29/SBI XXV. GP

Eingebracht am 25.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen
Dr. Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien

Via EMail: NR-AUS- PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at

Betrifft: Stellungnahme zur Bürgerinitative Nr. 44 betreffend „Informationspflicht bei Unterbezahlungen und Verlängerung der Verfallsfristen“ und Nr. 48 betreffend „An der Hand - nicht durch die Hand eines Menschen sterben!“

Das Bundesministerium für Justiz nimmt zu den im Betreff genannten Bürgerinitiativen Stellung wie folgt:

Die Bürgerinitiative Nr. 44 betrifft den Bereich des materiellen Arbeitsrechts, welcher nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Justiz fällt, sondern in jenen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zur Bürgerinitiative Nr. 48: Menschenwürdiges Leben umfasst auch würdevolles Sterben. Das gesetzliche Verbot der Tötung auf Verlangen muss daher als gesellschaftlicher Grundwert bestehen bleiben. Wer aktiv Sterbehilfe betreibt, dem drohen strafrechtliche Sanktionen nach § 76 StGB (Mord) oder § 77 StGB (Tötung auf Verlangen). Dass die aktive Sterbehilfe künftig nicht mehr unter diese Tatbestände fallen soll, steht in Österreich derzeit nicht zur Diskussion. Überdies gewähren die Art 2 und Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - welche in Österreich Verfassungsrang genießt - das Recht auf Leben sowie Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, dies gilt natürlich auch für schwerstkranke und sterbende Personen. Eine darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Verankerung der aktiven Sterbehilfe wird im Herbst 2014 im Auftrag des Hauptausschusses des Nationalrates durch die Enquete-Kommission „Würde am Ende des Lebens“ geprüft. Den Ergebnissen der Diskussion und Prüfung im Rahmen der Enquete-Kommission soll hier nicht vorgegriffen werden.

 

 

Wien, 23. Juli 2014
Für den Bundesminister:

i.V. Mag. Thomas Köberl

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