. Die unterschiedliche Dauer von Grundwehr- und Zivildienst muss bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen werden.

Die unterschiedlich lange Dienstzeit ist sachlich gerechtfertigt, weil beispielsweise folgende Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen sind:

 


·           Der Präsenzdiener ist oftmals der Kasernierung unterworfen, während der Zivildiener in der Regel zu Hause nächtigen kann.

·           Die Dienstzeit des Zivildieners richtet sich nach jenen Personen, die bei der Einrichtung, in der er Zivildienst versieht, beschäftigt sind. Dies ist dem Präsenzdiener während der Wehrdienstleistung nicht möglich.

·           Der Präsenzdiener kann zu stark belastenden Diensten außerhalb des Kasernenortes, wie etwa zur Grenzdienstleistung herangezogen werden.

·           Während Präsenzdiener den Anforderungen militärischer Disziplin unterworfen sind, bewegen sich Zivildiener in einer alltäglichen Arbeitswelt.

·           Während für Präsenzdiener der Ausgang und das Verlassen des Garnisonsortes der besonderen Genehmigung bedürfen, können sich Zivildiener frei bewegen.

·           Im Gegensatz zu Präsenzdienern, die im Krankheitsfall dem Heeressanitätsdienst (sowie der Aufnahme in die Heeresspitäler) unterliegen, haben Zivildiener die freie (Kassen) Arztwahl.

·           Präsenzdiener unterliegen der Heeresdisziplinargewalt und dem Militärstrafgesetz, was bei Zivildienern nicht der Fall ist.

·           Präsenzdiener stehen in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat und sind zur Leistung von Einsatzpräsenzdienst verpflichtet, der Leben, Freiheit und Gesundheit gefährdet.

Eine Verkürzung des Zivildienstes auf 6 Monate würde darüber hinaus bedeuten, dass die Ausbildungsdauer (6 Wochen) und Kosten für die Rettungsorganisationen, bei denen 40 % der Zivildienstleistenden eingesetzt werden, in keiner Relation zur verbleibenden Restdienstzeit stünden.

Forderung einer angemessenen, einem Kollektivvertrag entsprechenden. Entlohnung

Die Leistung eines Wehrersatzdienstes ist eine gesetzliche Bürgerpflicht gemäß Art. 9a

B-VG und kein Arbeitsverhältnis, weshalb auch nicht von Lohndumping gesprochen werden kann. Zivildienstleistende haben Anspruch auf Grundvergütung iHv € 307,50, Kranken- und Unfallversicherung, angemessene Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld iHv € 360,--, Fahrtkosten bzw. Unterbringung am Dienstort, Dienstkleidung, Wohnkostenbeihilfe im Fall einer eigenen Wohnung, Familienunterhalt.

Eine Anhebung der Pauschalvergütung von € 307,50 auf € 1.386,10 (entsprechend dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft) würde, gemessen am Jahr 2013 und durchschnittlich 10.100 eingesetzten Zivildienstleistenden, zu Mehrkosten von jährlich rund 130 Mio. Euro führen. Die Pauschalvergütung von Präsenzdienern müsste im gleichen Ausmaß angehoben werden, wodurch weitere Mehrkosten in Höhe von ca. 260 Mio. Euro jährlich anfallen würden.

Der Zivildienst bietet vielen Zivildienstleistenden die Möglichkeit zum sozialen Engagement und Einblicke in den Bereich der Pflege- und Sozialberufe zu gewinnen und kann ein Auslöser für eine Berufsausbildung oder ehrenamtliche Tätigkeit in einem sozialen Bereich sein, das sind Möglichkeiten, die im Fall der Unfinanzierbarkeit nicht mehr gewährleistet wären.

Für die Bundesministerin:

MR Mag. Wolfgang Gschliffner

 

 

 

 

 

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