41/SBI XXV. GP

Eingebracht am 10.09.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

An die Parlamentsdirektion (Petitionenausschuss)!

 

Das BMJ übermittelt die nachstehenden Informationen zu den Petitionen Nr. 1 (Anti-MobbingG, 2 (Unterhaltssicherung), 17 (Festplattenabgabe), 21 (Nein zu Handy- u. Computersteuern) u. 42 (TTIP):

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat in seiner Sitzung am 18. März 2014 den Beschluss gefasst, eine Stellungnahme über die Petition Nr. 1 - betreffend "Österreich braucht ein Anti-Mobbing-Gesetz" vom Bundesministerium für Justiz einzuholen. Das Bundesministerium für Justiz hat in der Vergangenheit bereits desöfteren zur Frage eines Anti-Mobbing-Gesetzes (AMG) Stellung genommen. Ein eigenständiges AMG würde nach unveränderter Auffassung des Justizressorts nur zu weiterer Unübersichtlichkeit der Materie führen und neue Streitfragen in Ansehung des Anwendungsvorranges und der Fristen eröffnen, ohne zu einer Verbesserung des Rechtschutzes zu führen; im Hinblick auf die geltende Rechtslage würde sich immer die Frage nach der spezielleren Norm stellen und damit erst recht die angestrebte Rechtssicherheit konterkarieren.

 

Was etwaige schadenersatzrechtliche Ansprüche aus einem Mobbingverhalten anlangt, so reicht bereits das allgemeine Instrumentarium des geltenden Schadenersatzrechts ohne weiteres aus; schadenersatzrechtliche Sonderbestimmungen für den Bereich des Mobbing sind nicht vonnöten.

 

Was den strafrechtlichen Tatbestand des Mobbings anlangt, so kann das Reformvorhaben „StGB 2015“ zum Anlass genommen werden, die derzeitige Rechtslage auch im Hinblick auf das Thema Mobbing neuerlich zu überprüfen.

Die eingesetzte Expertengruppe „StGB 2015“ wird sich daher auch mit dieser Thematik befassen.

 

Zu 2)

Es trifft zu, dass das Instrument der Unterhaltsbevorschussung für Fälle, in denen - etwa mangels Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - kein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, nicht zielführend ist. Dies liegt am gesetzlichen Erfordernis, dass die Gewährung von Unterhaltsvorschuss an einen zivilrechtlichen Tatbestand - konkret an das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs - anzuknüpfen hat. Eine Abkoppelung des Unterhaltsvorschusses vom Unterhaltstitel würde diese Leistung ihres Vorschusscharakters berauben und den Bundes-Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) verlassen. Zuwendungen an Kinder von Eltern(teilen), die infolge von Arbeitsunfähigkeit keinen Unterhalt leisten können, sind daher im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung der Länder zu erbringen.

 

Für das Kindesunterhaltsrecht ist jedoch in Zukunft ein großes Reformprojekt geplant, mit dem das Unterhaltsrecht modernisiert, noch besser an die gesellschaftlichen Ansprüche angepasst, und die bestehende Rechtsprechung kodifiziert werden soll. Dieses Projekt ist noch in einem sehr frühen Stadium. Ein aussagekräftiger Problemaufriss wird erst auf Basis gründlicher Vorerhebungen möglich sein, die sich auch mit den in der Petition angeführen Kritikpunkten auseinandersetzen werden.

 

Zu 17 und 21)

Die Bürgerinitiativen nehmen gegensätzliche Positionen zum selben Thema

ein: Während die Bürgerinitiative Nr. 17 für eine Vergütung auf Festplatten eintritt, um damit Vervielfältigungen von Werken zum privaten Gebrauch zu entlohnen, lehnt dies die Bürgerinitiative Nr. 21 ab.


 

§ 42b sieht derzeit zwei Vergütungsansprüche vor, die den Urhebern Einnahmen aus der Vervielfältigung zum eigenen bzw. privaten Gebrauch sichern sollen: Die „Leerkassettenvergütung“ wird auf Trägermaterial eingehoben und soll die Urheber für private Vervielfältigungen auf Bild- und Schallträgern (also für „Aufnahmen“) entlohnen. Für Vervielfältigungen auf Papier (also klassische „Kopien“) hat der Gesetzgeber im Jahr 1996 die „Reprografievergütung“ eingeführt. Die Reprografievergütung besteht in der Form der Gerätevergütung und in der Form einer Großbetreibervergütung.

 

Für beide Formen der Vergütung stellte sich mehrere Jahre lang die Frage, inwieweit der geltende § 42b Urheberrechtsgesetz Vervielfältigungen mittels Personalcomputer sowie Vervielfältigungen auf Festplatten erfasst.

In dem Beschluss vom 17. Dezember 2013, 4 Ob 138/13t hält der Oberste Gerichtshof fest, dass die „Leerkassettenvergütung“ grundsätzlich auch auf Festplatten und generell multifunktionale Speichermedien Anwendung findet.

Die Abgeltung der Ausnahme für die private Vervielfältigung ist uns über das Erfordernis eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft auch europarechtlich vorgegeben.

 

Der EuGH geht nach einer jüngsten Entscheidung (Urteil vom 10. April 2014 in der Rechtssache C-435/12 ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding) allerdings davon aus, dass eine legale Privatkopie nur auf Grundlage einer legalen Quelle möglich ist, und dass Kopien aus illegaler Quelle für die Festsetzung der Tarife für die Privatkopievergütungen keine Rolle spielen dürfen.

Die Abgeltung in der Form einer Vergütung auf Speichermedien, Kopiergeräte und bestimmte Großbetreiber existiert derzeit in 22 der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Freilich wurden auch andere Vorschläge für die Umsetzung des gerechten Ausgleichs in die Diskussion eingebracht, die es wert sind, geprüft zu werden.

 

Zu 42)

Das Bundesministerium für Justiz verweist auf die führende Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dessen dazu ergangene zentrale Stellungnahme vom 18. Juni 2014 (BMWFW-10.107/0006-I M/a/2014).

 

Mit freundlichen Grüßen,

Mag. Thomas Köberl

Präsidialsektion des

Bundesministeriums für Justiz