56/SBI XXV. GP

Eingebracht am 29.01.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Seitens des bmvit darf zur gegenständlichen Bürgerinitiative Nr. 53 betreffend Herausnahme von Cannabis aus dem Österreichischen Suchtmittelgesetz mitgeteilt werden, dass die in der Bürgerinitiative vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des Lenkens von Fahrzeugen - nach ho. Auffassung - an der Sache vorbei gehen bzw. nicht einsichtig sind.

 

Nach geltender Rechtslage ist das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand verboten. Einen Grenzwert für einzelne Suchtgifte - vergleichbar dem bei Alkoholbeeinträchtigung festgelegten - kennt die StVO nicht.

 

Die Festlegung von Grenzwerten für Suchtgifte wurde bereits vor einigen Jahren, als die Bestimmungen über das Lenken von Fahrzeugen unter Suchtgifteinfluss neu gefasst wurden,

 

 


diskutiert und nicht für sinnvoll erachtet. Der Hauptgrund liegt darin, dass es keine wissenschaftlich abgesicherten Nachweise gibt, auf deren Grundlage sich solche Grenzwerte festlegen ließen (auch die vorliegende Initiative bietet solche nicht an; der hier vorgeschlagene Grenzwert von 10 ng THC/ml Blut wird nicht näher begründet). Zudem müsste für jedes denkbare Suchtgift ein Grenzwert definiert werden. Schließlich stellt das größte Problem in diesem Zusammenhang in der Praxis die Multi-Intoxikation dar, das bedeutet, dass eine Person einen Mix aus mehreren Suchtgiften zu sich genommen hat und deshalb nicht mehr fahrtauglich ist. In diesen Fällen würden festgelegte Grenzwerte zu völlig untauglichen Ergebnissen führen, weil in der Regel der Grenzwert für die einzelnen Suchtgifte nicht erreicht wird, obwohl in Summe eine Beeinträchtigung eindeutig gegeben ist.

 

Der vorliegende Vorschlag ist aber auch nicht nachvollziehbar. Offenbar liegt dem Vorschlag das Missverständnis zugrunde, die Einführung eines Grenzwertes würde hinsichtlich des Nachweises einer „Minderbeeinträchtigung“ eine Erschwerung darstellen bzw. den Nachweis unmöglich machen, was in einer de-facto-Straflosigkeit von Personen mit einem THC-Gehalt im Blut unter dem festgelegten Grenzwert führen würde. Da aber ein Bluttest niemals sofortige Ergebnisse angezeigt werden (wie es etwa durch den Gebrauch eines Alkomaten möglich ist), muss die Frage der aktuellen Beeinträchtigung einer Person ohnehin in jedem Fall des Verdachts auf Suchtgiftbeeinträchtigung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden, weil (wodurch auch immer) beeinträchtigte Personen an der Weiterfahrt gehindert werden müssen. Unabhängig davon, ob den sonstigen Anliegen der Initiative Rechnung getragen wird, ist die Festlegung eines THC-Grenzwerts für das Lenken eines Fahrzeugs unnötig.

 

Dynamik mit Verantwortung