38/SBI XXV. GP

Eingebracht am 05.09.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 


 

Ressortstellungnahme zur Bürgerinitiative Nr. 47

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Bürgerinitiative Nr. 47 betreffend „die gesetzliche Verankerung des Rechts auf Lärmschutz in einem neuen Lärmschutzgesetz, das konkrete Regelungen dazu enthält“ wie folgt Stellung:

Der Schutz von Lärmbetroffenen ist von hoher Bedeutung. Die Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte im Bereich des Nachbarschaftsschutzes vor Lärm zeigte in den letztenJahren die vorhandenen Problemstellungen deutlich auf. Der Schutz der Anrainer vor


unzumutbarer Lärmbelästigung und gesundheitsgefährdender Lärmbelastung bedarf auch bei öffentlichen Interessen, wie Errichtung und Betrieb hochrangiger Infrastruktur, eines klaren Ansatzes. Ein verbesserter, auf breiter wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Basis abgestimmter Lärmschutzanspruch in den einzelnen Materien­gesetzen, insbesondere im Bereich Verkehr, wäre deshalb zu begrüßen. Gute Ansätze dafür würde das Schweizer Umweltschutzgesetz mit seinem am Vorsorgegrundsatz und am Immissionsminimierungsgebot orientierten Konzept bieten.

Das im Zuständigkeitsbereich des BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMVIT und dem BMWFW erlassene Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG) regelt in Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG die Lärmkartierung und die  Ausarbeitung strategischer Aktionspläne. Die Aktionsplanung für Umgebungslärm erfolgt

dabei immer durch die für die Lärmquelle zuständige Behörde. Diese strategischen Aktionspläne stellen üblicherweise keine, an einzelne Objekte anknüpfende, Maßnahmen dar.

Die in der Umgebungslärmrichtlinie in Anhang IV und V angegebenen Mindestanforderungen bei der Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen wie beispielsweise die Angaben über die geplanten Maßnahmen und die Einhaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind im Bundes-LärmG bereits umgesetzt. Das in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie enthaltene Überprüfungs- und Überarbeitungserfordernis der Aktionspläne im Zeitabstand von mindestens 5 Jahren birgt jedenfalls die Möglichkeit der Anpassung an die tatsächlichen Erfordernisse.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:


SC Dr. Franz Jäger