35/SBI XXV. GP

Eingebracht am 27.08.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

Bürgerinitiative Nr. 49 betreffend "Erhaltung der Lizum im Wattental für eine nachhaltige Almwirtschaft sowie als Naherholungsgebiet für die einheimische Bevölkerung und Besucher";

 

 

An den

Ausschuss für Petitionen

und Bürgerinitiativen

Parlament 1017 Wien

Zum Ersuchen der Parlamentsdirektion vom 11. Juli 2014, ZI. 17020.0025/47-L1.3/ 2014, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Bürgerini­tiative Nr. 49 betreffend „Erhaltung der Lizum im Wattental für eine nachhaltige Almwirtschaft sowie als Naherholungsgebiet für die einheimische Bevölkerung und Besucher“ wie folgt Stellung:

Zu 1:

Der Truppenübungsplatz Lizum Walchen dient der Truppenausbildung des Österrei­chischen Bundesheeres im alpinen und hochalpinen Gelände und ist Sperrgebiet. Das Betreten und Befahren eines Sperrgebietes ist nach dem Sperrgebietsgesetz 2002 ver­boten. Militärfremden Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens ver­bunden werden. Als Instrument der Koordination soll damit einerseits die Ungestört­heit des militärischen Betriebes und andererseits die Sicherheit der Betretenden gewährleistet werden. Definierte Wander- und Schirouten sind für den Tourismus nach Maßgabe militärischer Rücksichten vom Sperrgebiet ausgenommen.

In der Übergabeverhandlung vom 27. Oktober 1955 (Übergabe des Truppenübungs­platzes Lizum Walchen vom Land Tirol an die Republik Österreich) wurde die Mit­benützung der „Zufahrtsstraße“ durch Dritte geregelt. Die darin zitierte Zufahrtsstraße ist die außerhalb des Truppenübungsplatzes gelegene öffentliche Wattentalstraße (Straße von Wattens bis zum Lager Walchen) und nicht die innerhalb des Truppen­übungsplatzes gelegene Lizumstraße (Straße vom Lager Walchen bis zum Lager Lizum bzw. Lizumerhütte). Daher sind für das Befahren der innerhalb des Sperrgebie­tes gelegenen Straße die Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes 2002 anzuwenden.

Zu 2 und 3:

Da der Truppenübungsplatz Lizum Walchen Sperrgebiet ist, kann der Gemeinge­brauch der Wanderwege nur nach Maßgabe militärischer Rücksichten gestattet wer­den. Daher sind lediglich definierte Wander- und Schirouten für touristische Zwecke nach Maßgabe militärischer Rücksichten vom Sperrgebiet ausgenommen.

In der oben erwähnten Übergabeverhandlung wurde festgelegt, dass in den Monaten März, April, Juli, August und in der ersten Septemberhälfte sowie an Sonn- und ge­setzlichen Feiertagen, von Weihnachten bis Dreikönig, zu Ostern und zu Pfingsten im Allgemeinen keine Scharfschießübungen durchgeführt werden. Diese Vereinbarung wird, soweit es der militärische Betrieb zulässt, eingehalten.

Zu 4:

Die Erhaltung der Weideflächen liegt auch im Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, eine Umwidmung ist nicht beabsichtigt.

Der Truppenübungsplatz dient - wie eingangs bereits erwähnt - zur Truppenausbil­dung in alpinem und hochalpinem Gelände. Das Gelände ermöglicht Scharfschießen mit unterschiedlichen Kalibern. Diese Voraussetzung ist für die Aus- und Weiterbil­dung der Soldatinnen und Soldaten besonders wichtig, da Schießen mit großkalibri­gen Geschossen in der militärischen Ausbildung weiterhin erforderlich ist. Da am Übungsplatz bereits seit 1939 scharf geschossen wird, werden jährlich rund 30 bis 40 Blindgänger aus den letzten Jahrzehnten gefunden. Blindgänger können sich auch un­ter der Erdoberfläche befinden, daher sind zum Schutz der am Truppenübungsplatz arbeitenden Personen spezielle Verhaltensweisen gefordert, um das Unfallrisiko mit Blindgängern zu minimieren. Militärisches Sprengen findet wegen der kurzen schnee-

 

 



freien Zeit (Juli bis September) kaum statt. Auf Grund geologischer Erfordernisse werden jedoch regelmäßig Sprengungen durchgeführt, um die Gefahr von Hangrut­schungen und somit auch für Wanderer und andere Personen zu minimieren.

Rekultivierungsmaßnahmen werden bereits seit einigen Jahren nach Maßgabe der be­stehenden Möglichkeiten unterstützt.

Zu 5:

Die Eigentumsverhältnisse am Truppenübungsplatz Lizum Walchen sind aus Sicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport auf Grund der Übergabeverhandlung vom 27. Oktober 1955 klar geregelt.

Zusammenfassend wird nochmals betont, dass der Truppenübungsplatz Lizum Walchen eine wichtige Basis für die Truppenausbildung darstellt und daher jede an­derweitige Nutzung nur nach Maßgabe militärischer Rücksichten gestattet werden kann. Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ist jedoch bemüht, soweit es aus militärischen Rücksichten möglich ist, den Interessen der Allgemeinheit entgegenzukommen.

27.08.2014

Für den Bundesminister:

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